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Geschrieben

Hallo Citroenfreunde,

mal so ne frage off-topic!

Muß ein auto, dass man abschleppt zugelassen sein? Ich weiss, dass der fahrer in abgeschleppten fahrzeug keinen lappen braucht, aber wie sieht das mit der zulassung aus?

Hab in StVO nix dazu gefunden.

Vielleicht weiß von euch jemand bescheid.

Danke schonmal

Geschrieben

Hi

nein muss er nicht aber der fahrer vorn muss klasse 2 haben !

besser ists wenn du vorher bei den örtlichen mal nachfragst.

es kann sich ja etwas geändert haben.

Ralf

Geschrieben

bei uns in der Schweiz muss das Auto zugelassen sein

ACCM Helmut Bachmayer
Geschrieben

ein liegengebliebenes fahrzeug darf geboren werden von einem fahrer mit klasse dreiführerschein im ziehenden und im gezogenen fahrzeug, die neue bezeichnung ist mir leider noch nicht geläufig. ein bereits geborgenes kfz darf nur von einem fahrer mit klasse zwei abgeschleppt werden. dann braucht aber der lenker im gezogenen auto keinen führerschein. zugelassen müssen die fahrzeuge immer sein, und wenn es sich nur um ein überführungskennzeichen handelt. also: liegengeblien und bergen mit zweimal klasse drei, abschleppen und auf diese weise überführen vorne klasse zwei und hinten keine fahrerlaubnis, aber immer zugelassen. gruß der bachmayer

Geschrieben

tachchen

also es gab auch mal eine schleppgenehmigung für ein nicht zugeassenes fahrzeug bei der zulassungsstelle.einfach mal dort anrufen, die wissen bescheid.

gruß duckrot

Geschrieben

Abschleppen darfst Du nur ein liegengebliebenes Fahrzeug, und zwar maximal bis zur nächstgelegenen Werkstatt. Der Fahrer des Zugfahrzeugs muß den für dieses Fahrzeug erforderlichen Führerschein haben, der Fahrer des abgeschleppten Autos braucht keinen Führerschein. Wenns knallt, hat immer der Fahrer des Zugfahrzeugs die Torte im Auge.

Ligengeblieben entfällt für nicht zugelassene Autos, deshalb dürfen diese nur mit geeigneten Vorrichtungen (Abschleppwagen) befördert werden. Ein HP-Wagen muß sowieso aufgeladen werden.

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