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Geschrieben

ist es so dass ich auch mit nem fiat ducato mit autohänger nicht fahren darf ???

weiss jemand was darüber

danke

karol

Geschrieben

Ja, richtig! Jedenfalls nicht auf der Autobahn, wenn der Ducato eine LKW-Zulassung hat.Viele Autobahnpolizisten haben da ein extra Auge drauf, ist nicht ganz billig.

Gruß

Frank

Geschrieben

Hi Karol,

soweit mir bekannt gilt das Fahrverbot ab einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5t. Übrigens wenn Fahrverbot, dann überall bis 22.00h.

Gruß

Gerald

Geschrieben

@Borstl

Du liegst falsch!

Das Fahrverbot gilt für LKW über 7,5t und alle LKW mit Anhänger!

Die Autobahnpolizei weiß das. Kostet 40€, 1 Punkt und du bleibst bis 22Uhr stehen. Wenn der Polizist einen guten Tag hat, stellt er dir für die 40€ eine Sondergenehmigung aus, so dass du weiterfahren kannst.

Geschrieben

und dabei ist LKW ein sehr weiträumiger Begrif und umfasst auch alle anderen Fahrzeuge mit LKW-Zulassung , beim Anhängerbetrieb gilt die Gewichtsbeschränkung von 7,5 t für Lastkraftwagen nicht. Das bedeutet, dass ein als Lkw zugelassenes, kleineres Fahrzeug, z.B. ein VW Kombi als Pritschenfahrzeug, mit einem Anhänger (auch Wohnanhänger!) streng genommen nach den o.a. Bestimmungen nicht mehr fahren darf.

Fahrverbot für LKW an Sonn- und Feiertagen

Für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen und für Anhänger hinter Lastkraftwagen gilt an Sonn- und Feiertagen sowie während der Ferienreisezeit samstags von 1.7. bis 31.8. ein Fahrverbot. In dringenden Fällen kann bei der unteren Verwaltungsbehörde (IHK) eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen stellt die IHK eine Bescheinigung zur Vorlage bei der zuständigen Behörde aus.

Das so genannte Sonntagsfahrverbot ist eine Beschränkung des Straßenverkehrs an Sonntagen. Es hängt von der jeweiligen rechtlichen Grundlage ab, wann, wo und für wenn das Verbot gilt. In Deutschland sieht die Straßenverkehrs-Ordnung seit dem 14. März 1956 ein Sonntagsfahrverbot für Nutzfahrzeuge vor. Gemäß Â§30 der Straßenverkehrs-Ordnung dürfen LKW ab einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen an Sonn- und Feiertagen zwischen 0 und 22 Uhr nicht verkehren. Allerdings sehen die Regeln auch Ausnahmen vor, etwa für Lkw, die Frischfleisch, lebende Fische oder leichtverderbliches Obst und Gemüse transportieren. Einige regionale Straßenverkehrsbehörden erteilen solche Ausnahmegenehmigungen nach Ansicht des Bundesamtes für Güterverkehr äußerst großzügig und auch für sehr zweifelhafte Zwecke.

Das Fahrverbot für LKW gilt grundsätzlich für alle Straßen und hat primär die Funktion, an Sonntagen einen reibungsloseren Ablauf des privaten Reiseverkehrs zu sichern und die Sicherheit auf den Straßen zu erhöhen. Seit dem 1. Januar 2005 müssen Lastwagenfahrer bei Verstößen mit einem Bußgeld von 200 Euro rechnen

Geschrieben

Hi

danke für die Infos

habe bei der polizei angerufen und genau nachgefragt .. also ein fahrzeug der eine lkw zulassung hat und wenniger wie 7,5 tonen wiegt darf bewegt werden .. aber- sollte der einen hänger ziehen ist es wiederum verboten ..

karol

ACCM Helmut Bachmayer
Geschrieben

alter hut, und wenn es über 3,5 tonnen zgG.sind muß man rein rechtlich mit EG-Kontrollgerät unterwegs sein. ansonsten über 300,--€, Spaß muß sein, so hat dann auch die Lkw-Zulassung ihre Schattenseiten, gruß der bachmayer

Geschrieben

Interessant für alle Besitzer von CX Break mit LKW Zulassung, die samt Anhängsel am Sonntag Nachmittag aus Westhofen starten wollen.

Grüße

Gerald

ACCM Andreas_Hannemann
Geschrieben

Hi,..

Wobei ein CX Break als Bestatter zugelassen keinesfalls als LKW gilt.

In meinem Brief/bzw Schein steht nichts von LKW...

Auch in der STVO finde ich kein Wort über diese Art von Sonder-Kfz.

Oder?

MfG

Andreas

Geschrieben

Hallo Andreas,

das Fahrverbot gilt nicht für Sonder Kfz (z.B. auch Wohnmobile) selbst wenn es umgebaute Reisebusse oder Möbelwagen sind. Entscheidend ist was im Fahrzeugschein steht.

Mit meiner ehemaligen Kastenente mit Anhänger (halbe Kastenente) durfte ich erst am Wochenende zu Ententreffen fahren, nachdem ich sie als Pkw zugelassen hatte.

Gruß Dieter

ACCM Gerhard Trosien
Geschrieben

LKW über 7,5to zul. Gesamtmasse: Fahrverbot (mit vielen Ausnahmen)

LKW, Kombinationskraftwagen, So.KFZ über 2,8 bis 7,5 To: Fahrverbot mit Anhänger

Geschrieben

... für meinen LKW (AZU 250) gilt das Fahrverbot nur bei Regen ;-))

Geschrieben

Die Sache hat schon etliche Reiter mit LKW-Geländewagen und Pferdeanhänger viel Geld gekostet.

Warten bis 22 Uhr heißt dort auch, daß die zulässige Transportdauer von 8 Stunden überschritten wird und die Pferde für mindestens 8 Stunden entladen werden müssen.

Geschrieben

@Gerhard Trosien

"So.KFZ über 2,8 bis 7,5 To: Fahrverbot mit Anhänger"

Isses so ?

Ich hatte bisher die Sichtweise von:

@Dietrich

"das Fahrverbot gilt nicht für Sonder Kfz (z.B. auch Wohnmobile) selbst wenn es umgebaute Reisebusse oder Möbelwagen sind. Entscheidend ist was im Fahrzeugschein steht"

Was ist nun richtig ??

Geschrieben

Was im Schein steht is fast egal. Auf etwas Augenmerk des Kollegen in grün-weiß kommt es an.

Die StVO definiert:

Kapitel I § 30 (3): An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

Desweiteren findet man in der StVZO:

Kapitel B.II §23 (6a): Als Personenkraftwagen sind auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, und die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen haben.

Sofern er nicht nur eine ebene Ladefläche hat, würd ich also einen CX mit LKW Zulassung nicht zwangsweise als LKW zur Beachtung des Fahrverbots zählen.

Geschrieben

@ACCM Freddy

komisch, bei meinem auch...

;-)

Geschrieben

...wobei es bei mir mindestens eine Ausnahme von dieser Regelung gibt.

Zum Kastenenten-Treffen im September kann vom Himmel fallen was will...

Geschrieben

@ACCM Freddy postete:

"... für meinen LKW (AZU 250) gilt das Fahrverbot nur bei Regen ;-))"

Richtig! Das ist aber nicht weiter tragisch, denn das Fahrverbot für die Kastenente gilt ohnehin nur auf Helgoland und den umliegenden Inseln, sowie entlang der Deutsch-französischen Grenze. Nur wenn der 1.April auf einen Sonntag fällt, gilt es auch bundesweit!

Geschrieben

@ACCM Helmut Bachmayer postete:

"alter hut, und wenn es über 3,5 tonnen zgG.sind muß man rein rechtlich mit EG-Kontrollgerät unterwegs sein. ansonsten über 300,--€, Spaß muß sein, so hat dann auch die Lkw-Zulassung ihre Schattenseiten, gruß der bachmayer"

Richtig, nicht nur EG-Kontrollgerät sondern auch einen Geschwindigkeitsbegrenzer! Hat aber mit Sonntagsfahrverbot rein gar nichts zu tun, deshalb falscher Thread!

Geschrieben

@013

Nachdem hier einige Kameraden ihr fundiertes Halbwissen preisgaben und insbesondere @ACCM Gerhard Trosien einiges an Verwirrung stiftete, wollt ihr mich wohl dumm sterben lassen. Nicht mit mir! Ich habe mich in der Zwischenzeit aus anderen Quellen aufgeschlaut und will euch an meinem neu erworbenen Fahrschulwissen teilhaben lassen:

@ACCM Gerhard Trosien postete:

"LKW über 7,5to zul. Gesamtmasse: Fahrverbot (mit vielen Ausnahmen)

LKW, Kombinationskraftwagen, So.KFZ über 2,8 bis 7,5 To: Fahrverbot mit Anhänger"

Diese Aussage ist definitiv falsch! Richtig ist das oben von mir und @Dietrich geschriebene:

Das Sonntagsfahrverbot gilt ausschließlich für LKW mit Anhänger ohne Gewichtsbeschränkung und für alle LKW über 7,5t! Richtig ist auch, es gibt eine Reihe Ausnahmen, die im Gesetz genau beschrieben sind.

Hierzu die STVO in der gültigen Fassung. Zitat:

§30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot

(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.

(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.

(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für

1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,

1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),

2. die Beförderung von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, B) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,

3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,

4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind

Neujahr,

Karfreitag,

Ostermontag,

Tag der Arbeit (1. Mai),

Christi Himmelfahrt,

Pfingstmontag,

Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,

Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),

Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,

Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,

1. und 2. Weihnachtstag.

§ 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis

...

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Abs. 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, so ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zuständig; das gilt nicht für Ausnahmen vom Verbot der Rennveranstaltungen (§ 29 Abs. 1).

Ende des Zitats.

@Jensen postete:

"Was im Schein steht is fast egal. Auf etwas Augenmerk des Kollegen in grün-weiß kommt es an."

Da widerspreche ich dir heftig. Das Sonntagsfahrverbot gilt ausdrücklich nicht für andere Fahrzeuge, also weder für PKW, noch für Kombinationskraftwagen, noch für So.KFZ (Wohnmobil, Kehrmaschine, Bestatter) , noch für Kraftomnibusse, auch dann wenn diese Fahrzeuge schwerer als 7,5to sind. Maßgeblich ist der Eintrag im KFZ-Brief bzw. -Schein und nichts anderes! Letztendlich kommt es auch nicht auf die Kollegen in grün-weiß an. Maßgeblich sind der Gesetzgeber und die Gerichte. Die Kollegen in grün-weiß sind nur Erfüllungsgehilfen. Natürlich können die deinen Verkehrsverstoß großzügig übersehen. Dann hattest du Glück, hat aber mit der Rechtslage nicht wirklich etwas zu tun.

Dein Zitat aus der StVZO Kapitel B.II §23 (6a) ist grundsätzlich richtig:

"Als Personenkraftwagen sind auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, und die außer dem Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen haben."

Die Schlussfolgerung daraus:

"Sofern er nicht nur eine ebene Ladefläche hat, würd ich also einen CX mit LKW Zulassung nicht zwangsweise als LKW zur Beachtung des Fahrverbots zählen"

ist allerdings falsch!

Mit dem Wissen aus der StVZO Kapitel B.II §23 (6a) kannst du zur Zulassungsstelle gehen und verlangen, dass dein CX als PKW zugelassen wird. Die Zulassungsstelle wird von dir entsprechende Nachweise verlangen und dann KFZ-Brief und -Schein ändern. Ab diesem Zeitpunkt gilt das Fahrzeug nicht mehr als LKW. Solange aber in den Fahrzeugpapieren LKW eingetragen ist, gelten für dieses Fahrzeug die Bestimmungen zum Sonntagsfahrverbot!

Und das sagt der Bußgeldkatalog:

Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren 40€ , 1Punkt

Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet 200€, 1Punkt

Hierzu folgendes Urteil:

Es ging in diesem Verfahren übrigens um einen VW-Caddy mit LKW-Zulassung plus Anhänger. Ihm wurde vorgeworfen, fahrlässig gegen das Sonntagsfahrt verstoßen zu haben.

Zitat:

Wird mit einem Lkw gegen das Sonntagsfahrverbot verstoßen, kann sowohl gegen den Fahrzeughalter als auch gegen den Fahrer ein Bußgeld verhängt werden. Sind Halter und Fahrer personengleich, ist der für Fahrer festgelegte Bußgeldsatz zugrunde zu legen, der erheblich unter dem Bußgeld liegt, das gegen einen die unerlaubte Sonntagsfahrt anordnenden Halter verhängt werden kann.

Ende des Zitats

Quelle: Beschluss des OLG Celle vom 17.05.2004 211 Ss 61/04 (OWi) ZAP EN-Nr. 573/2004

Aktenzeichen: 211 Ss 61/04 (OWi)

Übrigens sind die Gerichte nicht an den Bußgeldkatalog gebunden. Sie können davon abweichen. Das werden sie insbesondere dann tun, wenn der Verstoß nicht fahrlässig sondern vorsätzlich war.

Wer nach diesem länglichen Vortrag noch gegen das Sonntagsfahrt verstößt, handelt vorsätzlich!

Geschrieben

Das OLG Hamm hat in seinem Beschluß vom 25.02.1997 - Az.: 2 Ss OWi 10/97 ausgeführt, dass für die Bestimmung der Art des gefahrenen Kraftfahrzeuges der Eintragung der Fahrzeugeigenschaft in den Kfz-Papieren keine entscheidende Bedeutung zukommt. Diese kann, wie die Regelung in § 23 Abs. 1 StVZO zeigt, auch von den Angaben des Halters abhängen.

/Edit: Das hab ich so gefunden... Möchte hier keinesfalls mit gefährlichem Halbwissen prahlen, sondern geb das zur Diskussion.

Geschrieben

Was mir hierzu noch einfällt – ist aber auch der falsche Thread.

Es gibt ja in der STVO eine Reihe Regelungen und Verkehrszeichen die vorwiegend auf LKWs zielen – z.B. das Verkehrszeichen Überholverbot für LKW. Für wen gilt dies eigentlich genau? Wie ist es mit den So.KFZ ?

Dieses Verkehrszeichen gilt für alle KFZ mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 to einschl. Anhänger und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftommnibusse – demnach auch für Bestatter und Wohnmobile über 3,5to

Nicht betroffen sind PKWs und Kraftommnibusse auch wenn schwerer als 3,5to, sehr wohl aber So.KFZ wenn schwerer als 3,5to.

Wer’s genau wissen will gucke hier …

Geschrieben

@Jensen

"Das OLG Hamm hat in seinem Beschluß vom 25.02.1997 - Az.: 2 Ss OWi 10/97"

Ja schon, allerdings ist dieses Urteil 7 Jahre älter als das von mir zitierte und dürfte damit überholt sein. In der Zwischenzeit wurde auch die STVO überarbeitet.

Aber ich gebe zu, es könnte irgendwann ein OLG geben, das wieder anders entscheidet, so ist das mit der Justiz.

Wer rechtschutzversichert ist kann's ja mal versuchen und dann hier berichen. Demjenigen wünsche ich viel Spass dabei!

Geschrieben

Das alles hat mich mit 'nem 40 tonner eh nie interessiert, da war ich immer betroffen...der Xantia hat keine AHK...die für'n CX liegt noch im Keller.

Daher mein fundiertes Halbwissen. Sorry!

Merci pour votre explication.

Amities,

Scheralde

Geschrieben

@012 - Xantiaheinz

"Die Sache hat schon etliche Reiter mit LKW-Geländewagen und Pferdeanhänger viel Geld gekostet.

Warten bis 22 Uhr heißt dort auch, daß die zulässige Transportdauer von 8 Stunden überschritten wird und die Pferde für mindestens 8 Stunden entladen werden müssen."

Mutmaßt du das? Oder kennst du einen konkreten Fall.

Konkret habe ich einen Bekannten, der mit einem Klein-LKW und Anhänger kürzlich 40€ wg. Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot bezahlt hat. Der hatte Umzugsgut geladen. Dem hat die Autobahnpolizei in Nordrhein-Westfahlen sofort eine Sondergenehmigung ausgestellt, so dass er weiter fahren konnte. Allerdings konnten die sich nicht verkneifen darauf hinzuweisen, dass ihre Kollegen Bayern wohl anders gehandelt hätten.

Wenn jemand lebende Pferde an Bord hat und die Polizei ihn dann stehen lässt, würde ich vermuten, dass diese Beamten ihren Ermessensspielraum rechtsmissbräuchlich ausüben. Aber den Prozess wollte ich auch nicht wirklich führen, schon gar nicht ohne Rechtsschutzversicherung.

@Borstl

"40 tonner" - da sind die Verhältnisse klar!

Xantia auch mit AHK sind die Verhältnisse auch klar - oder hat deiner eine LKW-Zulassung?

Interessant sind die Grenzfälle.

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