Zum Inhalt springen

Stilllegung in Deutschland


Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)

In den alten Papieren werden keine Eintragungen (neuer Halter, Änderungen etc.) mehr vorgenommen sondern es werden neue ausgestellt. Einzige Ausnahme ist die Änderung der Halteradresse im Fahrzeugschein. Da sind bei mir mittlerweile 2 Aufkleber drauf da ich 2x innerhalb des Zulassungsbezirkes umgezogen bin.

Heißt im Klartext: so lange nichts geändert werden muss behält man die alten Papiere, bei erforderlichen Eintragungen im Brief (Haltewechsel, Zulassung in anderem Bezirk, Änderugnsabnahmen) werden Zulassungsbescheinigung I und II neu ausgestellt und der alte Brief wird mit Hinweis auf die neu ausgestellte ZB ungültig gestempelt und ausgehändigt.

Bearbeitet von bx-basis
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Manson:

Der gezeigte Fahrzeugbrief ist in dieser Ausführung schon seit etlichen Jahren eben kein amtliches Dokument mehr! ;)

Aber auch wenn man kein Fahrzeug damit zulassen kann ist es noch ein amtliches Dokument, dass den Nachweis der Zulassungsfaehigkeit belegen kann.

  • Like 1
  • 6 Monate später...
Geschrieben (bearbeitet)
Am 18.12.2019 um 20:18 schrieb jozzo_:

Frage zu einem deutschen Fahrzeugbrief.

Da ist die Stillegung im Jahr 1995 vermerkt und ein § 27 Abs6 STVZO.

Den § gibts aber anscheinend nicht mehr.

Wie ist die Rechtslage in Deutschland wenn man diesen 2CV von 1960 wieder zulassen will?

Der Brief ist nicht entwertet

Kann mir wer Auskunft geben?

37467551nx.jpg

Hallo Jozzo,

du brauchst diesen Brief, die Abmeldebescheinigung (liegt dem Brief noch einmal separat bei) und eine normale TÜV-Abnahme. Wenn sie nett sind, akzeptieren sie auf der Zulassungsstelle das Fehlen der Abmeldebescheinigung. Vollabnahme nach § 27 ist seit einigen Jahren nicht mehr nötig, wenn ein gültiger Brief existiert, der belegt, dass das Auto in Deutschland zugelassen war. Bei einer Neuzuzulassung wird dieser Brief entwertet und ein neuer EU-Brief ausgestellt. Den alten Brief erhältst du aber zurück . Wolltest du die Ente vom Augenarzt wieder auf die Straße bringen?

Gruß

 

Bearbeitet von Vincent2

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde Dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde Dich hier an.

Jetzt anmelden

Nutzungsbedingungen

Wenn Sie auf unsere unter www.andre-citroen-club.de und www.acc-intern.de liegenden Angebote zugreifen, stimmen Sie unseren Nutzungsbedingungen zu. Falls dies nicht der Fall ist, ist Ihnen eine Nutzung unseres Angebotes nicht gestattet!

Datenschutz

Die Betreiber dieser Seiten nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Datenschutzerklärung.

Impressum

Clubleitung des André Citroën Clubs
Stéphane Bonutto und Sven Winter

Postanschrift
Postfach 230041
55051 Mainz

Clubzentrale in Mainz
Ralf Claus
Telefon: +49 6136 – 40 85 017
Telefax: +49 6136 – 92 69 347
E-Mail: zentrale@andre-citroen-club.de

Anschrift des Clubleiters:

Sven Winter
Eichenstr. 16
65779 Kelkheim/Ts.

E – Mail: sven.winter@andre-citroen-club.de
Telefon: +49 1515 7454578

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV
Martin Stahl
In den Vogelgärten 7
71397 Leutenbach

E-Mail: admin@andre-citroen-club.de

×
×
  • Neu erstellen...