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Fragen zur Neuregelung zum Kurzeitkennzeichen


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Moin seit 01.04.2015 ist die Vergabe des Kurzzeitkennzeichens ja neu und wie folgt geregelt:

Fragen und Antworten zur Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen ab dem 1. April 2015

Kurzzeitkennzeichen werden ab dem 1. April 2015 zugeteilt, wenn

das Fahrzeug den Zulassungsbehörden bekannt ist,

eine gültige Hauptuntersuchung (HU)/Sicherheitsprüfung (SP) nachgewiesen wird und

das Fahrzeug im Fahrzeugschein konkret bezeichnet wird.

Fahrten ohne Hauptuntersuchung sind nach der neuen Regelung in folgenden Fällen möglich:

bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat. Ebenso Rückfahrten.

zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat oder in einem angrenzenden Bezirk und zurück. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft wurden.

Quelle BMVI

Hierzu habe ich eine Frage, wenn ich ein Auto in diesem Fall eine Citroen XM 2.1td kaufe der schon seit 15 Monaten keine HU/AU mehr hat. Der Auch noch in einem Zualssungsbezirk in NRW steht. Darf ich dann wenn ich die Papier vorab zu mir bekomme und mir in Kiel ein Kurzeitkennzeichen hole damit bis Kiel fahren ?

Weil es steht ja im Gesetzt drin fahrten zur nächstgelegenen Prüfstelle in Ausgebenen Zulassungsbezirk. Wie sehen das die Juristen hier im Forum.

Geschrieben

Weil es steht ja im Gesetzt drin fahrten zur nächstgelegenen Prüfstelle in Ausgebenen Zulassungsbezirk. Wie sehen das die Juristen hier im Forum.

Das wurde in einem anderen kontroversen Thread schon diskutiert. Leider ist da kein konretes Ergebnis herausgekommen. Ich sehe das so wie Du, aber es ist sicherlich besser, wenn man im ADAC ist oder jemanden kennt der dieser Glaubensrichtung anhaengt, das bei deren Hausjuristen schriftlich anzufragen.

Dann hat man wenigstens was in der Hand und kann sich im Konfliktfall mindestens auf eine Verbotsirrtum berufen. Eine muendliche Auskunft der Zulassungsstelle halte ich fuer relativ wertlos, wie auch eine Auskunft hier im Forum.

  • 1 Monat später...
Geschrieben

[h=2]Kurzzeitkennzeichen[/h]Für das Kurzzeitkennzeichen gelten ab dem 01.04.15 folgende Anforderungen:

Sowohl die örtlich zuständige als auch die für den Standort des Fahrzeuges zuständige Zulassungsbehörde dürfen Kurzzeitkennzeichen zuteilen.

  • Das Fahrzeug muss abgemeldet sein.
  • Es muss mindestens für die Dauer des Kurzzeitkennzeichens gültiger "TÜV" nachgewiesen werden.
  • Es muss nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht bzw. eine Einzelgenehmigung erteilt wurde.
  • Zur Erfassung der Fahrzeugdaten müssen diese nachgewiesen werden.
  • eVB-Nr. der Versicherung
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung des Fahrzeughalters sowie schriftliche Vollmacht (s.u.) bei der Erledigung durch Dritte

Bei der Zuteilung ohne gültige Betriebserlaubnis bzw. ohne gültigen TÜV wird das Kurzzeitkennzeichen räumlich begrenzt auf den Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk zugeteilt.

So ist das bei uns im Kreis Euskirchen geregelt. Man bekommt ein Kurzkennzeichen ohne TÜV, man darf damit aber nur die Fahrten erledigen die zur Erlangung des TÜV nötig sind. Also von zu Hause zum TÜV, wenn kein TÜV bekommen dann zur Werkstatt und dann wieder zum TÜV usw.

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