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Geschrieben

Es scheint schwer zu sein, korrekte Formulierungen bzw. Bestimmungen zu finden.

Möglicherweise gibt es einen Unterschied zwischen Stilllegung und Verschrottung (weiß die korrekte Bezeichnung nicht). Bei einem verschrotteten Fahrzeug ist ein Vollgutachten sicherlich erforderlich.

Die Frage wäre, ob ein stillgelegtes Fahrzeug unter U. nach einer bestimmten Frist als "verschrottet" gilt?

Das sind aber nur Mutmaßungen, nachdem ich die korrekten Bestimmungen durch googlen nicht gefunden habe. Dass man eine solche Bestimmung nicht findet, könnte heißen, dass es sie gar nicht gibt.

Dorothea

ACCM Christian Schröder
Geschrieben

In BW war es bisher so:

Ein Fahrzeug konnte vorübergehend abgemeldet werden oder endgültig stillgelegt werden. Bei der endgültigen Sache wurde der Brief entwertet, eine Ecke abgeschnitten.Eine Wiederzulassung war nach "Ecken ab" nur noch mit §21 möglich. Da es den Brief so nicht mehr gibt musste dies geändert werden. Deswegen, nehme ich zumindest an, gibt es diese neue Regelung. Aber ich habe das so verstanden das es nur die Fahrzeuge betrifft die nach dem 1.1.2007 abgemeldet wurden. Sinn würde es machen das es die Fahrzeuge betrifft die keinen alten Brief mehr haben und/ oder nach dem 1.1.2007 abgemeldet wurden. Sicher ist aber das jedes Bundesland, teilweise auch die Städte selber, ihre eigenen Regelungen haben. So gibte es z.B. hier bei uns die blödsinnige Regelung ein Fahrzeug nicht auf eine Firmenadresse zulassen zu können wenn es sich dabei um eine Einzelfirma handelt. Das Auto muss dann, trotz Gewerbeanmeldung usw, auf die Privatadresse zugelassen werden. Hätte ich das konktere Problem würde ich eine schriftliche Anfrage bei der Zulassungsstelle starten um nachher nicht vor dem Schalter zu stehen und "jaaaa das geht aber nicht" zu hören.

Geschrieben
@thomas hirtes:

ie info kommt von meinem tüv prüfer. habe das heute mit ihm durchgesprochen wegen einem ford consul coupe das am 02.02.04 abgemeldet wurde. warte mit dem wagen jetzt noch biszum 1 märz.

Frage den guten Mann doch mal nach der Quelle seiner Aussage. Ich habe sowohl von der

Zulassungsstelle als auch vom KBA eine andere Info erhalten. Danach ist der Stichtag der

01.09.2005.

Da ist dummerweise noch nichts endgültig entschieden ob die 7 Jahre ab Stichtag März 2007 gelten.

Ist aber wahrscheinlich, da alle Daten der Fahrzeug die bereits länger als 18 Monate stillgelegt wurden schon gelöscht wurden, also Abwarten.

Ich hoffe der Kollege vom TÜV hat sich da nicht zu weit aus dem Fenster gelehnt

Grüsse CX-ROW

Geschrieben

Noch ´ne Meinung vom Hörensagen: 2 Jahre nach Ablauf des TÜV sei ein Vollgutachten erforderlich.

Quelle: Wurde so erlebt. Wann? Ist unklar.

Dorothea

Geschrieben
Noch ´ne Meinung vom Hörensagen: 2 Jahre nach Ablauf des TÜV sei ein Vollgutachten erforderlich.

Quelle: Wurde so erlebt. Wann? Ist unklar.

Dorothea

Das ist definitiv falsch, der HU-Termin hat mit den Stilllegungsfrist nix zu tun.

Geschrieben

Allerdings haben wir uns neulich gefragt, was man nach 2 Jahren oder mehr machen muss. Wenn ich 23 Monate nach Ablauf zur HU gehe, bekomme ich ja nur für einen Monat TÜV. Muss ich nach 24 Monaten zweimal hintereinander prüfen? Dann wäre eine Vollabnahme nach §21 ja preiswerter...

Geschrieben
Allerdings haben wir uns neulich gefragt, was man nach 2 Jahren oder mehr machen muss. Wenn ich 23 Monate nach Ablauf zur HU gehe, bekomme ich ja nur für einen Monat TÜV. Muss ich nach 24 Monaten zweimal hintereinander prüfen? Dann wäre eine Vollabnahme nach §21 ja preiswerter...

Gehe nach 25 Monaten hin, dann gibt`s volle zwei Jahre...

Geschrieben

hmmm und was ist mit einer Dame die ich aus frankreich importieret habe? Brauche ich auch eine Vollabnahme? Franz. Papiere sind vorhanden.

Gruß peter

Geschrieben

...ja,die ist doch importiert,dann immer Vollabnahme.Gruß berndt

  • 4 Wochen später...
Geschrieben
Allerdings haben wir uns neulich gefragt, was man nach 2 Jahren oder mehr machen muss. Wenn ich 23 Monate nach Ablauf zur HU gehe, bekomme ich ja nur für einen Monat TÜV. Muss ich nach 24 Monaten zweimal hintereinander prüfen? Dann wäre eine Vollabnahme nach §21 ja preiswerter...

Gehe nach 25 Monaten hin, dann gibt`s volle zwei Jahre...

Mein Schwiegervater hat seinen neu erstandenen, gebrauchten Wohnwagen tüven lassen. TÜV war seit 32 Monaten abgelaufen und wie ging es aus? 16 Monate TÜV und DOPPELTE TÜV-Gebühren bezahlt.

Ist das nun rechtens oder hat er sich betuppen lassen? Ich find's unglaublich!

Jörg

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