Zum Inhalt springen

Behördliche Betriebsuntersagung in der HU- Nachprüfungsfrist


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Mal ein Schwank aus dem Leben:

Ich hatte ja einen Neuerwerb mit Resttüv zulassen wollen. Das wurde mir verweigert, weil der Vorbesitzer kurz zuvor eine HU nicht bestanden hat und dies bei Zulassung im Zentralsystem angezeigt wird. Diskussion mit dem Behördenleiter sinnlos, ich musste den Wagen also abmelden.

Ich beschwerte mich dann schriftlich mit ausführlicher Begründung. Nach Rücksprache mit dem Verkehrsministerium musste mir der Wagen dann doch zugelassen werden. Was für ein Auffwand für mich, eine Entschuldigung für die Fehlentscheidung gabe es, natürlich, nicht.

Nun die Retourekutsche: Kostenpflichtiger Bescheid über die sofortige Betriebsuntersagung unter Androhung der Zwangsstillegung. Und das obwohl die Frist zur Nachprüfung (auf 2 Monate verlängert aufgrund Empfehlung der Bundesregierung) noch nicht abgelaufen ist. Da man hier keine Widerspruchsmöglichkeit hat sondern nur die Gerichtsoption, habe ich dem Behördenleiter die Gelegenheit gegeben den Bescheid zurückzunehmen da ein derartiges Vorgehen bis zum Ablauf der Nachprüfungsfrist rechtlich auf keinen Fall haltbar sein dürfte.

Nein, es gelte die gesetliche Frist von einem Monat, sein Vorgehen wäre richtig.

Ach ja, Begründung lt. Bescheid: Es ist eine große Gefahr für die Allgemeinheit gegeben. Das Entfernen derariger Fahrzeuge ist unverzüglich erforderlich.

Die Mängel: Durchrostung Radläufe und Kotflügel, Wirkung Feststellbremse

Ich weiss nicht ob ich lachen oder weinen soll....

Gruß

Holgi

Geschrieben

Mit dem Zettel das nächste Kaminfeuer anzünden. Anschließend einen single malt auf unsere Behörden trinken. Das würd ich machen.

  • Like 2
Geschrieben

Bis einschließlich „erhebliche Mängel“ ist doch gar keine Zwangsstilllegung oder Betriebsuntersagung vorgesehen? Das gilt doch erst ab „gefährliche Mängel“ oder „Verkehrsunsicher.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 12 Minuten schrieb Thomas Hirtes:

Bis einschließlich „erhebliche Mängel“ ist doch gar keine Zwangsstilllegung oder Betriebsuntersagung vorgesehen? Das gilt doch erst ab „gefährliche Mängel“ oder „Verkehrsunsicher.

Doch, das geht schon. Eine Verkehrsbehörde kann unabhängig vom Ergebnis einer Prüfstelle jederzeit den Betrieb untersagen wenn sie Kenntnis schwerwiegender Mängel hat. Ein Beispiel: PKW mit gültiger HU fällt bei einer Verkehrskontrolle auf weil die Bremsscheibe gerissen ist. Polizei darf Weiterfahrt versagen, die Zulassungsstelle informieren und auch diese wird den Betrieb (zum Wohle aller) untersagen bis Ihr die Mängelfreiheit nachgewiesen ist.

Genau dafür sind diese Behördenrechte geschaffen, aber nicht um quasi jedes Fahrzeug, dass gerade die HU nicht geschafft hat, willkürlich aus dem Verkehr zu ziehen.

Gruß

Holgi

Bearbeitet von Entenholgi
Geschrieben

Handbremse richten, Rost beseitigen HU bestehen und die Adresse des idioten herausfinden um ihm die Flasche Single malt vorbei zubringen. Dann dort mit dessen Frau flirten bis er einen Herzinfarkt bekommt 😝

Gast munich_carlo
Geschrieben
vor 41 Minuten schrieb CX Fahrer:

Dann dort mit dessen Frau flirten bis er einen Herzinfarkt bekommt 😝

Ohne vorherige Besichtigung?

Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb munich_carlo:

Ohne vorherige Besichtigung?

Dann kommt Plan B zum Tragen.

Flasche gepflegt übers Gesicht des Verkäufers gleiten lassen :ph34r:

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb munich_carlo:

Ohne vorherige Besichtigung?

Ich kenne tatsächlich einen solchen Fall. Der Typ hat das aber so gut durchgezogen dass danach nicht nur der Behördenleiter geschieden dastand sondern sein Stellvertreter gleich mit. 
 

  • Haha 2

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde Dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde Dich hier an.

Jetzt anmelden

Nutzungsbedingungen

Wenn Sie auf unsere unter www.andre-citroen-club.de und www.acc-intern.de liegenden Angebote zugreifen, stimmen Sie unseren Nutzungsbedingungen zu. Falls dies nicht der Fall ist, ist Ihnen eine Nutzung unseres Angebotes nicht gestattet!

Datenschutz

Die Betreiber dieser Seiten nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Datenschutzerklärung.

Impressum

Clubleitung des André Citroën Clubs
Stéphane Bonutto und Sven Winter

Postanschrift
Postfach 230041
55051 Mainz

Clubzentrale in Mainz
Ralf Claus
Telefon: +49 6136 – 40 85 017
Telefax: +49 6136 – 92 69 347
E-Mail: zentrale@andre-citroen-club.de

Anschrift des Clubleiters:

Sven Winter
Eichenstr. 16
65779 Kelkheim/Ts.

E – Mail: sven.winter@andre-citroen-club.de
Telefon: +49 1515 7454578

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV
Martin Stahl
In den Vogelgärten 7
71397 Leutenbach

E-Mail: admin@andre-citroen-club.de

×
×
  • Neu erstellen...