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Aktuelle Zulassungsverordnung (gültig ab 01.03.2007)


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hier die neue Zulassungsverordnung:

Schön:

Die Betriebserlaubnis erlischt nicht mehr nach 18 Monaten. Diese Regelung gilt auch für Fahrzeuge die vor dem 01.03.2007 vorübergehend stillgelegt oder gelöscht worden sind.

Neuordnung des Zulassungsverfahrens durch Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) zum 01.03.2007

Am 01. März 2007 tritt mit der Fahrzeug-Zulassungs-Ordnung (FZV) eine Neuregelung des gesamten Zulassungsverfahrens in Kraft.

Die bisherigen zulassungsrechtlichen Regelungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) werden dann ersetzt durch die FZV. Die StVZO wird jedoch nicht vollständig ersetzt, sondern enthält auch weiterhin die so genannten Bau- und Betriebsvorschriften und weitere Nebenbestimmungen wie z.B. die Regelung der Pflicht zur Haupt- und Abgasuntersuchung und der Sonderuntersuchungen für Lkw. Die StVZO wird neu gegliedert, einige Passagen geändert oder neue Vorschriften hinzugefügt.

Weiterhin werden zulassungsrechtliche Bestandteile der Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO) sowie die 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO (Regelung zu den so genannten Oldtimerkennzeichen) sowie Regelungen der EU-Richtlinie 1999/37/EG zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, die zum 01.10.2005 in Kraft getreten war, in die neue FZV eingegliedert.

Um Ihnen einen Überblick zu verschaffen, haben wir nachfolgend die wichtigsten Änderungen aufgeführt:

1. Örtliche Zuständigkeit für das Antragsverfahren (§ 6 i.V.m. § 46 FZV)

Bisher galt im Zulassungsrecht das Standortprinzip, nachdem ein Fahrzeug dort zugelassen war, wo es seinen regelmäßigen Standort hatte.

Die Zuständigkeit ändert sich nunmehr auf das Wohnortprinzip. Für Privatpersonen ist nun ausschließlich die Zulassungsbehörde des Hauptwohnsitzes zuständig. Zulassungen auf einen 2. Wohnsitz sind ab dem 01.03.2007 nicht mehr möglich.

Bei juristischen Personen, Vereinen oder Behörden erfolgt die Zulassung weiterhin auf den Firmensitz oder einer beteiligten Niederlassung in Frankfurt am Main.

Auch bei Handelsunternehmen (Einzelunternehmen mit festem Betriebssitz) bleibt die Behörde des Betriebssitzes zuständig. Die Zulassung erfolgt auf die natürliche Person und der Betriebssitz wird unter den Standortangaben erfasst.

2. Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges und Wiederzulassung (§ 14 FZV)

Nach bisherigem Recht wurden Fahrzeuge entweder vorübergehend stillgelegt oder es erfolgte eine endgültige Abmeldung. Beide Vorgänge werden durch die neue „Außerbetriebsetzung“ abgelöst, die zukünftig andere Rechtsfolgen auslöst:

Die Betriebserlaubnis erlischt nicht mehr nach 18 Monaten. Diese Regelung gilt auch für Fahrzeuge die vor dem 01.03.2007 vorübergehend stillgelegt oder gelöscht worden sind.

Für eine Wiederzulassung genügt zukünftig die Vorlage der bisherigen Fahrzeugpapiere und neuer Haupt- und Abgasuntersuchungberichte (§§ 29 und 47 a StVZO), sofern diese abgelaufen sind.

Das Kennzeichen wird mit erfolgter Außerbetriebsetzung wieder frei.

Wenn der Halter, das gleiche Fahrzeug, innerhalb einer Frist von einem Jahr wieder zulassen möchte, besteht die Möglichkeit, am Tag der Außerbetriebsetzung bei der kennzeichenführenden Zulassungsbehörde eine kostenpflichtige Kennzeichenreservierung (2,60 Euro) zu beantragen.

Bei der Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen, die nicht in Frankfurt zugelassen sind, ist eine Reservierung nicht möglich.

Desweiteren ist bei der Außerbetriebsetzung durch den Halter oder Eigentümer zu erklären, dass das Fahrzeug nicht als Abfall entsorgt wird (Verbleibserklärung), sofern nicht ein Verwertungsnachweis für die Fahrzeugverschrottung bei der Außerbetriebsetzung vorgelegt wird.

Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen sind nur noch für die Rückfahrt von der Außerbetriebsetzung oder mit nach Außerbetriebsetzung vom Halter reservierten Kennzeichen innerhalb des Zulassungsbezirkes und eines angrenzenden Bezirks möglich.

3. Ausfuhrkennzeichen (§ 19 FZV)

Die zulassungsrechtlichen Regelungen der IntKfzVO wurden in die FZV eingegliedert.

Wichtigste Folge hieraus ist, dass bei der Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen die bereits bestehende Zulassungsbescheinigung Teil II analog einer regulären Zulassung fortgeschrieben und eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt wird. Sollte noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II bestehen; wird diese entsprechend einer Zulassung im Inland erstellt.

Ein Internationaler Zulassungsschein wird nur noch auf Antrag ausgestellt. Hierfür ist eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 10,20 EUR zu entrichten.

Neu ist auch, dass es den sog. „Zoll-TÜV/Ausfuhr-TÜV“ nach § 7 VOInt nicht mehr gibt. Ab dem 01.03.2007 ist nur noch eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO vorzulegen.

4. Oldtimer (§ 2 Nr. 22 FZV i.V.m. § 23 StVZO)

Ab dem 01.03.2007 werden sowohl Historische Kennzeichen (H-Kennzeichen) als auch rote Oldtimerkennzeichen (07er Kennzeichen) nur noch für Fahrzeuge ausgegeben, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind und für die ein Gutachten nach § 23 StVZO (vormals § 21 c StVZO) einer anerkannten Prüforganisation (TÜH, Dekra, GTÜ, KÜS u.a.) vorgelegt wird.

Geschrieben

Punkt 2 ist natürlich grösstenteils eine tolle Sache, einziger Wermutstropfen ist, daß ich nu mein schonmal teuer bezahltes Wunschkennzeichen (BB-GS 1976) jeden Winter gebührenpflichtig reservieren muss....grrrr

Geschrieben

Chris,

benutzt Du kein Saisonkennzeichen? Das sollte davon nicht betroffen sein...

Geschrieben

klar, Saison ist nicht betroffen; ich hab mir das schon x mal überlegt, mich aber jedes mal degegen entschieden, weil....

- ich den GS gerne wetterabhängig in Betrieb b.z.w. ausser Betrieb nehme, nicht Kalenderabhängig

- weil ich dann mein geliebtes Wunschkennzeichen auch los wäre.

Wenn ich ihn jetzt zulasse, höchstwahrscheinlich nach Ostern, werd ich auf der Zulassungsstelle mal live und in Farbe die Lage orten :-)

ACCM Gerhard Trosien
Geschrieben
... Saison ist nicht betroffen... mal degegen entschieden, weil....

...

- weil ich dann mein geliebtes Wunschkennzeichen auch los wäre.

...

Ich habe bei meinem Auto bei der Umstellung auf Saisonkennzeichen die alte Nummer selbstverständlich behalten. Das war nicht einmal ein Thema, sondern scheint der Normalfall zu sein.

Geschrieben

..Ich denke Gerhard hat recht: Bei uns werden die "kurzen" Nummern extra für Saison und dann später für H-Kennzeichen reserviert. Ich denke nicht, dass Du mit Wechsel auf Saison (oder später auf H) dein jetziges Kennzeichen verlierst.

Den Wunsch nach Freiheit beim Zeitraum der Zulassung kann ich gut verstehen: mit 04 - 10 stinkts mir schon seit fünf Wochen. Der Winter war ja eher ein Witz...

Geschrieben

Die zugeteilte Nummer bleibt natürlich bei Saison erhalten. Vorausgesetzt es sind nicht zu viele Zeichen, es muss ja noch Platz für die Angabe des Zeitraumes auf dem Kennzeichen sein. Bei meiner DU-CK 1985 müßte ich mich leider von der Jahreszahl trennen, deshalb lass ich es.

Geschrieben
klar, Saison ist nicht betroffen; ich hab mir das schon x mal überlegt, mich aber jedes mal degegen entschieden, weil....

- ich den GS gerne wetterabhängig in Betrieb b.z.w. ausser Betrieb nehme, nicht Kalenderabhängig

- weil ich dann mein geliebtes Wunschkennzeichen auch los wäre.

Wenn ich ihn jetzt zulasse, höchstwahrscheinlich nach Ostern, werd ich auf der Zulassungsstelle mal live und in Farbe die Lage orten :-)

Saisonkennzeichen hatte ich schon, und da gehen aufgrund der Monatszahlen einige Ziffern/Zahlenkombinationen nicht. Bei uns gehen zB keine 4-stelligen Zahlen (zb Jahreszahl) und bei 1-, 2- und 3-stelligen Zahlen keine Buchstaben a-g als ersten Buchstaben (wg. Lahn-Dill-Kreis; blöde Wessis). Also wäre kein Wunschkennzeichen mit CX und/oder 1986/2500 usw gegangen.

Hinzu kommt daß Saison nur in ganzen Monaten geht; das bedeutet zB, wenn man Mai - Oktober haben will, und schon am 1 Mai ( oftmals mit Ende April Brückentag) oder noch am 31 Oktober (Feiertag, dito) unterwegs sein will, muss man die beiden Monate dazunehmen. Da wirds dann irgendwann blöd.

Ich habs aufgegeben, als ich das Auto dringend zwischendurch brauchte, da musste ich es nur wegen 3 Tagen komplett normal zulassen (Kurzzeitkennzeichen geht da nämlich nicht) und das Saisonkennzeichen war futsch. Furchtbar bürokratisch das alles.

Geschrieben
Bei uns gehen zB keine 4-stelligen Zahlen (zb Jahreszahl) und bei 1-, 2- und 3-stelligen Zahlen keine Buchstaben a-g als ersten Buchstaben (wg. Lahn-Dill-Kreis; blöde Wessis). .

Genau, wegen der Altlasten im Lahn-Dill-Kreis mit "L". :-)

Mein CX GTi trug früher "L-WE 266"

Geschrieben

Na schönen Dank auch. Jetzt darf ich den V6, sofern ich ihn kriege, auf Passau anmelden und die hohe Regionalklasse(Haftpflicht 9 statt 2) berappen. Und da der dann mit dem BX zusammen auf Saisonbetrieb läuft, muß dieser bei Ummeldung auf Saison wohl auch gleich nach Passau umgeschrieben werden? Warum können die Deppen nicht mal was lassen, wies ist?

Ich leg dadurch im Quartal über 20Euro mehr, nur weil die Passauer zu blöd zum fahren sind bzw schweißen wie die Bekloppten.

Geschrieben
Na schönen Dank auch. Jetzt darf ich den V6, sofern ich ihn kriege, auf Passau anmelden und die hohe Regionalklasse(Haftpflicht 9 statt 2) berappen. Und da der dann mit dem BX zusammen auf Saisonbetrieb läuft, muß dieser bei Ummeldung auf Saison wohl auch gleich nach Passau umgeschrieben werden? Warum können die Deppen nicht mal was lassen, wies ist?

Ich leg dadurch im Quartal über 20Euro mehr, nur weil die Passauer zu blöd zum fahren sind bzw schweißen wie die Bekloppten.

Ummelden mußt Du nix, meine beiden Enten (AK und 2CV) laufen auch noch auf "RÜD" statt

auf "WI". Lt. Wiesbadener Zulassungsstelle ändert sich am Status Quo nichts. Nur bei einer

Umschreibung/Neuzulassung gilt bei Privatpersonen das Wohnort-Prinzip.

Geschrieben

Deswegen ja. Meine Fahrzeuge sind auf Zulassungsbezirk 'BZ' angemeldet. Mein Hauptwohnsitz ist aber seit Dezember 'PA' .

Somit muß ich laut dem Artikel ganz oben Anmeldungen auf Passau machen.

Wenn ich den V6 von meinem Bekannten kriege, muß ich den ja zulassen. Der liefe dann Sommers von 04-10 und der BX dann den Rest des Jahres, damit ich beide halten kann.

Wenn ich den BX dann auf Saison ummelde, fall ich aus Bautzen raus, wenn ich das richtig interpretiere.

Auf BZ bleiben somit nur der Y3 2.0 und das Motorrad.

Geschrieben
Wenn ich den BX dann auf Saison ummelde, fall ich aus Bautzen raus, wenn ich das richtig interpretiere.

So ist das, ja.

Übrigens war die Praxis der Anmeldung am Zweitwohnsitz schon immer grenzwertig.

Eigentlich kam außer dem Wohnort lediglich eine Anmeldung am STANDORT des Fahrzeuges

in Frage. Bei mir hat das zufällig gepaßt.

Wobei das durch die Zulassungsstellen kaum kontrollierbar war.

Geschrieben
Bei uns gehen zB keine 4-stelligen Zahlen (zb Jahreszahl) und bei 1-, 2- und 3-stelligen Zahlen keine Buchstaben a-g als ersten Buchstaben (wg. Lahn-Dill-Kreis; blöde Wessis).

ehrlich? ich sah schon erster buchstabe a und zwei zahlen. weiß aber nicht, wann der zugelassen wurde.

Geschrieben

Habe heute unseren BX TOP abgemeldet, weil wir ihn gestern verkauft haben,

die Abmeldung kostete 5,60 € und das alte Kennzeichen bleibt für ein Jahr ohne

Mehrkosten reserviert.

Gruß

BX 84

Geschrieben
Die zugeteilte Nummer bleibt natürlich bei Saison erhalten. Vorausgesetzt es sind nicht zu viele Zeichen, es muss ja noch Platz für die Angabe des Zeitraumes auf dem Kennzeichen sein. Bei meiner DU-CK 1985 müßte ich mich leider von der Jahreszahl trennen, deshalb lass ich es.

EBEN - genau das Problem hätte ich wohl auch mit meinem BB-GS 1976.........

Geschrieben

Grenzwertig...naja. Meine Fahrzeuge fahren im Wechsel an beiden Standorten. Also eigentlich meine Sache, wo ich anmelde. Andere melden Fahrzeuge im Ausland an fiktiven Wohnorten an und kommen damit durch. War mir ehlich gesagt klar, daß ih als ehrlicher Depp der Verarschte bin. Hab langsam die Schnauze voll. Ich werde in Zukunft auch bescheißen, um mir auch mal meinen Vorteil zu sichern.

  • 2 Monate später...
Geschrieben

Hallo,

jetzt hat es mich auch erwischt...

Als ich diesen Thread im März gelesen habe, dachte ich, es würde sich auf Neuzulassung oder Ummeldungen beziehen. Aber nichts da: auch die Fahrzeuge, die "nur" über den Winter abgemeldet waren und nicht den Besitzer gewechselt haben, können nicht mehr auf den Zweitwohnsitz wiederzugelassen werden. Heißt bei mir: Zwei Satz neue Kennzeichen für die beiden GSA und höhere Gebühren für die Ummeldung (statt Wiederzulassung). Der heutige Nachmittag war auch für'n A.... Die Wunschkennzeichen sind natürlich auch futsch, im neuen Zulassungsbezirk gibt es nur Kennzeichen mit 3 Ziffern... Und die Versicherung ist auch noch teurer! Das beste ist: die Autos stehen weiterhin im ALTEN Zulassungsbezirk und zwar an ca. 350 von 365 Tagen.

Aber ich versuche es positiv zu sehen: so kann ich wenigstens weiterhin die Wagen nach 1 Monat wieder abmelden und spare immer noch gegenüber dem Saisonkennzeichen.

Gruß

Bernhard

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