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Stilllegung in Deutschland


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Geschrieben (bearbeitet)

Frage zu einem deutschen Fahrzeugbrief.

Da ist die Stillegung im Jahr 1995 vermerkt und ein § 27 Abs6 STVZO.

Den § gibts aber anscheinend nicht mehr.

Wie ist die Rechtslage in Deutschland wenn man diesen 2CV von 1960 wieder zulassen will?

Der Brief ist nicht entwertet

Kann mir wer Auskunft geben?

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Bearbeitet von jozzo_
Geschrieben

EInfach bei einer Prüfstelle nach Wahl (TÜV/DEKRA/GTÜ/KÜS/...) eine Hauptuntersuchung durchführen lassen und wieder anmelden. Wenn der originale Brief vorhanden ist dann ist nichts weiter erforderlich.

Geschrieben
vor 18 Minuten schrieb bx-basis:

EInfach bei einer Prüfstelle nach Wahl (TÜV/DEKRA/GTÜ/KÜS/...) eine Hauptuntersuchung durchführen lassen und wieder anmelden. Wenn der originale Brief vorhanden ist dann ist nichts weiter erforderlich.

Danke!

Geschrieben (bearbeitet)

Früher war ein Fahrzeug nach einer gewissen Zeit auch nach Stilllegung für die Zulassungsstellen erloschen und die Daten wurden aus dem Computer gelöscht. Frist war denke ich mal 2 Jahre. Dann wurde eine Neuzulassung fällig mit Datenblatt von TÜV oder Dekra, je nach dem welche Prüforganisation im jeweiligen Bundesland berechtigt dazu war. Alternativ zur Stilllegung gabs noch die endgültige (teurere) Abmeldung wo die Daten sofort gelöscht wurden. Seit einigen Jahren gibts nur noch die Außerbetriebsetzung und neue Papiere wurden nur noch nach Verlust nötig, wozu immer noch ein Datenblatt der berechtigten Prüforganisation nötig ist, hier in Bayern darf das nur der TÜV. Ob die Mädels in deiner Zulassungsstelle fähig dazu sind bei der oben abgebildeten originalen Vorlage aktuell gültige Papiere auszustellen und die Daten einfach vom alten Fahrzeugbrief abtippen können solltest du durch einen kurzen Anruf bei denen erfahren können. Nichts ist ärgerlicher als dort hinzufahren, zu Warten und wenn man dann endlich drankommt gesagt zu bekommen das sie so ein Datenblatt benötigen ;)

Ganz Wichtig: Die neuen Papiere sofort mit den Alten vergleichen! Gleich, noch in der Zulassungsstelle, nicht erst im Auto oder zu Hause!

Bearbeitet von Manson
Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb bx-basis:

EInfach bei einer Prüfstelle nach Wahl (TÜV/DEKRA/GTÜ/KÜS/...) eine Hauptuntersuchung durchführen lassen und wieder anmelden. Wenn der originale Brief vorhanden ist dann ist nichts weiter erforderlich.

Sicher??

1995 vorübergehend stillgelegt ist doch heute eine endgültige Stilllegung. Erst 2007 wurde da was geändert, aber auch auf der Basis wird nach 7 Jahren eine endgültige Stilllegung draus.

  • Like 1
Geschrieben

Erschwerend kommt hinzu das hier jede Zulassungsstelle ihr eigenes Süppchen kocht, das kann schon im Detail in angrenzenten Zulassungsbezirken anders gehandhabt werden ....selbst wenn es nur um die Ermessensfrage geht ein Kennzeichen zu erhalten das z.B. in die dafür vorgesehene Aufnahme eines Fahrzeugs aus USA passt ...ich hatte dieses Jahr erst so eine sinnlose Diskussion wegen dem Mustang vom Freund meiner Tochter weil wegen des Saisonkennzeichens der Platz auf dem gerade so passenden, 2018 genehmigten, einzeiligen zu klein war und ein zweizeiliges nötig wurde. Der Vorbesitzer durfte in Duisburg offenbar Problemlos ein kleineres Kennzeichen von einem Kraftrad verwenden. Hier ist das unmöglich, geht gar nicht ;) Jetzt ist halt eins vom Käfer dran was uns aber auch nur mit dem Hinweis meinerseits darauf, das die Käfer das zweizeilige dran haben und tausende damit hier in D rumfahren, genehmigt wurde. Die wollten ernsthaft ein längeres einzeiliges was einen gesonderten Halter an der Stoßstange und eine Verlegung der Kennzeichenbeleuchtung erfordert hätte. Das "Käferkennzeichen" mussten wir dann etwas verbiegen damit es auf der Kante unten nicht scheuert und es schaut total beschissen aus aber der deutschen Bürokratie wurde Genüge getan.

Geschrieben (bearbeitet)

Bei der Frage von Jozzo gibt es keinen Ermessensspielraum. Wenn die originalen deutschen Papiere vorliegen dann ist eine Wiederzulassung nach einer einfachen HU möglich, auch wenn der Datensatz beim KBA bereits gelöscht wurde. Wann die Stillegung erfolgte ist vollkommen unerheblich, selbst wenn dieser 2CV schon 1965 abgemeldet worden wäre würde die HU ausreichen. Liegen die originalen deutschen Papiere nicht vor ist eine Vollabnahme erforderlich. Ein Bekannter hat seinen 2CV vor ca. 2 Jahren auch genau so wieder zulassen können, der hatte noch den Pappbrief mit Stillegung irgendwann in den 70ern. HU bei der DEKRA und dann direkt zur Zulassungsstelle.

Das mit den Kennzeichen ist tatsächlich eine Sache die unterschiedlich gehandhabt wird, da kommt es teilweise sogar darauf an welchen Sachbearbeiter man innerhalb der Behörde erwischt. Meine Frau und ich wollten für unsere Motorräder die kleinen Kennzeichen vom Kleinkraftrad haben, das kommt dem amerikanischen Originalformat etwas näher und erhöht zudem die Haltbarkeit der Kennzeichenhalterung (meine war schon gebrochen). Wir waren beide beim TÜV und haben (nach Anbau eines Gepäckträgers :D) die maximale Kennzeichengröße bescheinigen lassen. Meine Frau durfte dann neben den normalen Gebühren 50€ für eine halterbezogene (!) Ausnahmegenehmigung löhnen die zudem immer mitzuführen ist. Bei mir wurde es (3 Monate später und von einem anderen Sachbearbeiter) einfach in den Papieren vermerkt und ich bekam ohne weitere Kosten das kleine Kennzeichen gestempelt.

Bearbeitet von bx-basis
Geschrieben (bearbeitet)

Das ist bei Stillegungen über 7 Jahre notwendig

Falls die Frist überschritten wurde, müssen Sie vor der Wiederzulassung vom TÜV eine so genannte  “Vollabnahme” durchführen lassen (§ 21 StVZO).

Darin wird geprüft, ob Ihr Fahrzeug trotz der langen Pause noch verkehrstüchtig ist und den Zulassungsvorschriften entspricht.

„Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge“, die auch kurz Einzelbetriebserlaubnis (EBE) genannt wird. Für Das Vollgutachten nach § 21 StVZO ist die Voraussetzung für die Beantragung und Erteilung einer dieses Gutachten wird unter anderem von einem amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) geprüft, in welchem technischen Zustand das Fahrzeug ist und ob es den technischen Anforderungen, den Zulassungsvorschriften sowie der nötigen Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit gerecht wird. Das Gutachten nach § 21 StVZO beinhaltet eine umfangreiche technische Beschreibung über das Fahrzeug, wie sie für die Ausstellung der Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief) benötigt wird.

Die Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO wird von der örtlichen zuständigen Kfz-Zulassungsstelle für das individuelle Fahrzeug erteilt, sofern das Ergebnis des ausgestellten Vollgutachtens positiv ist und dem auch sonst nichts entgegensteht.

Die Einzelbetriebserlaubnis samt Vollgutachten wird benötigt, wenn:

  • das Fahrzeug keinem genehmigten Typ angehört
  • das Fahrzeug selbst im Eigenbau hergestellt wurde
  • das Fahrzeug in einer Kleinserie produziert wurde
  • an dem Fahrzeug entscheidende bauliche Veränderungen/Umbauten vorgenommen wurden
  • das Fahrzeug ohne EG-Typgenehmigung aus dem Ausland importiert wurde
  • dem Fahrzeug die Übereinstimmungsbescheinigung „Certificate of Conformity (COC)“ fehlt
  • die Betriebserlaubnis von dem Fahrzeug erloschen ist
  • ein stillgelegtes Fahrzeug nach sieben Jahren aus dem Verkehrsregister gelöscht wurde und wieder zugelassen werden soll
  • zu dem Fahrzeug keine oder keine gültige Zulassungsbescheinigung Teil II vorhanden ist
  • das Fahrzeug für das Oldtimergutachten nach § 23 StVZO ein Vollgutachten nach § 21 StVZO benötigt

Peter

Bearbeitet von soleil
Geschrieben

Das ist veraltet. Abnahme nach §21 ist nur erforderlich wenn die Fahrzeugdaten neu ermittelt werden müssen. Das ist bei Vorliegen der originalen deutschen Papiere nicht der Fall, da genügt eine HU. Wie gesagt, das habe ich gemeinsam mit einem Bekannten bereits genau so praktiziert, mit einem Fahrzeug das in den 70ern stillgelegt wurde!

Geschrieben

Schön für Deinen Bekannten. Kann ja auch sein, dass es heute allgemein so gehandhabt wird. Ich kenne nur die hier genannte Verfahrensweise:

Gibt es bei der Wiederzulassung Fristen zu beachten?

Der Gesetzgeber gibt generell keine bestimmte Anzahl von Jahren vor, in der eine Wiederzulassung erfolgen muss. Allerdings sollten Fahrzeughalter beachten, dass die Betriebserlaubnis bei einer Außerbetriebssetzung nach 7 Jahren erlischt. Innerhalb dieses Zeitraums ist die erneute Zulassung problemlos mit dem Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung möglich, wohingegen das Gesetz danach ein Vollgutachten des Fahrzeugs vorschreibt.

https://www.bussgeldkatalog.org/wiederzulassung/

Welches Gesetz das wo formuliert, wird leider nicht genannt....

Geschrieben

Der Wegfall der 7-Jahres-Frist vor einigen Jahren wurde mir schon von mehreren Prüfingenieuren so bestätigt, einer davon ist auch gelegentlich hier im Forum unterwegs. Bin auch ziemlich sicher dass wir das Thema hier bereits hatten.

  • Like 1
Geschrieben (bearbeitet)

Also ich bin mir ziemlich Sicher das meine Zulassungsstelle zumindest bei alten Fahrzeugbriefen auf das Datenblatt vom TÜV besteht.

...aber wie bereits geschrieben: Bei der zuständigen Zulassungsbehörde anfragen kostet einen Anruf und erspart Zweifel, Ungewissheit, Zeit, Geld und Nerven ;)

Alternativ könnte man es auch per E-Mail versuchen und den Fahrzeugbrief als Scan anhängen ...nur ob unsere Behörden schon so weit sind das zu bearbeiten und zu Antworten........ ???? :D

Bearbeitet von Manson
Geschrieben

Bei Zulassungsstellen trifft man leider recht häufig auf geballte Unwissenheit...

Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb bx-basis:

Bin auch ziemlich sicher dass wir das Thema hier bereits hatten.

War das nicht im Treat zu einer "roten Scheunenfund-Ente", welche versteigert wurde?

 

Geschrieben

Mag sein. Rechtsgrundlage ist übrigens §14 der Fahrzeugzulassungsverordnung:

Zitat

(2) Soll ein nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug auf denselben Halter oder einen neuen Halter wieder zum Verkehr zugelassen (Wiederzulassung) oder ein solches zulassungsfreies kennzeichenpflichtiges Fahrzeug wieder in Betrieb genommen werden, ist die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorzulegen, § 6, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2, gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II bei einer Wiederzulassung auf denselben Halter nicht erforderlich. Das Fahrzeug muss vor der Wiederzulassung oder der erneuten Inbetriebnahme einer Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 3 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeugdaten und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden.

Im Fett gedruckten Teil steht drin wann eine Abnahme nach §21 durchzuführen ist. Das ist nach Löschung des Datensatzes nur erforderlich wenn die Fahrzeugdaten nicht anderweitig nachgewiesen werden können. Der originale deutsche Fahrzeugbrief dient in Verbindung mit der durchgeführten HU als Nachweis der Fahrzeugdaten.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Manson:

Früher war ein Fahrzeug nach einer gewissen Zeit auch nach Stilllegung für die Zulassungsstellen erloschen und die Daten wurden aus dem Computer gelöscht. Frist war denke ich mal 2 Jahre. Dann wurde eine Neuzulassung fällig mit Datenblatt von TÜV oder Dekra, je nach dem welche Prüforganisation im jeweiligen Bundesland berechtigt dazu war. Alternativ zur Stilllegung gabs noch die endgültige (teurere) Abmeldung wo die Daten sofort gelöscht wurden. Seit einigen Jahren gibts nur noch die Außerbetriebsetzung und neue Papiere wurden nur noch nach Verlust nötig, wozu immer noch ein Datenblatt der berechtigten Prüforganisation nötig ist, hier in Bayern darf das nur der TÜV. Ob die Mädels in deiner Zulassungsstelle fähig dazu sind bei der oben abgebildeten originalen Vorlage aktuell gültige Papiere auszustellen und die Daten einfach vom alten Fahrzeugbrief abtippen können solltest du durch einen kurzen Anruf bei denen erfahren können. Nichts ist ärgerlicher als dort hinzufahren, zu Warten und wenn man dann endlich drankommt gesagt zu bekommen das sie so ein Datenblatt benötigen ;)

Ganz Wichtig: Die neuen Papiere sofort mit den Alten vergleichen! Gleich, noch in der Zulassungsstelle, nicht erst im Auto oder zu Hause!

Das Abgebildete ist nur die Rückseite vom kompletten Originalbrief

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb bx-basis:

Der originale deutsche Fahrzeugbrief dient in Verbindung mit der durchgeführten HU als Nachweis der Fahrzeugdaten.

Wenn die Zulassungsstelle das akzeptiert.....

Mit zunehmendem Alter schwindet bei mir die Lust mich mit irgendwelchen Sesselpupsern über Bestimmungen und ihre Auslegungen rumstreiten zu wollen ;)

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb Manson:

Wenn die Zulassungsstelle das akzeptiert.....

Nun ja, der Fahrzeugbrief ist nunmal ein amtliches Dokument dass über die VIN eindeutig einem Fahrzeug zugeordnet ist und in dem die Fahrzeugdaten detailliert drinstehen. Bei der Hauptuntersuchung wird das Fahrzeug auf Basis dieser Daten auch geprüft, zulassungsrelevante Abweichungen dürften hier zu einem Nicht-bestehen der HU führen bzw. würden im Rahmen einer Änderungsabnahme dargestellt werden. Somit stellt der Brief zusammen mit der bestandenen HU schon einen Nachweis dar, ich wüsste nicht was die Damen und Herren Sesselpupser da noch für Argumente hervorkramen wollen...

Geschrieben

Der gezeigte Fahrzeugbrief ist in dieser Ausführung schon seit etlichen Jahren eben kein amtliches Dokument mehr! ;)

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb Manson:

Der gezeigte Fahrzeugbrief ist in dieser Ausführung schon seit etlichen Jahren eben kein amtliches Dokument mehr! ;)

Doch. Für meinen BX habe ich auch keinen anderen, und der ist sogar zugelassen!

Geschrieben

Wow, seit über 14 Jahren ohne Unterbrechung auf dich zugelassen - Respekt!

Geschrieben

In meiner Familie laufen gar noch vier Fahrzeuge mit dem alten Brief und Schein ;) 

Ach so, mein Fazit bzgl. Zulassungsstelle und Telefonaten mit selbiger vorab: Man telefoniert mit Mitarbeiter A, dieser ist dann aber leider in der Pause oder beim Arzt, man wird entsprechend von Mitarbeiter B bedient, der vom Sachverhalt entweder keine Ahnung hat oder sagt, A hätte sich geirrt und das sei alles ganz anders :rolleyes:

  • Like 1
Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb Manson:

Wow, seit über 14 Jahren ohne Unterbrechung auf dich zugelassen - Respekt!

Ja, ich habe den damals wenige Tage vor dem Stichtag zugelassen. Im Januar gibt es dann aber doch nochmal neue Papiere...

Geschrieben

Ich lese gerade das die alten Papiere weiterverwendet werden dürfen. Na Toll, mir haben sie Anno 2005 für meinen V6 neue Papiere aufs Auge gedrückt ...und den Vorbesitzern meiner anderen XM offenbar auch.

Ich will mich darüber nicht aufregen auch wenn das Geld gekostet hat von dem ich sinnvolleres haben hätte können und wenns nur ein Abendessen gewesen wäre.

@TurboC.T. deshalb gehe ich dann auch explizit zu dem mit dem ich telefoniert hab ;) ...und ja, das kenn ich auch schon, inklusiver anschließender interner Diskussion :D ...nicht umsonst mein Hinweis auf Schriftverkehr per E-Mail, das probier ich beim nächsten Mal aus ;)

  • Like 1
Geschrieben

Vielleicht für den einen oder anderen interessant: https://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=12&cad=rja&uact=8&ved=2ahUKEwjBm4zb28HmAhUPzoUKHSV2B8kQFjALegQIBxAC&url=https%3A%2F%2Fwww.kba.de%2FDE%2FZentraleRegister%2FZFZR%2FInfo_behoerden%2FRegelungen_ZulBescheinigungen%2Frili_Zulassungsbescheinigung_Teil_I_und_Teil_II_pdf.pdf%3F__blob%3DpublicationFile%26v%3D5&usg=AOvVaw1RJIQv3jUWfL6EGadzxMiT

Zitat:

"9. Übergangsregelungen
Fahrzeugbriefe und Fahrzeugscheine in den Fassungen der bis zum 30.09.2005 gel-tenden Muster behalten ihre Gültigkeit solange, bis eines dieser Dokumente ersetzt werden muss.
Seit dem 01.10.2005 stellt die Bundeswehr Erwerbern von Fahrzeugen der Bundes-wehr eine Datenbestätigung in Anlehnung an Muster 2d (§ 20 StVZO) aus. Vor dem 01.10.2005 ausgestellte Bescheinigungen (VkBl. Heft 7/1978, S. 166) behalten un-eingeschränkt ihre Gültigkeit. Die Bescheinigung/die Datenbestätigung dient zur Vor-lage bei der Zulassungsbehörde für die erneute Zulassung des Fahrzeugs"

 

Wann eines dieser Dokumente ersetzt werden muss und wie lange diese Übergangsfrist gilt, darüber schweigt das KBA und man ist der Willkür der Zulassungsstellen ausgeliefert. QED

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