Zum Inhalt springen

EU Urheberrechtsreform


Empfohlene Beiträge

Gast munich_carlo
Geschrieben
vor 18 Stunden schrieb badscooter:

Und da ist er wieder, der große Denkfehler!

"Brüssel" gibt es nicht! Das sind unsere selbst gewählten nationalen Politiker, die dort entscheiden!

Ich war immer der Meinung, die wurden nach Brüssel geschickt, weil sie national weg vom Fenster waren oder man sie loshaben wollte. Jetzt haben wir das Dilemma, diese Holzköpfe treffen Entscheidungen, dessen Tragweite ihnen garnicht bewusst ist.

Geschrieben
vor 20 Minuten schrieb Ronald:

Das ist ein Änderungsantrag 271 zur  RICHTLINIE (EU) 2019/... DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG

Ronald

Sorry, falscher Link:

http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P8-TA-2019-0231+0+DOC+XML+V0//DE&language=DE

http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P8-TA-2019-0231+0+DOC+PDF+V0//DE

  • Like 1
Geschrieben
Zitat

 

Bestimmte Nutzungen geschützter Inhalte durch Online-Dienste

 

Artikel 17

Nutzung geschützter Inhalte durch Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe oder eine Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung für die Zwecke dieser Richtlinie vornimmt, wenn er der Öffentlichkeit Zugang zu von seinen Nutzern hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen verschafft. Ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten muss deshalb die Erlaubnis von den in Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Rechteinhabern einholen, etwa durch den Abschluss einer Lizenzvereinbarung, damit er Werke oder sonstige Schutzgegenstände öffentlich wiedergeben oder öffentlich zugänglich machen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass eine von einem Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten – zum Beispiel durch Abschluss einer Lizenzvereinbarung – eingeholte Erlaubnis auch für Handlungen gilt, die von Nutzern von Diensten ausgeführt werden und die in den Geltungsbereich des Artikels 3 der Richtlinie 2001/29/EG fallen, sofern diese Nutzer nicht auf der Grundlage einer gewerblichen Tätigkeit handeln oder mit ihrer Tätigkeit keine erheblichen Einnahmen erzielen.

(3) Nimmt ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten eine Handlung der öffentlichen Wiedergabe oder der öffentlichen Zugänglichmachung unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen vor, so findet die Beschränkung der Verantwortlichkeit nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG auf die in diesem Artikel beschriebenen Situationen keine Anwendung. Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes lässt die mögliche Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG auf die Anbieter derartiger Dienste für Zwecke außerhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie unberührt.  

(4) Wird die Erlaubnis nicht erteilt, so ist der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten für nicht erlaubte Handlungen der öffentlichen Wiedergabe, einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung, urheberrechtlich geschützter Werke oder sonstiger Schutzgegenstände verantwortlich, es sei denn, der Anbieter dieser Dienste erbringt den Nachweis, dass er

a) alle Anstrengungen unternommen hat, um die Erlaubnis einzuholen; und

b) nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards für die berufliche

Sorgfalt alle Anstrengungen unternommen hat, um sicherzustellen, dass bestimmte Werke und sonstige Schutzgegenstände, zu denen die Rechteinhaber den Anbietern dieser Dienste einschlägige und notwendige Informationen bereitgestellt haben, nicht verfügbar sind; und in jedem Fall

c) nach Erhalt eines hinreichend begründeten Hinweises von den Rechteinhabern unverzüglich gehandelt hat, um den Zugang zu den entsprechenden Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu sperren bzw. die entsprechenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände von seinen Internetseiten zu entfernen , und alle Anstrengungen unternommen hat, um gemäß Buchstabe b das künftige Hochladen dieser Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu verhindern.

(5) Bei der Feststellung, ob der Diensteanbieter den in Absatz 4 festgelegten Verpflichtungen nachgekommen ist, wird im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unter anderem Folgendes berücksichtigt:

a) die Art, das Publikum und der Umfang der Dienste sowie die Art der von den Nutzern des Dienstes hochgeladenen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände; und

b) die Verfügbarkeit geeigneter und wirksamer Mittel und die Kosten, die den Anbietern dieser Dienste hierfür entstehen.

(6) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Geltung der in Absatz 4 festgelegten Verantwortung für neue Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, deren Dienste der Öffentlichkeit in der Union seit weniger als drei Jahren zur Verfügung stehen und deren Jahresumsatz, berechnet nach der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG1, 10 Millionen EUR nicht übersteigt, darauf beschränkt ist, Absatz 4 Buchstabe a einzuhalten und nach Erhalt eines hinreichend begründeten Hinweises von den Rechteinhabern unverzüglich zu handeln, um den Zugang zu den entsprechenden Werken und sonstigen Schutzgegenständen zu sperren bzw. die entsprechenden Werke und sonstigen Schutzgegenstände von ihren Internetseiten zu entfernen.

Übersteigt – berechnet auf der Grundlage des vorausgegangenen Kalenderjahrs – die durchschnittliche monatliche Anzahl unterschiedlicher Besucher der Internetseiten derartiger Diensteanbieter 5 Millionen, so müssen die Anbieter derartiger Dienste außerdem den Nachweis erbringen, dass sie alle Anstrengungen unternommen haben, um das künftige Hochladen der gemeldeten Werke und sonstigen Schutzgegenstände, zu denen die Rechteinhaber einschlägige und notwendige Informationen bereitgestellt haben, zu verhindern.

1 Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(7) Die Zusammenarbeit zwischen den Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten und den Rechteinhabern darf nicht bewirken, dass von Nutzern hochgeladene Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt, nicht verfügbar sind, und zwar auch dann, wenn die Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes im Rahmen einer Ausnahme oder Beschränkung erlaubt ist.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich alle Nutzer, die nutzergenerierte Inhalte auf Diensten für das Teilen von Online-Inhalten hochladen oder auf Diensten für das Teilen von Online-Inhalten zugänglich machen, in jedem Mitgliedstaat auf jede der folgenden Ausnahmen oder Beschränkungen stützen können:

a) Zitate, Kritik und Rezensionen;

b) Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches.

(8) Die Anwendung dieses Artikels darf nicht zu einer Pflicht zur allgemeinen Überwachung führen.

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten den Rechteinhabern auf deren Ersuchen angemessene Informationen über die Funktionsweise ihrer Verfahren im Hinblick auf die Zusammenarbeit nach Absatz 4 und – im Fall von Lizenzvereinbarungen zwischen den Anbietern dieser Dienste und den Rechteinhabern – Informationen über die Nutzung der unter diese Vereinbarungen fallenden Inhalte bereitstellen.

(9) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten den Nutzern ihrer Dienste im Fall von Streitigkeiten über die Sperrung des Zugangs zu den von diesen hochgeladenen Werken oder sonstigen Schutzgegenständen bzw. über die Entfernung der von diesen hochgeladenen Werke oder sonstigen Schutzgegenstände wirksame und zügige Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zur Verfügung stellen.

Verlangen Rechteinhaber die Sperrung des Zugangs zu ihren Werken oder sonstigen Schutzgegenständen oder die Entfernung dieser Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, so begründen sie ihr Ersuchen in angemessener Weise. Im Rahmen des in Unterabsatz 1 vorgesehenen Verfahrens eingereichte Beschwerden sind unverzüglich zu bearbeiten, und Entscheidungen über die Sperrung des Zugangs zu hochgeladenen Inhalten bzw. über die Entfernung hochgeladener Inhalte sind einer von Menschen durchgeführten Überprüfung zu unterziehen.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten zudem, dass zur Beilegung von Streitigkeiten außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren zur Verfügung stehen. Unbeschadet der Rechte der Nutzer auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf müssen derartige Verfahren die unparteiische Beilegung von Streitigkeiten ermöglichen und dürfen den Nutzern den Rechtsschutz nach nationalem Recht nicht vorenthalten. Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Nutzer Zugang zu einem Gericht oder einem anderen einschlägigen Organ der Rechtspflege haben, um die Inanspruchnahme einer Ausnahme oder Beschränkung für das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte geltend machen zu können.

Diese Richtlinie beeinträchtigt in keiner Weise die berechtigte Nutzung, etwa die Nutzung im Rahmen der im Unionsrecht festgelegten Ausnahmen oder Beschränkungen, und darf weder zur Identifizierung einzelner Nutzer führen noch als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten dienen, außer dies erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 2002/58/EG und der Verordnung (EU) 2016/679.

Die Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten informieren ihre Nutzer in ihren Geschäftsbedingungen, dass sie Werke und sonstige Schutzgegenstände im Rahmen der im Unionsrecht festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen für das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte nutzen können.

(10) Ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] veranstaltet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Dialoge zwischen den Interessenträgern, in deren Rahmen bewährte Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten und Rechteinhabern erörtert werden. Die Kommission gibt in Absprache mit den Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten, Rechteinhabern, Nutzerorganisationen und anderen einschlägigen Interessenträgern und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Dialoge zwischen den Interessenträgern Leitlinien zur Anwendung dieses Artikels heraus, insbesondere im Hinblick auf die Zusammenarbeit nach Absatz 4. Bei der Erörterung bewährter Verfahren wird unter anderem die notwendige Ausgewogenheit zwischen den Grundrechten und die Inanspruchnahme von Ausnahmen und Beschränkungen besonders berücksichtigt. Für die Zwecke des Dialogs zwischen den Interessenträgern haben die Nutzerorganisationen Zugang zu angemessenen, von den Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten bereitgestellten Informationen über die Funktionsweise ihrer Verfahren im Hinblick auf Absatz 4.

 

aus http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P8-TA-2019-0231+0+DOC+PDF+V0//DE

Ronald

Geschrieben

Hmm.... Theorie und Praxis ... ich bin gespannt was de Abmahnanwälte dieser Welt daraus machen.

Ganz Ehrlich ... Google/Youtube.com werden sie nicht klein bekommen .... die wollen keine Lizenzen zahlen also werden sie das auch nicht tun.... zur Not filtern die eben alles weg.

Bei kleineren Content Anbietern wird man sehen.... wenn das erste Forum bis zur Schließung in Grund und Boden geklagt wurde dann verlegen wir das ACC Forum einfach ins Darknet ..... ich hab schonmal Tor installliert :)

  • Like 3
Geschrieben (bearbeitet)
2 hours ago, MatthiasM said:

Sozusagen: Mein Krampf

Quote

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

6.„Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten“ bezeichnet den Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, bei dem der Hauptzweck bzw. einer der Hauptzwecke darin besteht, eine große Menge an von seinen Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu speichern und der Öffentlichkeit Zugang hierzu zu verschaffen, wobei dieser Anbieter diese Inhalte organisiert und zum Zwecke der Gewinnerzielung bewirbt

 

Was ist denn der Hauptzweck dieses Forums?

Eine Gewinnerzielungsabsicht im Sinne dieser Richtlinie kann ich beim ACC auch nicht wirklich erkennen; eigentlich wollen die doch nur ihre Zeitung verkaufen ;)

In der angenommenen Fassung ist es noch deutlicher formuliert:

Quote

(62)Die für die vorliegende Richtlinie geltende Begriffsbestimmung von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten sollte sich nur auf Online-Dienste beziehen, die auf dem Markt für Online-Inhalte eine wichtige Rolle spielen, indem sie mit anderen Online-Inhaltediensten, wie Audio-und Video-Streamingdiensten, um dieselben Zielgruppen konkurrieren. Die vorliegende Richtlinie gilt für Dienste, deren wichtigster Zweck es ausschließlich oder unter anderem ist, eine große Menge von urheberrechtlich geschützten Inhalten zu speichern und Nutzern das Hochladen und Weiterleiten dieser Inhalte zu ermöglichen, um daraus in direkter oder indirekter Weise Gewinne zu ziehen, indem die Inhalte mit dem Ziel, ein größeres Publikum anzuziehen, strukturiert und beworben werden, auch indem die Inhalte Kategorien zugeordnet werden und gezielte Werbung in die Inhalte eingefügt wird. Derartige Dienste sollten keine Dienste einschließen, deren wichtigster Zweck ein anderer ist als der, Nutzern das Hochladen und Weiterleiten einer großen Menge von urheberrechtlich geschützten Inhalten zu ermöglichen, um aus dieser Tätigkeit Gewinne zu ziehen. Zu diesen Diensten gehören etwa elektronische Kommunikationsdienste gemäß der Richtlinie (EU)2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates1sowie Anbieter von zwischen Unternehmen erbrachten Cloud-Diensten sowie von Cloud-Diensten, die ihren Nutzern das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen, wie etwa Online-Datenspeicherdienste, bei denen der Nutzer Dateien unmittelbar speichern kann (Cyberlocker), oder digitale Marktplätze, deren wichtigste Tätigkeit der Online-Einzelhandel und nicht die Gewährung von Zugang zu urheberrechtlich geschützten Inhalten ist.

 

Bearbeitet von Carsten D
nachschlach
Geschrieben

Irgendwie erkenne ich nicht, dass irgendein nicht-kommerzielles Forum betroffen wäre. Oder übersehe ich eine entscheidende Stelle?

ACCM Elmar Stephan
Geschrieben

Nein, das hat aber der auch hier kritisierte Axel Voss in dem ZDF-Youtube-Video (Link sieh oben) mehr als zehn Mal erklärt, dass Foren wie der ACC nicht betroffen sind.

Man hört ihm aber nicht zu und regt sich auf wegen nichts und wieder nichts...

Geschrieben
vor 48 Minuten schrieb Carsten D:

Sozusagen: Mein Krampf

Ich weis nicht ob Du auch meinen Link zum Zivieldienst verfolgt hast, aber dort ist es dem Bundesverfassungesgericht sogar gelungen den Beriff "Dauer" von seiner Bedeutung eines zeitlichen Abschnitts zu loesen, obwohl auch die Intention dieser Formulierung wenig zweifelhaft ist. Zudem ist es damals gelungen ein Grundrecht zu einem Pruefgegenstand zu machen, wie ich am eigen Leibe erfahren durfte. Aus diesem Grunde koennen fuer mich rechtliche Definitionen nicht Eindeutig genug sein!

vor 53 Minuten schrieb Carsten D:

Eine Gewinnerzielungsabsicht im Sinne dieser Richtlinie kann ich beim ACC auch nicht wirklich erkennen; eigentlich wollen die doch nur ihre Zeitung verkaufen ;)

Werbeeinblendungen wie sie in vielen Foren zur Deckung der Kosten verwendet werden, zielen aber auf den "Gewinn" eines kostenfreien Forums. 

Wozu brauch man hier eine unscharfe Formulierung ?:

Zitat

(62)Die für die vorliegende Richtlinie geltende Begriffsbestimmung von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten sollte sich nur auf Online-Dienste beziehen, die auf dem Markt für Online-Inhalte eine wichtige Rolle spielen, indem sie mit anderen Online-Inhaltediensten, wie Audio-und Video-Streamingdiensten, um dieselben Zielgruppen konkurrieren. ...

Derartige Dienste sollten keine Dienste einschließen, deren wichtigster Zweck ein anderer ist als der, Nutzern das Hochladen und Weiterleiten einer großen Menge von urheberrechtlich geschützten Inhalten zu ermöglichen, um aus dieser Tätigkeit Gewinne zu ziehen. 

Warum wurde das nicht so formuliert?:

Zitat

(62)Die für die vorliegende Richtlinie geltende Begriffsbestimmung von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten bezieht sich nur auf Online-Dienste, die auf dem Markt für Online-Inhalte eine wichtige Rolle spielen, indem sie mit anderen Online-Inhaltediensten, wie Audio-und Video-Streamingdiensten, um dieselben Zielgruppen konkurrieren. ...

Derartige Dienste schließen keine Dienste ein, deren wichtigster Zweck ein anderer ist als der, Nutzern das Hochladen und Weiterleiten einer großen Menge von urheberrechtlich geschützten Inhalten zu ermöglichen, um aus dieser Tätigkeit Gewinne zu ziehen. 

Warum werden nicht wie in dem Ausnahmeparagraphen (Artikel 17 Absatz 6) , der nur eine Schonfrist fuer junge Unternehmen ist, klare Obergrenzen  definiert. 

Mag sein das die Umsetzung in ein Gesetz meine und andere Befuerchtungen widerlegt, ich waere aber wenig ueberraascht, wenn es nach dem bewaehrten Muster laeuft: Die EU ist schuld aber wir verwaessern oder verschaerfen trotzdem wie wir es von den Verwertungsgesellschaften diktiert bekommen  ...., aeh, es unsere unentgeltlich zu Verfuegung gestellten Referenten ausarbeiten.

Tatsaechlich werden hier "eine "große" Menge an von seinen Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen gespeichert und der Öffentlichkeit Zugang hierzu zu verschaft".

Ausschnitte aus Zeitungen, Bilder, Schaltplaene, .... groestenteils im Rahmen der Legalitaet, aber eben nicht wenige. Das mag jetzt eine pesimistische Interpretation sein....in Rechtsdingen aber deshalb eher angemessen:). Aber schau dir das Abmahrecht an, Leute die ihre Kinderklamotten bei Ebay verkaufen werden wegen Verstosse gegen das Markenrecht abgemahnt. Oder Man bekommt eine saftige Rechnung weil die "dummen" Kinder nicht wissen was ein Filesharing Programm ist, und man dsamit nicht nur etwas herunterlaed sondern auch zu "Anbieter" wird. (Nachbarn;)!  Papa Rechtsanwalt, hat gezahlt!)

Sorry, mein Vertrauen in die "Contentindustrie" und ihre Schutzgesetze  fuer die "Kuenstler" ist leider nahe Null! Der Konflikt um dieses laesst mich auch nichts gutes ahnen: vorgezogen Abstimmung, Vorwurf an die Kritiker Bots oder von Google bezahlt zu sein,..

Geschrieben
vor 25 Minuten schrieb ACCM Elmar Stephan:

Man hört ihm aber nicht zu und regt sich auf wegen nichts und wieder nichts...

Ich habe ihm schon zugehoert! "Eigentlich" und "sollte" sind leider keine einklagbaren Versprechungen! Die Rente war auch sicher....fuer'n Herrn Bluem :D.

 

  • Like 2
  • Danke 1
Geschrieben

"Uploadfilter" sind das "Chlorhuhn"  der Urheberrechtsreform. ;)

Ronald

  • Like 1
Geschrieben (bearbeitet)
vor 34 Minuten schrieb ACCM Elmar Stephan:

Man hört ihm aber nicht zu und regt sich auf wegen nichts und wieder nichts...

Wenn ich es richtig verstehe wird im Gesetzestext keine Unterscheidung zwischen den Plattformen gemacht, genau das ist ja der Kritikpunkt. Da kann der Herr erzählen was er will.

gruss

Bearbeitet von zudroehn
  • Like 1
Geschrieben (bearbeitet)

Eben, es ist nicht klar abgegrenzt geschweige denn werden Foren ausgeklammert. Hier auch noch mal gut dargestellt:

https://www.heise.de/newsticker/meldung/Artikel-13-17-heise-online-warnt-vor-negativen-Auswirkungen-der-geplanten-EU-Urheberrechtsreform-4347897.html

 

Nun ist sicher entscheidend, wie diese Richtlinie in nationales Recht überführt wird und ggf. solche Unklarheiten dabei geregelt werden ohne die Richtlinie zu verletzen. Es bleibt spannend...

 

 

Bearbeitet von JK_aus_DU
  • Like 2
Geschrieben
vor 15 Minuten schrieb JK_aus_DU:

Eben, es ist nicht klar abgegrenzt geschweige denn werden Foren ausgeklammert. Hier auch noch mal gut dargestellt:

https://www.heise.de/newsticker/meldung/Artikel-13-17-heise-online-warnt-vor-negativen-Auswirkungen-der-geplanten-EU-Urheberrechtsreform-4347897.html

 

 

Zitat

 

Foren und Bildergalerien

Der mehrere Seiten umfassende Entwurf von Artikel 17 ist so unklar formuliert, dass nicht absehbar ist, auf welche Anbieter die Vorschrift genau anwendbar ist. Wir gehen davon aus, dass auch viele Webforen davon umfasst sind: In diesen Foren stellen Nutzer große Mengen urheberrechtlich geschützter Inhalte in Form von Texten oder Fotos zu Verfügung, die Nutzer hochladen und welche die Plattformen "mit Gewinnerzielungsabsicht" ordnen, verwalten und bewerben.

 

Was sollen urheberrechtlich geschützte Texte sein? Das was ich schreibe bzw. oben zitiere? Brauch ich demnächst von JK_aus_DU dafür eine Lizenz?

Ronald

  • Like 1
Geschrieben (bearbeitet)
vor 26 Minuten schrieb Ronald:

 

Was sollen urheberrechtlich geschützte Texte sein? Das was ich schreibe bzw. oben zitiere? Brauch ich demnächst von JK_aus_DU dafür eine Lizenz?

Ronald

Urheberrechtlich ist alles geschuetzt was eine gewisse  "Schoepfungshoehe" hat. "Der Admin ist doof" wuerde das nicht erfuellen:lol:! Eine selbst verfasste Beschreibung eines Reparaturvorganges schon. Deshalb hast Du ja mit den Nutzungsbedingungen dem Forum das Recht zur Nutzung uebertragen;).

Wuerde ich es aber kopieren und in einem andern Forum veroeffentlichen, waere das Diebstahl geistigen Eigentums. Zitieren darf ich das im Rahmen des Zitatrechtes. IANAL!

Edith sagt: Full Quotes verstossen gegen das Zitatrecht:):

Zitat
Kleinzitate
dürfen weiterreichend verwendet werden. Der Zitierzweck muss erkennbar sein. Das Zitat muss also in irgendeiner Beziehung zu der eigenen Leistung stehen, beispielsweise als Erörterungsgrundlage. Der Umfang des Zitats muss dem Zweck angemessen sein.

 

Bearbeitet von MatthiasM
Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb MatthiasM:

IANAL! 

Zitat

Abkürzung in Diskussionen: „I am not a lawyer“. Kennzeichnet Aussagen zu juristischen Themen als persönliche Auffassung ohne Anspruch auf Rechtssicherheit.

https://martinvogel.de/lexikon/ianal.html

Ronald

Geschrieben (bearbeitet)
1 hour ago, MatthiasM said:

Ich weis nicht ob Du auch meinen Link zum Zivieldienst verfolgt hast...

Nein

1 hour ago, MatthiasM said:

...Werbeeinblendungen wie sie in vielen Foren zur Deckung der Kosten verwendet werden, zielen aber auf den "Gewinn" eines kostenfreien Forums. 

Wozu brauch man hier eine unscharfe Formulierung ?...

Gewinnerzielungsabsicht ist eine scharfe Formulierung. Alltägliches Sprachverständnis ist bei juristischen Texten manchmal hinderlich.

1 hour ago, MatthiasM said:

...Warum werden nicht wie in dem Ausnahmeparagraphen (Artikel 17 Absatz 6) , der nur eine Schonfrist fuer junge Unternehmen ist, klare Obergrenzen  definiert. ...

Soweit kommst Du gar nicht, wenn Du zuerst schaust, welche Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssen, damit eine gesetzliche Regelung überhaupt angewendet werden kann. Als Beispiel finde ich § 1 UStG ganz gut, weil es ein relativ modernes Gesetz ist und wunderbar systematisch (war):

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. 1die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt...

Da hast Du de facto eine Checkliste

Gibt es eine Lieferung oder sonstige Leistung (definiert in § 3)

Ist derjenige, der liefert oder leistet Unternehmer (definiert in § 2)

Findet das Ganze im Inland statt (definiert in § 3)

Handelt ein Unternehmer (definiert in § 2)

Gibt es ein Entgelt (definiert in § 10)

Handelt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Unternehmer oder als Privatmann

Ist eines der Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt kommt das UStG nicht zur Anwendung, der Umsatz ist nicht steuerbar. -> abzuführende Steuer = 0

Der Art 17 wäre in diesem Beispiel die §§ 4-9 (Steuerbefreiungen) mit dem Ergebnis -> abzuführende Steuer = 0, aber halt auf einer völlig anderen Basis.

1 hour ago, MatthiasM said:

...Tatsaechlich werden hier "eine "große" Menge an von seinen Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen gespeichert und der Öffentlichkeit Zugang hierzu zu verschaft". ...

Das ist aber nur eines der Tatbestandsmerkmale

1 hour ago, MatthiasM said:

....Oder Man bekommt eine saftige Rechnung weil die "dummen" Kinder nicht wissen was ein Filesharing Programm ist, und man dsamit nicht nur etwas herunterlaed sondern auch zu "Anbieter" wird. (Nachbarn;)!  Papa Rechtsanwalt, hat gezahlt!)...

Ich hab zwar 150 pauschal für einen guten Anwalt gezahlt, aber die Schmarotzer haben wenigstens nichts gekriegt :)

1 hour ago, MatthiasM said:

...Sorry, mein Vertrauen in die "Contentindustrie" und ihre Schutzgesetze  fuer die "Kuenstler" ist leider nahe Null! Der Konflikt um dieses laesst mich auch nichts gutes ahnen: vorgezogen Abstimmung, Vorwurf an die Kritiker Bots oder von Google bezahlt zu sein,..

Da bin zu 100% bei Dir. Das soll ein besseres  Leistungsschutzrecht auf europäischer Ebene werden und die ziehen alle Register, weil sie mit dem Rücken zur Wand stehen.

Aber die wollen an die fetten Töpfe (Youtube pp) und das, wie ich inzwischen finde, auch zu Recht! Meine Frau schaut auf Youtube gerne thailändische Fernsehsender, die auf Youtube werbefrei veröffentlichen um ihre Zielgruppe zu vergößern. Die Dr***s**** von Youtube garnieren dafür den Vorspann mit deutscher Werbung:mad:

 

Bearbeitet von Carsten D
  • Like 1
Geschrieben
vor 34 Minuten schrieb Carsten D:

Youtube garnieren dafür den Vorspann mit deutscher Werbung

Dafür, bzw. dagegen gibt's so wunderbare Browserergänzungen (Add-ons), wie Adblock, Ghostery u.a.

Geschrieben
41 minutes ago, Oldieopa said:

Dafür, bzw. dagegen gibt's so wunderbare Browserergänzungen (Add-ons), wie Adblock, Ghostery u.a.

aber nicht für meine Frau, für die ihr iPad einfach nur ein Videoabspielgerät ist. Aber auch erfahrene user fallen leicht rein:

Der Hersteller von Ghostery stellte gleichzeitig seine Datenbank der Werbewirtschaft zur Verfügung ... dass die Firma hinter Ghostery Benutzerdaten an Werbefirmen weitergebe, wenn die Option „Ghostrank“ aktiviert ist. , was Standardeinstellung war (Stand 2010).

Trau, schau, wem

  • Like 2
Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb Carsten D:

Nein

Ich habe es ja kurz angerissen, damals hat das Verfassungsgericht, meiner Meinung nach, das Recht gebeugt, dass es einer Diktatur zur Ehre gereicht haette. 

vor 2 Stunden schrieb Carsten D:

Alltägliches Sprachverständnis ist bei juristischen Texten manchmal hinderlich.

Selbst das war keine ausreichende Entschuldigung! Auch wenn ich gerne Zuvieldienst gemacht habe, ereifert mich diese Schweinerei noch immer und hat bei mir dazu gefuehrt selbst einigen (!) radikalen Positionen ein gewisses Verstaendnis entgegenzubringen.

vor 2 Stunden schrieb Carsten D:

Gewinnerzielungsabsicht ist eine scharfe Formulierung. Alltägliches Sprachverständnis ist bei juristischen Texten manchmal hinderlich.

Darf ich aus deinem Link zitieren :)?

Zitat

Der Begriff findet im Privat- und im Steuerrecht Verwendung. 

Es gibt also zwei Vewendungen. Und hier ist eindeutig nicht die Steuerliche gemeint!

Zitat

Im Privatrecht ist die Gewinnerzielungsabsicht eines der Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen eines Gewerbes. Demnach ist Gewerbe jede, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein freier Beruf ist.

Man kann wegen gewerbsmaessigen Betrugs in den Knast gehen, aber leider die Mehrwertsteuer fuer seine Aufwendungen nicht absetzen:lol:.

vor 2 Stunden schrieb Carsten D:

Aber die wollen an die fetten Töpfe (Youtube pp) und das, wie ich inzwischen finde, auch zu Recht!

Das finde ich auch legitim, wenn sie jetzt noch die Internetkonzerene wie gewinnorientierte Unternehmen (im steuerlichen Sinne) besteuern, wird alles gut:D.

Ich fuerchte nur wie Sascha Lobo das dieses Ziel nicht erreicht wird. Uebrig bleiben werden die Aergernisse und, auch wenn es nicht der Untergang der Demokratie ist, wieder ein Stueck was fehlt, was man umgehen kann oder muss und mindestens mal den Profit geopfert wurde.

 

Bearbeitet von MatthiasM
Geschrieben

Ich bin ein Bot, nach offizieller Definition .....können eigentlich virtuelle Figuren wegen eines Verstoßes gegen irgendwas belangt werden?

  • Like 1
Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb Activator:

  ..... ich hab schonmal Tor installliert :)

Mit Manuel Neuer ?

Das wird nix. Der filtert zu viel raus.

  • Haha 1
Geschrieben

Foren schließen sich einem Forenverein an, wie Mieter einem Mieterverein. 

Sich als "community" juristisch wehren, ein pendant zu einer "Sammelklage".

Geschrieben

So ganz verstehe ich die Aufregung noch nicht.

Aber möglich, dass früh gezeigt wird, wo der Hammer hängt. Immerhin verstehe ich schon, dass Künstler ihr geistiges Eigentum geschützt sehen wollen.

Dorothea

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb Dorothea:

Immerhin verstehe ich schon, dass Künstler ihr geistiges Eigentum geschützt sehen wollen.

darum geht es aber gar nicht..... :)

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde Dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde Dich hier an.

Jetzt anmelden

Nutzungsbedingungen

Wenn Sie auf unsere unter www.andre-citroen-club.de und www.acc-intern.de liegenden Angebote zugreifen, stimmen Sie unseren Nutzungsbedingungen zu. Falls dies nicht der Fall ist, ist Ihnen eine Nutzung unseres Angebotes nicht gestattet!

Datenschutz

Die Betreiber dieser Seiten nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Datenschutzerklärung.

Impressum

Clubleitung des André Citroën Clubs
Stéphane Bonutto und Sven Winter

Postanschrift
Postfach 230041
55051 Mainz

Clubzentrale in Mainz
Ralf Claus
Telefon: +49 6136 – 40 85 017
Telefax: +49 6136 – 92 69 347
E-Mail: zentrale@andre-citroen-club.de

Anschrift des Clubleiters:

Sven Winter
Eichenstr. 16
65779 Kelkheim/Ts.

E – Mail: sven.winter@andre-citroen-club.de
Telefon: +49 1515 7454578

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV
Martin Stahl
In den Vogelgärten 7
71397 Leutenbach

E-Mail: admin@andre-citroen-club.de

×
×
  • Neu erstellen...