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Geschrieben (bearbeitet)

Da ist lediglich die P

vor 52 Minuten schrieb Quaxxx:

Danach darf der Rüvkfahrscheinwerfer z. B. nicht manuell betätigt werden.

Danke. Sehr viele Infos, aber ein Verbot der manuellen Betätigung kann ich nicht erkennen. Und nur um dieses ging es mir.

Edit gefunden. Eine Automatik ist nicht vorgeschrieben, aber sie dürfen halt nicht eingeschaltet bleiben, das lässt durchaus Spielraum für Interpretation zu.

(StVZO) § 52a(4) Rückfahrscheinwerfer dürfen nur bei eingelegtem Rückwärtsgang leuchten können, wenn die Einrichtung zum Anlassen oder Stillsetzen des Motors sich in der Stellung befindet, in der der Motor arbeiten kann. Ist eine der beiden Voraussetzungen nicht gegeben, so dürfen sie nicht eingeschaltet werden können oder eingeschaltet bleiben.

Bearbeitet von Rosti
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Rosti:

(StVZO) § 52a(4) Rückfahrscheinwerfer dürfen nur bei eingelegtem Rückwärtsgang leuchten können

Dieser Satz ist eindeutig. Manuelles Ein-/Ausschalten ist nicht zulässig.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb bx-basis:

Manuelles Ein-/Ausschalten ist nicht zulässig.

Das steht da aber nicht. Und der Nebensatz nicht zu ignorieren ....Ist eine der beiden Voraussetzungen nicht gegeben,so dürfen sie nicht eingeschaltet werden können oder eingeschaltet bleiben.

D.h., dass man den Rückfahrscheinwerfer bei Vorwärtsfahrt nicht eingeschalten lassen darf. Das bezweifle ich auch nicht.

Bearbeitet von Rosti
Geschrieben

Du interpretierst da etwas völlig falsch. Da steht ganz klar dass die Dinger nur leuchten dürfen bei eingelegtem RW-Gang und eingeschalteter Zündung bzw. laufendem Motor. Wenn eine dieser beiden Voraussetzungen (RW-Gang und Zündung/Motor an) nicht gegeben ist darf es nicht möglich sein die Rückfahrscheinwerfer einzuschalten. Das "nicht eingeschaltet bleiben" heißt, dass sie bei Wegfall einer der Voraussetzungen automatisch erlöschen müssen.

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  • Danke 1
Geschrieben
Am 29.5.2021 um 18:11 schrieb Rosti:

dürfen nur bei eingelegtem Rückwärtsgang leuchten können

Betonung auf "können". Wie will man das ohne RW-Schalter realisieren?

Geschrieben
Am 28.5.2021 um 19:46 schrieb Mike2020:

Hab ich noch nie gehört dass ein Rückfahrscheinwerfer vorgeschrieben war. Egal.

Ich hatte einen Microschalter auf dem Getriebe angebracht. Der hatte eine relativ lange Schaltfahne die auch noch mit einer

Feder versehen war. Dadurch hatte er einen ziemlich langen Hebelweg.

Und die Fahne stand so dass sie nur beim Rückwärtsgang erwischt wurde.

Hab so einen Schalter (Ex-beschützt) sogar noch in meinem Rentnerhebtallesaufarsenal.

Gebe ich auch unentgeldlich ab.

Viele Grüsse

Michael

 

vor 5 Stunden schrieb robi64:

Betonung auf "können". Wie will man das ohne RW-Schalter realisieren?

Na, so wie Mike das beschrieben hat. Ein Schalter (bzw. Taster) der vom Schalthebel nur betätigt wird, wenn der Schalthebel in Rückwärtsgangstellung ist, habe so was auch mal mit dem Lichthupenschalter (-taster) gebaut, hielt nur leider nicht arg lang 😒

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Quaxxx:

Ein Schalter (bzw. Taster) der vom Schalthebel nur betätigt wird, wenn der Schalthebel in Rückwärtsgangstellung ist

Für mein Verständnis ist das dann doch ein RW-Schalter. Er muß ja nicht zwingend am Getriebe sitzen.

Sollte vielleicht nicht unbedingt innen sitzen, wo man ihn sieht aber im Motorraum, warum nicht.

So ähnlich ist bei einem meiner Oldies auch, da drückt das Schaltgestänge einen Taster.

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb robi64:

... aber im Motorraum, warum nicht.

So ähnlich ist bei einem meiner Oldies auch, da drückt das Schaltgestänge einen Taster.

Genau so hab ich es gemeint 😃

Geschrieben

Muß halt nur sauber gemacht sein, kein Gefrickel.

Ich denke, dann wird der TÜV-Mann auch nichts dagegen haben.

Es sei denn, du erwischt ihn beim schlechten Tag .......

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