Zum Inhalt springen

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Schwarmintelligenz,

auf meinem Nachbargrundstück in NDS war die Rattenloch - Kühlhalle in der Lebensmittel verarbeitet wurden, ging durch Presse, Funk und Fernsehen. Nun ist der Neubau geplant und es stehen Aussagen im Raum, die mich stutzig machen.

Es gelten angeblich die Auflagen des Bebauungsplans von ca. 1965, dort wurde nur das Gebäude mit Grundriss und Höhe benannt. Emissionen gab es anscheinend zu der Zeit nicht, es gibt da zumindest keine expliziten Auflagen.

Lärmschutz soll angeblich mit einer 9 !! m hohen Lärmschutzwand unmittelbar an der westlichen Grundstückgrenze von uns sichergestellt werden. Es geht dann um 3 Grundstücke!

Abendsonne wird so etwas schwierig. Ich habe eben mal gepeilt, wie sich das das vom Küchentisch darstellt. Übelst!

Ich gehe davon aus, dass auch ein Ersatzbau nach den aktuellen Vorschriften errichtet werden muss und dass eine Lärmschutzwand in der Form, genauso wie alternativ zu ertragender Lärm, nicht hingenommen werden muss.

Sorry für die Bitte um Hilfe, aber so spontan fällt mir nicht viel dazu ein!😡

 

Geschrieben

Das Lidl Großlager in der Nachbarschaft ist jetzt ein Amazonlager und hat auch hohe Lärmwände bekommen  wegen Nachtarbeit.  Die Halle wurde selber nicht neu gebaut, ob das wegen einer aktuellen Vorschrift gemacht wurde oder ob das Amazon " freiwiliig " gemacht hat kann ich aber nicht sagen

  • Danke 1
Geschrieben

Es kann durchaus sein, daß die LBauO in der damaligen Fassung angewendet werden kann, da eine Art Bestandsschutz besteht. Ob und wie das mit aktuellen Bestimmungen kombiniert werden kann oder muss, weiß ich natürlich auch nicht.

Auf jeden Fall kommt es auch auf den aktuellen Bebauungsplan an. Ob und was da überhaupt geregelt ist. Den kannst Du auf dem Amt einsehen, bzw. dir auch gegen Gebühr dort besorgen.

  • Danke 1
Geschrieben

Ist auch die Abstandsfrage, wie weit die Mauer von deinem Grundstück weg steht, inwieweit der Wert des Grundstücks durch die Veränderung gemindert wird, welche Einspruchsrechte du da hast. Im Zweifel frag einen Architekten in der Nähe, wie die Regeln sind oder einen Anwalt für Baurecht.
Viel Glück

  • Like 1
  • Danke 1
Geschrieben

Meine Ansicht (ohne wirkliche Rechtskenntnis):

1. Es handelt sich wohl nicht um ein reines Wohngebiet sondern um ein Mischgebiet mit Gewerbeansiedlung. Dort muss man generell einiges hinnehmen was in einem Wohngebiet als störend zu bezeichnen wäre.

2.. Ein Bestandsschutz für die Anwendung einer veralteten Landesbauordnung kann es nicht geben. Auch ein Bestandschutz für Art und Weise eine entfernten Gebäudes nicht.

3. Wenn der B- Plan von 1965 nicht oder nur unwesentlich weitergeführt wurde, wäre er auch heute noch gültig. Maßgeblich ist die letzte Fassung. Den Plan mit allen Ergänzungen/ Nachträgen kann man in der Regel auch online einsehen über Geoportale der Länder oder Landkreise.

4. Ein neu zu errichtendes Gebäude muss sicher den heutigen Anforderungen entsprechen.

5. Dinge wie Abstandsflächen sind der aktuellen Landesbauordung zu entnehmen, nur diese dürfte Geltung haben.

6. Ein Recht auf ungehinderten Sonnenschein auf das eigene Grundstück oder das eigene Haus gibt es leider nicht.

Gruß

Holgi

 

  • Like 1
  • Danke 1
  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Sehe ich auch so. Der Bebauungsplan von 1965 ist m.W. solange gültig, bis er durch einen Neuen ersetzt wird. Und solange von Seiten der Gemeinde da kein Bedarf besteht, ist das eben so. Im Lärmschutz gelten dann die aktuellen Bestimmungen. Da du entweder an/in einem Gewerbegebiet oder Mischgebiet wohnst, mußt du das hinnehmen.

Wohnen im Gewerbegebiet geht eh nur für Betriebsleiter, konkret mittlerweile nur noch dann, wenn es unbedingt erforderlich ist für die Aufrechterhaltung des Betriebes. Das schließt quasi fast jedes Wohnen aus. Wird aber so nicht angewand. Ich habe das 'Problem', wohne in einem Gewerbebetrieb in der Betriebsleiterwohnung, da kann ich nur alt drin werden aufgrund der Altbetreiberregelung, man schmeißt die Rentner nicht raus. Vermieten kann ich die Wohnung ohne Betriebszugehörigkeit nicht.

Jedoch gelten eben auch im Gewerbegebiet die gültigen Lärmschutzverordnungen. Und die sagen, das vermeidbarer Lärm zwischen 22.00 und 6.00 zu unterlassen ist. Tagsüber 60dB/A und nachts 50dB/A wenn ich mich da recht erinnere. Das ist nicht viel, gemessen m.W. 1,5m von der Grundstücksgrenze entfernt. Gibt aber deine Lärmschutzverordnung des Landes oder der Kommune präziser her.

Kann das der Betreiber des Nachbargrundstücks nicht garantieren, dann muß er Vorsorge tragen. Und das macht er auch mit der Wand. Die baut der da nicht freiwillig hin.

Du kannst jetzt versuchen, die Höhe der Mauer zu beeinflussen durch einen Teilverzicht deiner Rechte, wenn alle Parteien darauf eingehen. Ob das geht und wo das dann rechtsverbindlich auch für deinen Nacheigentümer eingetragen wird (Grundbuch z.B.) das weiß ich nicht.

Auch der Bau direkt auf die Grundstücksgrenze ist m.W. in Gewerbegebieten zulässig. Einzig die Höhe von Einfriedungen bei Ein- und Ausfahrten ist begrenzt auf 1,5-1,8m oder sot rum, damit man auf die Straße schauen kann. Gilt ja auch für Hecken an Privatgrundstücken usw..

Du bist befragt worde, wie das so ist bei BAuvorhaben und kannst dazu Stellung nehmen oder Einspruch erheben. Der muß aber nachvollziehbar sein und begründbar. Und da gelten halt verschiedene Regeln für die verschiedene Nutzung.

Jens

 

  • Danke 1

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde Dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde Dich hier an.

Jetzt anmelden

Nutzungsbedingungen

Wenn Sie auf unsere unter www.andre-citroen-club.de und www.acc-intern.de liegenden Angebote zugreifen, stimmen Sie unseren Nutzungsbedingungen zu. Falls dies nicht der Fall ist, ist Ihnen eine Nutzung unseres Angebotes nicht gestattet!

Datenschutz

Die Betreiber dieser Seiten nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Datenschutzerklärung.

Impressum

Clubleitung des André Citroën Clubs
Stéphane Bonutto und Sven Winter

Postanschrift
Postfach 230041
55051 Mainz

Clubzentrale in Mainz
Ralf Claus
Telefon: +49 6136 – 40 85 017
Telefax: +49 6136 – 92 69 347
E-Mail: zentrale@andre-citroen-club.de

Anschrift des Clubleiters:

Sven Winter
Eichenstr. 16
65779 Kelkheim/Ts.

E – Mail: sven.winter@andre-citroen-club.de
Telefon: +49 1515 7454578

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV
Martin Stahl
In den Vogelgärten 7
71397 Leutenbach

E-Mail: admin@andre-citroen-club.de

×
×
  • Neu erstellen...