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Geschrieben

hi,

..ich such ja noch immer nach nen guten XM Diesel............

kennt ihr euch mit dem neuen "Gewährleistungsrecht" aus?

..wenn mir der Motor 4 Wochen nach dem Kauf um die Ohren fliegt (flöge), hat(hätte) der Verkäufer dann komplett zu haften? Müßte er einen anderen Motor einbauen (lassen)? (Egal wie alt das Auto udn wieviel gelaufen?) ..müßte ich akzeptieren, dass ein anderer Gebrauchtmotor eingebaut würde?

... ein gebrauchtwagen-Händler erzählte mir heute - auf Nachfrage - für die Gebrauchtwagengarantie verlange er weitere 100,-Euro,..die Gewährleistungspflicht wäre für ihn schließlich auch nicht umsonst!

besten Dank und schöne Grüße

Jono

Geschrieben

Das Gewährleistungsrecht stellt auch auf den Begriff des Sachmangels ab. Definiert in § 434 BGB. Ein solcher liegt bei Gebrauchtwagen dann vor, wenn das Auto nicht die Beschaffenheit hat, die im Vertrag vereinbart wird. Vereinbart man nichts, gilt, dass es Mangelfrei ist, wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und das bringt, was ein Käufer gewöhnlich erwarten kann.

Es wird also auf das abgestellt, was für ein Fahrzeug nach Alter und Laufleistung gewöhnlich ist. Alles was unter den Begriff normale Verschleißerscheinungen fällt (auch wenn nicht wirklich der Laufleistung des Autos entsprechend) ist also kein Mangel. So ist auch ein Motor- oder Getriebeschaden bei einem Gebrauchtwagen in der Regel kein Mangel.

Anders ist das erst, wenn der Mangel sich schon vorher abgezeichnet hatte und dem Käufer verschwiegen wurde: z.B. defekte Kipphebellager, die schon seit 10.000 km zu hohem Ölverbrauch führen - 1.000 km später, kurz nach dem Verkauf ein Motorschaden. Das wäre so ein Fall. Da ist ein Defekt verschwiegen - das ist dann aber kein Fall eines Mangels sondern eine arglistige Täuschung durch den Verkäufer.

Eine vereinbarung über eine Beschaffenheit liegt übrigens schon vor, wenn der Verkäufer zusichert, das Auto sei technisch völlig i.o. oder einwandfrei. Dann liegt ein Mangel möglicherweise vor. Der Mangel muß aber bei Verkauf da gewesen sein. Die Halbjahresfrist regelt nur eine Beweislastumkehr. kann der Verkäufer nach einem Monat nachweisen, dass der Käufer kein ÖL nachgefüllt hat, ist er auch fein raus.

Geschrieben

außerdem haftet der verkäufer immer nur maximal bis zur höhe des kaufpreises.

kaufst du also z.b. ne alte schüssel für 1500 euro, dann ist das die max-grenze. nen neuen motor gibt's dafür natürlich im schadensfall nicht, auch wenn ansonsten die gewährleistung greifen würde.

dann müsstest du die karre also zurückgeben und bekommst - unter anrechnung der nutzung - den kaufpreis zurück.

Gast gelöscht[132]
Geschrieben

Hallo erstmal!

Das neue Gewährleistungsrecht ist nicht mehr, als eine große Lachnummer! Nach der Gesetzl. Garantie von 6 Monaten trägt immer der Käufer die Nachweispflicht, z.B. per Gutachten. Das heißt, der Käufer muß nachweisen, das der Mangel nicht in seinem Verschulden liegt! Ich brauche wohl nicht erwähnen, wie teuer so ein Gutachten u.U. werden kann.

Die Stiftung Warentest hat diesbezüglich schon diverse Tests durchgeführt, und man hat die Tester ausnahmslos mit den verschiedensten Begründungen auflaufen lassen!

VISA - die Frechheit nehm ich mir!

Geschrieben

das GESETZ kennt GARANTIE-ansprüche nur am rande! (§ 443 BGB)

also nochmal: GARANTIE = haltbarkeitsversprechen, das in der regel der HERSTELLER des produktes freiwillig gibt und dieses an bedingungen knüpfen darf (im autobereich also regelmäßige wartung z.b.) und ausschlüsse festlegen darf (siehe dazu die einzelnen garantiebedingungen). natürlich kann auch ein VERKÄUFER garantie gewähren, wie es z.b. im gebrauchtwagenhandel üblich ist.

gesetzliche GEWÄHRLEISTUNG ist davon unberührt: der käufer hat anspruch auf sachmängelhaftung, wenn die die sache nicht frei von sachmängeln ist (dieser begriff wird nach der reform von § 434 BGB im umkehrschluss definiert, legt also fest, wann eine sache frei von sachmängeln ist).

das gewährleistungsrecht regelt die beziehung zwischen KÄUFER und VERKÄUFER, wohingegen der HERSTELLER damit nichts zu tun hat.

der entscheidende zeitpunkt für ansprüche aus sachmangelhaftung ist der GEFAHRÜBERGANG, und das ist in der regel die übergabe des gegenstandes, also in unserem Fall des autos.

es kommt bei der GEWÄHRLEISTUNG also nur auf diesen zeitpunkt an.

die FRIST (die neufassung des § 438 spricht von VERJÄHRUNG des mangelanspruchs) beträgt dann in der regel zwei jahre ab gefahrübergang, was häufig irrtümlich mit einer GEWÄHRLEISTUNGSDAUER verwechselt wird.

bei der FRIST-festlegung handelt es sich zudem um sogenanntes dispostives recht, das heißt, es ist unter gewissen voraussetzungen möglich, dieses recht auszuschließen (§ 444 BGB).

früher - nach altem recht, bei dem die FRIST ohnehin nur 6 monate betrug - war eine verkürzung oder ein ausschluss der gewährleistung grundsätzlich immer möglich und nur in ausnahmefällen (z.b. beim sog. fehlen zugesicherter eigenschaften) unwirksam.

heute sind ausschlüsse nicht mehr so einfach möglich. sie sind aber zulässig, wenn der verkäufer eine privatperson ist oder wenn käufer und verkäufer beide professionelle gewerbetreibende sind. heißt also: wer ein auto privat verkauft, kann die gesetzliche GEWÄHRLEISTUNG nach wie vor ausschließen, ebenso können dies autohändler untereinander tun. in diesem fall ist der haftungsausschluss nur bei arglistiger täuschung unwirksam.

das gesetz wollte also die rechte des privaten käufers gegenüber dem professionellen verkäufer, also händler, stärken.

dabei ist es heute zulässig, die zweijährige frist beim verkauf von gebrauchten gegenständen auf ein jahr zu verkürzen. dies muss dann schriftlich vereinbart werden (geschieht in der regel über die bedingungen).

entscheidend für die sachmängelhaftung ist wie gesagt der zeitpunkt der übergabe.

zur praktischen vereinfachung hat man sich dann für folgende regel entschieden: tritt ein sachmangel innerhalb der ersten sechs monate auf, so wird vermutet (= anscheinsbeweis), dass dieser mangel bereits bei übergabe vorlag oder zumindest bereits angelegt war - mit der folge, dass die gewährleistung greift. der verkäufer muss nur dann nicht haften, wenn er beweisen kann, dass der mangel bei übergabe NICHT vorlag oder dass der käufer den mangel bei übergabe bereits KANNTE.

nach sechs monaten tritt die beweislastumkehr ein. nun wird also vermutet, dass der mangel bei übergabe noch nicht vorlag oder angelegt war. gewährleistung greift nunmehr nur noch, wenn der KÄUFER das gegenteil beweisen kann.

in der praxis bedeutet dies in der regel, und da hat wolfgang durchaus recht, dass es sich um ein im prinzip 6-monatiges gewährleistungsrecht handelt. weder verkäufer noch käufer werden in der regel gerichtsfeste beweise für das vorhandensein bzw. nichtvorhandensein des mangels liefern können.

deshalb bedient sich der autohandel in der regel sogenannter übergabezertifikate, auf denen bestehende mängel wie beulen oder defekte teile etc. schriftlich festgehalten werden und von beiden vertragspartnern unterzeichnet werden. aber auch hierdurch lassen sich viele streitigkeiten natürlich nicht ausschließen.

angenommen, ich kaufe heute beim händler einen gebrauchtwagen , der 50.000 gelaufen hat. in fünf monaten geht mir bei KM 60.000 der motor hoch. gewährleistung oder nicht?

rechtssicherheit gibt es wie in vielen anderen fällen nicht: wegen des häufig geringen streitwerts werden streitigkeiten meist außergerichtlich geschlichtet oder vor kleineren amtsgerichten verhandelt, deren urteile sich nicht selten bei vergleichbarem sachverhalt deutlich voneinander unterscheiden. grundsätzliche entscheidungen von OLGs oder BGH liegen bisher nur sehr vereinzelt vor.

insofern sind wissenslücken und auslegungsunterschiede auf beiden seiten - käufer und verkäufer - weit verbreitet und auch nicht vermeidbar.

was dann wiederum den schluss zulässt, dass diese reform kein großer wurf war. eine reform war aber im zuge der EU-harmoniserung zwingend notwendig.

was auch nicht übersehen werden darf:

früher wurde ein nachbesserungsrecht des verkäufers übrigens nicht per gesetz, sondern nur in den AGBs des verkäufers geregelt, die dann wirksam vereinbart werden mussten.

heute gestehen §§ 439,440 dem verkäufer ein nachbesserungsrecht dagegen unter gewissen voraussetzungen ausdrücklich zu.

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