Zum Inhalt springen

Wer regemäßig Autos über eBay vertickt, wird damit zum Händler !!!


Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Wer regelmäßig über das Internet-Auktionshaus eBay Artikel verkauft, muss sich rechtlich grundsätzlich als Unternehmer behandeln lassen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz hervor. Nach dem Richterspruch hat dies zur Folge, dass dem Käufer ein Widerrufsrecht von zwei Wochen zusteht. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Verkäufer nachweisen kann, dass er kein gewerbsmäßiger Händler ist (Az. 5 U 1145/05). ...

Quelle: http://www.heise.de/newsticker/meldung/69982

Geschrieben

Als Händler gilt der, der mehr als 30 Artikel innerhalb von 6 Monaten verkauft.

Geschrieben

Das sollte doch mit 5-10 Autos und ein paar Ersatzteilen kein großes Problem sein. Und, zack, bekommt man ohne Schwierigkeiten sein 06er Händlerkennzeichen :-))

Geschrieben
Martin Beckmann postete

Das sollte doch mit 5-10 Autos und ein paar Ersatzteilen kein großes Problem sein. Und, zack, bekommt man ohne Schwierigkeiten sein 06er Händlerkennzeichen :-))

+ Gewerbeanmeldung

+ Umsatzsteuervoranmeldung

+ G u. V. Rechnung

+ unterliegen der Gewährleistung

+

+

Geschrieben

...schon wer ab 3 Fahrzeugen pro jahr handelt, ist vom finanzamt als gewerblich angesehen...

... und gewerbesteuerpflichtig...

Geschrieben
Pizzicato postete

Als Händler gilt der, der mehr als 30 Artikel innerhalb von 6 Monaten verkauft.

Das bezweifle ich doch sehr stark. Was sind denn schon 30 Artikel in 6 Monaten? Das liegt ja weit unter dem normalen Ebay-Schnitt, alleine wenn man mal zuhause ausmistet, hat man u.U. mehr als die 30 Artikel zum Verticken zusammen.

Ich habe in knapp 7 Jahren etwa 1500 Artikel versteigert, und das nicht zu kommerziellen Zwecken. Das läppert sich halt zusammen, wenn man dies und jenes sammelt.

Bei PKW sieht´s natürlich etwas anders aus.

Geschrieben
Pizzicato postete

Als Händler gilt der, der mehr als 30 Artikel innerhalb von 6 Monaten verkauft.

Das bezweifle ich doch sehr stark. Was sind denn schon 30 Artikel in 6 Monaten? Das liegt ja weit unter dem normalen Ebay-Schnitt, alleine wenn man mal zuhause ausmistet, hat man u.U. mehr als die 30 Artikel zum Verticken zusammen.

Ich habe in knapp 7 Jahren etwa 1500 Artikel versteigert, und das nicht zu kommerziellen Zwecken. Das läppert sich halt zusammen, wenn man dies und jenes sammelt.

Bei PKW sieht´s natürlich etwas anders aus.

Gast gelöscht[132]
Geschrieben

Wenn ich mich Recht erinnere, hieß es:

Wer Hnadel in nennenswertem Umfang betreibt!

Hat ein Fachanwalt mal im TV erklärt!

Geschrieben

ISt Handel nich éher wenn man etwas einkauft, um es gewinnbringend wieder zu verkaufen?

Das dürfte beim normalen privaten Ebay-Ausmistsachenverkäufer ja nicht zustreffen.

Geschrieben
borsti77 postete

Das dürfte beim normalen privaten Ebay-Ausmistsachenverkäufer ja nicht zustreffen.

Aber um die ging es mir ja nicht (und dem o.g. Gericht auch nicht). Sondern eben z.b. um unsere "regelmäßigen" Autokäufer und -verkäufer in einer Person ;)

Geschrieben

Entscheidend dürfte sein, ob es sich um gleichartige oder ähnliche, neue oder neuwertige Artikel handelt.

Beim Verkauf des üblichen "Haushaltsschrotts" dürfte es da keine Probleme geben.

W

Lästg ist im Streitfall nur der Nachweis, daß man eben keinen gewrbsmäßigen Handel betreibt.

Wer allerdings als Powerseller anbietet und möglichst noch Powerauktionen mit mehreren gleichen Artikeln veranstaltet, der dürfte - zu Recht - Probleme kriegen, nicht zuletzt mit dem Finanzamt.

Geschrieben

Hallo!

Holt euch mal die c't Nummer 04/2006. Da steht alles drin. "Ebay-Recht: Händler wider willen"

Gruß

Fred

Geschrieben

Hallo,

nur mal so zum Steuerlichen. Der Fiskus greift immer. Es gibt mehr Unternehmer im Sinne des Umsatzgesetzes als gemeinhin bekannt: z. B.: Prostituierte, Hehler, Drogendealer. Ergibt sich aus § 2 UStG. Der Zaubersatz lautet:

"Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt ..."

Das typische Beispiel zur Abgrenzung ist der Briefmarken-, Münzen- oder sonstwassammler, der seine Sammlung vertickt. Tut er es in 1,2, vielleicht noch 3(?) Chargen fehlt es noch an der Nachhaltigkeit. Danach wird er Unternehmer. Das nächste zu prüfende Kriterium wäre dann, ob möglicherweise Steuerfreiheit gemäß Â§ 4 UStG vorliegt, wie z. B. beim Vermieter von Wohnraum vorliegt.

Möglicherweise kann auch auf die Umsatzversteuerung auf Antrag gemäß Â§ 19 UStG in gewissen Umsatzgrenzen verzichtet werden.

Richtig fies wird Ebay umsatzsteuerlich aber erst bei Auslandslieferungen. Das hier zu erklären, sprengt aber den Rahmen.

Ertragssteuerlich (Einkommen- und Gewerbesteuersteuer) ist die Abgrenzung schon wieder eine Andere; auch zu kompliziert hier zu erklären. Die Berater wollen ja auch leben und guter Rat ist teuer :-)

Zivilrechtlich -> Fernabsatzgesetz und hinsichtlich Gewährleistung gelten dann schon wieder andere, weit schwammigere Abgrenzungskriterien, die sich letztlich nur aus höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH) -OLG ist aber auch schon ganz gut- konkretisieren lassen, wobei dort grundsätzlich Einzelfälle ausgeurteilt werden, die sich nicht verallgemeinern lassen, sondern nur eine Tendenz zeigen.

Also immer schön vorsichtig sein und Rücklagen bilden ;-)

Viele Grüße

Carsten

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde Dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde Dich hier an.

Jetzt anmelden

Nutzungsbedingungen

Wenn Sie auf unsere unter www.andre-citroen-club.de und www.acc-intern.de liegenden Angebote zugreifen, stimmen Sie unseren Nutzungsbedingungen zu. Falls dies nicht der Fall ist, ist Ihnen eine Nutzung unseres Angebotes nicht gestattet!

Datenschutz

Die Betreiber dieser Seiten nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Datenschutzerklärung.

Impressum

Clubleitung des André Citroën Clubs
Stéphane Bonutto und Sven Winter

Postanschrift
Postfach 230041
55051 Mainz

Clubzentrale in Mainz
Ralf Claus
Telefon: +49 6136 – 40 85 017
Telefax: +49 6136 – 92 69 347
E-Mail: zentrale@andre-citroen-club.de

Anschrift des Clubleiters:

Sven Winter
Eichenstr. 16
65779 Kelkheim/Ts.

E – Mail: sven.winter@andre-citroen-club.de
Telefon: +49 1515 7454578

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV
Martin Stahl
In den Vogelgärten 7
71397 Leutenbach

E-Mail: admin@andre-citroen-club.de

×
×
  • Neu erstellen...