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gitane chez accm
Geschrieben

Hallo !

Ich habe mir heute einen BX RD break angeschaut, der trotz 340.000 km einen guten Eindruck auf mich gemacht hat, wurde er doch regelmaessig in einer Cit.- Werkstatt gepflegt,dennoch, es besteht ein Hydraulikproblem. Das gute Auto verliert Oel. H.-Oel habe ich vorne auf beiden Seiten entdeckt, an den Radaufhaengungen, an der Schuerze, entlang der Leitung nach hinten, und hinten an der Kugel (?) - manschette. Der Verkaeufer, ein Cit.-Fahrer seit langem, sagte er koenne das Auto ueberfuehren, muesste aber mit der Handbremse fahren.(ist dies ein Hinweis auf einen schweren Defekt?) Nun, meine bitte um Rat: - Kann ich nach Feststellung des Lecks u.U. selber Dichtungen ersetzen ? - wie erkenne ich ob die H.-Pumpe defekt ist?

Ich wuerde mich ueber hilfreiche Ratschlaege freuen, vielleicht bin ich dann ja bald ein Sofasurfer!

Geschrieben

Meine Meinung: Finger weg.

Mit ein wenig Geduld bekommst Du ein schönes Fahrzeug mit wenig Kilometern.

Einfach regelmässig in die einschlägigen Internetbörsen und ebay schauen,

nur nichts überstürzen, das geht meistens schief. Und vorher schön schlau machen über die Technik, Schwachstellen usw. Denn ein BX braucht etwas Sachverstand.

Aber dafür biste ja schon im richtigen Forum :-)

gruss helge

Geschrieben

Hallo

Meine Meinung: Finger weg.(würde ich so nicht sehen)

Man kann doch alles wieder hin basteln,oder????

Naja das Gegenteil erleb ich jetzt gerade, brauch meinen BX eigentlich nicht mehr aber kann mich nicht so recht durchringen ihn weg zugeben.Daher versuch ich im Moment immer einen vollen Tank zu haben.Logischerweise geb ich kein Auto mit vollem Tank weg und so schleich ich mich über die Zeit.Er hat immer treu seinen Dienst bei mir getan und es fällt schwer Abschied zu nehmen.

schwebende Grüße eines noch BX-Fahrers

Geschrieben

@all

Wer bewußt mit einem NICHT verkehrssicheren Fahrzeug ( und ein Fahrzeug OHNE Bremshydraulik das mit Handbremse gefahren werden muß ist nicht verkehrssicher!) macht sich strafbar! Die Betriebserlaubnis ist erloschen!

StVZO § 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis

StVZO § 19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis

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(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8), entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die

1. in Anhang IV der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur

Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften

der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und

Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) oder

2. in Anhang II der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur

Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 10) oder3. in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder

dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des

Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)

in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die jeweilige Liste der in Anhang IV der Betriebserlaubnisrichtlinie 92/53/EWG, in Anhang II der Betriebserlaubnisrichtlinie 74/150/EWG und in Anhang I der Typgenehmigungsrichtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Verkehrsblatt bekanntgemacht und fortgeschrieben. Die in Satz 2 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 3 bekanntgemacht worden sind. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.

(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlaß zur Annahme, daß die Betriebserlaubnis erloschen ist, gilt § 17 Abs. 3 entsprechend; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.

(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, den Bundesgrenzschutz, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, dem Bundesgrenzschutz, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß Â§ 70 genehmigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen

1. für diese Teile a) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder B) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder2. für diese Teile a) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder B) eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden, erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder3. die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Abs. 1a, bestätigt worden ist oder4. für diese Teile a) die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt, B) der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und c) die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.

(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen1. des Absatzes 3 Nr. 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und2. des Absatzes 3 Nr. 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen

mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Fahrzeugschein, das Anhängerverzeichnis nach § 24 Satz 3 oder der Nachweis nach § 18 Abs. 5 einem entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, daß diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflichten nach § 27 Abs. 1 bleiben unberührt.

(5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen nach § 28 zu führen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt.

(6) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch § 27 Abs. 1 nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein bestätigt hat, daß ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.

(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.

Fußnote

Ich denke das Thema Überführung ohne Hauptbremse ist dann wohl klar.

Gruß

Geschrieben

meine meinung auch finger weg

obwohl der bx in D sicher eines der meisverkanntesten autos ist kann ich001 nur beipflichten.

Fahre seit fast 20 jahren bxe und es gibt immer wieder sensationelle exemplare für kleines geld

mein aktueller bx 16 deauville ez 90 1. hand wie neu scheckheft usw uswusw.... mit 2 sätzen neuer michelins seltnen arndt tuning felgen und und und für 300,00 echt wahr sogar vom händler

gute quelle auch unter www.quoka.de

suchfunktion bemühen

grüße aus der pfalz

martin

gitane chez accm
Geschrieben

Hallo und Danke fuer die Tips zu Kauf und Ueberfuehrung.

Herby vielleicht schaust Du ja nach jemand aus der deinen BX noch ein bisschen faehrt und kultiviert, ich bin auf der suche nach einem zuverlaessigen Begleiter.

Geschrieben

Hallo gitane,

sicher kann man an einem BX alles wieder reparieren, die Technik ist relativ anspruchslos. Aber bei einem von vorn herein festgestellten Problem sollte man sich zweimal überlegen, ob man das Auto nimmt.

Das beschrieben Exemplar scheint defekte Federbeine zu haben. Diese sind relativ einfach zu wechseln, aber nicht ganz billig.

Habe selber im Sommer einen BX mit Hydraulikdefekt gekauft und recht lange gebraucht, um den defekten Mengenteiler als Ursache zu lokalisieren. Da hat sich nach den zwei Tagen intensiver Arbeit (auch andere Punkte waren instandzusetzen) der günstige Preis von 250 Euro relativiert.

Die Laufleistung erscheint mir auch - trotz Dieselmotor - recht hoch. Defekte können sich gerade bei den Dieseln aufgrunde der stärkeren Vibrationen bei hohen Laufleistungen häufen! Vor allem, wenn vorhergehende Schrauber an dem Wagen nicht alle Schrauben oder Halter richtig befestigt haben.

Viel Erfolg bei der Suche und Grüße

M.

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