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"Neuwagen" ist nicht "fabrikneu"

Die Zusicherung "Neuwagen" ist nicht mit der Eigenschaft "fabrikneu" zu gleichzusetzen

Ein noch nicht gefahrenes Auto kann auch nach 18 Monaten als Neuwagen verkauft werden. Das Landgericht (LG) Coburg wies in einem vom Oberlandesgericht (OLG) Bamberg rechtskräftig bestätigten Urteil die Klage eines Autokäufers auf Rückzahlung des Kaufpreises von 30.000 Euro ab. Darauf verweisen die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV).

Die Zusicherung "Neuwagen" sei nicht mit "fabrikneu" gleichzusetzen, urteilten die Richter. Der Wagen sei ausschließlich aus Neuteilen hergestellt worden und durch die lange Standzeit nicht mangelhaft geworden. Der Kläger hatte bei einem Autohaus eine neue Limousine erworben. Der Verkäufer habe ihn darauf hingewiesen, dass es bereits seit zehn Monaten ein neueres Modell des Fahrzeugtyps gebe.

Erst bei der Zulassung bemerkte der Besitzer anhand des Ausstellungsdatums im Kraftfahrzeugbrief, dass sein neuer Wagen bereits 18 Monate alt war. Der Käufer wollte daraufhin das Auto gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben, stieß beim Händler aber auf taube Ohren. Das Landgericht Coburg und auch das Oberlandesgericht Bamberg gaben dem Autohaus recht. "Fabrikneuheit" sei nicht zugesichert worden.

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