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Geschrieben

Moin zusammen!

Vergangenen Dezember habe ich bei einem "EU-Import-Hinterhofhändler" einen

gebrauchten Citroën Saxo VTR gekauft, der zuvor nur in Italien zugelassen

war. Schon beim Gespräch wies der Händler darauf hin, dass er als

EU-Händler keine Garantie geben müsste. Ich habe mir an der Stelle nichts

gedacht, weil der Preis ohnehin mehr als in Ordnung war.

Nun hat sich plötzlich meine Servopumpe verabschiedet und Citroën will

>600,- € dafür haben ;-(

Daher 2 Fragen an die versammelte Fachwelt:

1) Muss der Händler nicht wie jeder andere Kfz-Händler auch stets Garantie

geben? Im Kaufvertrag ist das Wort "Garantie" oder "Gewährleistung" in

keinster Weise erwähnt.

2) Zählt eine defekte Servopumpe überhaupt in die Gebrauchtwagengarantie?

Vielen Dank im Voraus!

Geschrieben

Hi,

Wenn Kauf nach dem 01.01.2002 dann gilt 2 Jahre Gewährleistung des Händlers auf einwandfreie Beschaffenheit des Gegenstandes bei Übergabe.

Bei gebrauchten Gütern kann in den AGB auf 12 Monate verkürzt werden.

Ist in den AGB nichts hinsichtlich der Gewährleistung geregelt gilt BGB (2 JAhre Gewährleistung). (Unter Googgle Suchwort BGB, Gewährleistung Gesetz findest du ungefähr 500000... Fundstellen)

Der Gewährleistungsmangel muss bei Übergabe entweder bereits vorhanden sein oder den Grundzügen nach angelegt sein. (z.B. Verdeckter Mangel, Konstruktionsfehler, Materialfehler)

In den ersten 6 Monaten muss der Händler beweisen, dass der Fehler nicht vorhanden war. Danach muss der Käufer beweisen, dass der Fehler vorhanden war. Beides ist nur sehr schwer, teilweise mit Sachverständigen möglich.

Eine Gewährleistungsausschluss im Kleingedruckten ist nicht möglich!

Garantie ist ein einseitiges Rechtsversprechen des Verkäufers/Herstellers unter bestimmten Bedinungen etwas zu tun. Garantie ist freiwillig und gilt ergänzend zur Gewährleistung, wenn ein Garantieversprechen gemacht wurde.

In deinem Fall stellt sich letztendlich die Frage, ob der Defekt der Servopumpe bereits bei Übergabe des Fahrzeuges vorhanden war (zumindest in den Grundzügen). Wenn ja klarer Gewährleistungsanspruch. Wenn nein....Pech gehabt.

Die Pumpe muss sich übrigens nur in einem Zustand befunden haben, wie es dem Alter und der Kilometerleistung des Fahrzeuges entspricht. Rechtsanspruch besteht übrigens nicht hinsichtlich einer neuen Pumpe, sondern nur auf eine Pumpe die dem Zustand des Fahrzeuges entspricht. Der Händler könnte also seine Gewährleistungsansprüche auch durch eine gleichalte, gebrauchte Pumpe (oder deren Gegenwert) erfüllen.

Also bei Mangel der Pumpe schriftlich per Einschreiben/Rückschein zur Nacherfüllung auffordern (wenn in den ersten 6 Monaten). Wird die Nacherfüllung abgelehnt, besteht die Möglichkeit Wandlung zu verlangen (i.d.R. Klage vor Gericht). Hier ist sicherlich juristischer Beistand notwendig.

Du kannst den Verkäufer darauf hinweisen, das bei Ablehnung der Nacherfüllung, Klage auf Wandlung ohne weitere Anschreiben eingereicht wird. Bei seriösen Händlern hilft das manchmal, bei unseriösen ist es für die Katz.

Bei Wandlung bekommst du alle Kosten in Verbindung mit dem Kauf des Fahrzeuges (Fahrtkosten, Zulassungskosten, Fahrzeugpreis) abzüglich einer Pauschalen von 0,67 %/1000 km ersetzt. Kläre unter Vorlage des Kaufvertrages bereits mal mit deiner Rechtschutzversicherung die Kostendeckung ab.

Lass dich seitens des Händlers auch nicht damit abspeisen dass er nur Vermittler des Fahrzeuges ist. Auch in dieser Rolle übernimmt er die gesetzliche Gewährleistung.

Manfred

Geschrieben

Moin Manfred!

ManfredK postete

In deinem Fall stellt sich letztendlich die Frage, ob der Defekt der Servopumpe bereits bei Übergabe des Fahrzeuges vorhanden war (zumindest in den Grundzügen). Wenn ja klarer Gewährleistungsanspruch. Wenn nein....Pech gehabt.

Erst einmal vielen Dank für Dein Posting.

Zu dieser Stelle mal eine Frage - warum muss der Defekt schon bei der Übergabe vorhanden gewesen sein? Ich dachte, die Gewährleistung erstreckt sich deutlich weiter als auf die Teile, die schon beim Kauf kaputt waren?!

Geschrieben

Hi,

die Gewährleistung steht nur dafür ein, ob der Gegenstand zum Zeitpunkt des Verkaufs (Übergabe) die üblichen Eigenschaften aufwies und eine korrekte Funktion ermöglichten.

Wenn z.B. das Fahrzeug 100.000 km hat, muss die Pumpe dem entsprechen, was nach 100 000 km üblicher Zustand der Pumpe wäre.

Bei einem plötzlichen Defekt (Schadensursache erst nach Verkauf eingetreten!) greift die Gewährleistung nicht, da zum Zeitpunkt des Verkaufs alles ok war.

Das ist ja der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung (Schönen Gruß an die deutsche Automobilindustrie).

Bei der Garantie übernimmt der Händler/Hersteller die Haftung für bestimmte Eigenschaften (z.B. Durchrostungsgarantie) oder aber eine Funktionsgarantie (Funktion für 3 Jahre oder 100.000km). Garantie ist aber freiwillig und kann von Bedingungen abhängig sein (z.B. Inspektionen, Originalteile,Vertragshändler... uvm.)

Gewährleistung kann nicht an solche Bedingungen geknüpft werden (nur fachgerechte Wartung, egal in welcher Meisterwerkstatt, auch mit Identteilen).

Manfred

Geschrieben
ManfredK postete

Hi,

Bei einem plötzlichen Defekt (Schadensursache erst nach Verkauf eingetreten!) greift die Gewährleistung nicht, da zum Zeitpunkt des Verkaufs alles ok war.

Quod errat demonstrandum. Wenn ich mich nicht irre, muss innerhalb der ersten 6 Monate der Händler nachweisen, dass alles in Ordnung war, oder? Und das wird ihm nur schwer gelingen...

BTW: ich habe mich insofern geirrt (hab den Kaufvertrag nochmal rausgewühlt), dass das Thema Gewährleistung doch erwähnt wurde. Zitat:

"Fahrzeug wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungsansprüche verkauft."

Wenn ich mich nicht täusche, darf der Händler das doch gar nicht...?!

Geschrieben

Fahrzeug wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungsansprüche verkauft.

Ob das da drin steht oder in China kippt ein Reissack um.....

Ist einer der netten Tricks, die gern versucht werden, um unbedarfte Kunden von lästigen Reklamationen abzuhalten.

Geschrieben

Das stimmt, Gewährleistungsausschlüsse sind grundsätzlich nicht rechtswirksam.

Wenn Du das Auto im Dezember gekauft hast, kommt es noch darauf an, wann

genau der Defekt dem Händler gemeldet wurde. Da der Händler durch den ver-

suchten Gewährleistungsausschluss eh etwas dubios erscheint, würde ich (wenn

es noch nicht zu spät ist), den Defekt nochmal schriftlich per Einschreiben mit

Deiner Forderung dem Händler melden.

Viel Erfolg!

Martin

Geschrieben
Xantiaheinz postete

Fahrzeug wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungsansprüche verkauft.

Ob das da drin steht oder in China kippt ein Reissack um.....

Ist einer der netten Tricks, die gern versucht werden, um unbedarfte Kunden von lästigen Reklamationen abzuhalten.

Im Prinzip würde ich das auch machen - aber wie ich gerade von meiner Versicherung hören musste, ist das kein normaler Rechtschutzfall, sondern etwas für die (nicht bestehende) Verkehrsrechtschutz - und wieder kommt ein Händler mit sowas durch ;-(

Gast gelöscht[107]
Geschrieben

Hi Matze,

bleib da locker.

1.

Wenn der Händler eine ordentliche Gewerbeanmeldung in Deutschland hat und einen deutschen Sitz hat (ist normalerweise IMMER gegeben !!!!), kann er beliebig oft darauf verweisen, dass er EU-Händler ist. Das besagt nichts, das ist kein juristischer Begriff. Der Kaufvertrag muss als Verkäufer diesen Händler eingetragen haben !!!! Also kein "Vermittlungsgeschäft", das ist etwas schwieriger. Da der Händler offensichtlich AGBs verwendet ("Haftungsausschluss"), obliegt nach deutschen Vertragsrecht ihm die Sorgfaltspflicht für juristisch korrekte Vertragsbedingungen.

2.

Trifft (1) zu, ist ein Ausschluss der Gewährleistung unwirksam und der Händler in der Beweispflicht, weil kleiner 6 Monate, und schadenbehebungspflichtig.

3.

Trifft (1) zu, hat Deine Versicherung wohl nen kleinen Pieps. Ein Verkehrsrechtsschutz behandelt alle Fälle von Streitereien, die sich aus dem Betrieb eines Autos im öffentlichen Verkehr ergeben (Unfall, Verkehrsvergehen etc.). Punkt. Nix anderes !!! Der KAUF eines defekten Autos unterliegt ganz klar und eindeutig dem "Kaufvertragsrecht" und ist gleichsetzbar zB. mit dem Kauf einer maroden Einbauküche oder defekter Kondome, und ist deshalb ganz eindeutig ein Fall des allgemeinen Rechtsschutzes, in dem (normalerweise) alle Formen von Kaufverträgen angedeckt werden, sogar Kaufverträge "per Handschlag". "Normalerweise" deshalb, weil es möglich ist, einzelne Leistungen gezielt auszuschließen. Das hättest Du aber bei Vertragsabschluss der Versicherung unterschrieben.

Kleiner Tipp: Ein Rechtsanwalt regelt die Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung. Der weiß auch, WIE eine Kostenübernahme mit guten und eleganten Formulierungen erreicht wird. Er macht das immer als Allererstes und meist unentgeltlich oder für ganz kleine Umme.

Lastbutnotleast: Mit einer Anzeige bei der Polizei wegen Verdacht auf tralala (die Polizei gerät da gerne) ist es möglich, den Staatsanwalt auf den Händler zu hetzen. Oft genügt ein kleiner telefonischer Hinweis eben auf diese Möglichkeit, den Händler zu einer guten kooperativen Handlungsweise zu motivieren.

Verylastbutnotveryleast: Mit der Kontaktierung einer Verbraucherschutzorganisation kriegt man recht gute Schützenhilfe.

Allerletzte Bemerkung: Nur mit einer guten und vollständigen Versicherung lebt es sich entspannt.

Viel Glück !!!

Gruß von P.

Geschrieben

@Peter Verkehrsrechtschutz schließt auch Vertragstreitigkeiten "rund ums Auto " ein. Private RS schließen aus dem Grund diese Fälle gern aus.

Geschrieben

Man merke: Gebrauchtwagen unter 5000€ sind kein Geschäft für den Händler, irgendwas geht immer kaputt und die streitsüchtigen Deutschen holen sich für ein 200 € Auto noch kostenlos ein paar Ersatzteile vom Händler. Prima Gesellschaft. In meinen Augen eine Frechheit, überhaupt so etwas ins Auge zu fassen. Wie "neu ist denn Dein "Saxo"? Preis? Wenn Du jetzt kein schlechtes Gewissen hast bist Du entweder: a) doch nur ein typischer Deutscher

B) hat das Auto mehr als 6000,- gekostet, ist neuwertig und meine Meinung betrifft Dich gar nicht.

Geschrieben

Hi Murmeltier!

Man ist also ein "typischer Deutscher" wenn man die Rechtslage befolgt? Verstehe ich nicht...das Gesetz wurde zum Schutz der Verbraucher ins Leben gerufen.

Aber mal davon ab - eigentlich hätte ich gar nicht darüber nachgedacht, wenn er nicht im Vertrag "unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" geschrieben hätte und darauf besteht, dass er als EU-Import-Händler da nicht von betroffen sei.

Das ist schlicht falsch und Kundenverarsche (sorry) vor dem Herrn.

Anyway, die Rechtsschutzversicherung spielt eh nicht mit und monatelang aus eigener Tasche klagen muss ich mir auch nicht geben.

Zur Info: das Auto hat 3.750,- € gekostet, die Pumpe soll inkl. Einbau immerhin 700,- € kosten.

Geschrieben

@ Murmeltier

Händler kennen das Risiko - sind ja schließlich Profis.

Das Risiko Gewährleistung kann der Händler zu weiten Teilen durch eine sorgfältige Überprüfung des Fahrzeuges reduzieren und den Rest größtenteils durch eine Garantieversicherung abdecken.

Das beim Händler verbleibende Restrisiko ist ein Kostenfaktor der in der Kalkulation zu berücksichtigen ist. Deswegen kostet im Normalfall ja auch das gleiche Fahrzeug beim Händler mehr als beim Privatmann.

Es kann nun wirklich nicht angehen, dass ein Händler (Profi) versucht einen Kunden (Laie) mit unwirksamen Klauseln in den AGB über den Tisch zu ziehen.

Dieses Verhalten ist leider kein Straftatbestand. Wenn es das wäre - dann wären die schwarzen Schafe bald verschwunden.

Ob der konkrete Schadensfall unter die Gewährleistung fällt, lässt sich hier im Internet nicht beurteilen, das kann nur ein Sachverständiger vor Ort. Aber das das Kleingedruckte des Vertrages nichtig ist, steht wohl nicht zur Abrede. Händler sind keine selbsternannten Götter in Hellgrau die das Gesetz nach Lust und Laune biegen und verändern können.

Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass du als Verbraucher freiwillig auf deine dir zustehenden Rechte verzichtest - so einen Fehler trau ich dir nicht zu.

Manfred

Wolfgang Thoß
Geschrieben

Vorsicht immer mit einer Rechtsschutzversicherung!

Das sind auch nur Versicherungen wie jede andere. Sie zahlen in der Regel bei einem Rechtsstreit auch nur, "wenn der Rechtsstreit Aussicht auf Erfolg hat", also, wenn Du Aussicht auf Erfolg hast, kannst Du auch fast immer ohne diese Versicherung vor Gericht gehen.

Da aber auch vor einem Gericht "Recht gesprochen" wird, und somit niemand a priori zu seinem "Recht" kommt, besteht trotzdem eine Unsicherheit, ob Du dann "gewinnen" wirst (gewinnen hat auch so etwas wie mit einer Lotterie zu tun) . Es besteht also ein Risiko.

Somit muß dann auch jeder für sich prüfen, ob er sich für dieses Rest Risiko so hoch (hohe Beiträge) versichern will.

Ich habe für mich entschieden, meine Rechtsstreite ohne eine Versicherung durchzuziehen. Ich habe aber auch einen guten Rechtsanwalt an der Hand.

Geschrieben

Hallo Wolfgang,

gute Rechtsanwälte kenne ich auch. Nur umsonst arbeiten diese auch nicht.

Solltest du mal einen Streitwert von ein paar tausend Euros haben, wirst du

es sehr schnell bereuen, keine Rechtsschutzversicherung zu haben.

Hatten vor etwa 4 Jahren mal einen Streitwert bei einer Immobilie von DM 35.000,- . Bis wir einen vollstreckbaren Titel in der Hand hatten, waren

DM 6.300,- an den Anwalt geflossen !

MfG Alfredo

Wolfgang Thoß
Geschrieben

Das trägt aber in aller Regel bei einem Gerichtsstreit der Unterlegene. Außergerichtlich sieht das bekanntlich anders aus. Da gebe ich Dir Recht.

Gast gelöscht[107]
Geschrieben

Deshalb übernimmt der Rechtsbeistand meines Vertrauens auch immer die Positivdarstellung gegenüber der Rechtsschutzversicherung meines Vertrauens. Er weiß am ehesten, wie auch ein hofnungsloser Fall derart positiv dargestellt werden muss, dass die Versicherung mit Freude ja sagt.

Naja, und wenn ich mal juristisch streiten muss (kommt Gott sei Dank nur überaus selten vor), recherchiere ich als allererstes, ob mein Kontrahent eine RS hat. Wenn nicht, hatter Pech gehabt. Wer keinen guten und vollständigen RS hat, gehört zu denjenigen Bürgern, für die das Recht zwar prinzipiell da ist, aber nicht bezahlbar und deshalb nicht erzwingbar.

Tja, und gibts offensichtlich auch noch besonders gute Bürger, die aus lauter klugem Bewusstsein über die arme Lage des Gegenüber bewusst und mit gekonnter Argumentation nachgeben. Als vermeintlich Klügere geben sie so lange nach, bis sie die Dümmeren sind. Oder wie hast Du das gemeint, Murmeltier ??? :-))))))))))))))))))))))))))))))

Gruß von P.

Geschrieben

auch vor einem Gericht "Recht gesprochen" wird,

Vor Gericht bekommst Du nicht immer "Recht" aber immer ein Urteil.

Wenn der Händler diese Mätzchen versucht, ist auch die Chance ganz gut, daß an Stelle der unwirksamen Klausel "Gewährleistungsauschluß" die gesetzliche Regelung in vollem Umfang, also 2 Jahre, tritt.

Ich würde auch ohne RS mal mit einem Anwalt sprechen, die Beratung kostet nicht die Welt, und bei positiven Aussichten klagen, die Kosten beliben dann beim Beklagten.

Wenn Deine finanzielle Situation angespannt ist, hättest Du ev. die Möglichkeit Prozeßkostenhilfe zu beantragen. Auch dazu kann Dir ein Anwalt näheres sagen. Weiter gibt es in vielen Städten eine öffentliche Rechtsberatung die meist auch kostenlos ist. Näheres dazu erfährst Du bei der Anwaltskammer oder beim Anwaltsverein.

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