Zum Inhalt springen

"Meinungsfreiheit" in Online-Foren


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Heute hat der BGH über die Verpflichtung eines Forenbetreibers zur Löschung beleidigender

Beiträge entschieden. Hier die pressemitteilung des BGH:

--------------------------

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 39/2007

Bundesgerichtshof entscheidet über die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Meinungsforums im Internet

Der Kläger ist Mitbegründer und Vorstandsvorsitzender eines Vereins, dessen satzungsmäßiger Zweck u. a. die Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet ist. Die Beklagte ist Betreiberin eines Internetforums, das sich mit sexuellem Missbrauch und Kinderpornographie beschäftigt. Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung von zwei Beiträgen in Anspruch genommen, durch die sich der Kläger in seiner Ehre verletzt sieht und die von Dritten jeweils unter einem Pseudonym ("Nickname") in das Forum eingestellt worden waren. Der Autor eines der Beiträge ist den Parteien bekannt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage hinsichtlich des Beitrags des den Parteien bekannten Verfassers abgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Gegenstand des Revisionsverfahrens war u. a. die Frage, ob und unter welchen Umständen der Betreiber eines Internetforums vom Verletzten auf Unterlassung einer ehrverletzenden Äußerung in Anspruch genommen werden kann, die ein Dritter in das Forum eingestellt hat. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte ehrverletzende Beiträge nicht deshalb entfällt, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Gegen den Forumsbetreiber kann vielmehr ab Kenntniserlangung ein Unterlassungsanspruch des Verletzten bestehen, unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor des beanstandeten Beitrags.

Einem Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des Forums steht auch nicht entgegen, dass der beanstandete Beitrag in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden ist. An einer abschließenden Entscheidung war der Senat gehindert, weil der Inhalt des zweiten Beitrags vom Tatrichter noch nicht gewürdigt worden war.

Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06

LG Düsseldorf

Geschrieben

Aus irgendwelchen Gründen kann ich den vorhergehenden Beitrag nach dem Editieren

nicht mehr komplett speichern, also Fortsetzung hier:

--------------------

LG Düsseldorf – Entscheidung vom 14.9.2005 - 12 O 440/04 ./. OLG Düsseldorf – Entscheidung vom 26.4.2006 - I-15 U 180/05

Karlsruhe, den 27. März 2007

Pressestelle des Bundesgerichtshof

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

-------------------------------

Fazit: Sobald der Betreiber eines Forums KENNTNIS von einer Beschwerde eines Betroffenen

hat, sind beleidigende Beiträge umgehend zu löschen und zwar unabhänhig davon, ob

der verfasser der Beiträge bekannt ist oder nicht. Eine Verpflichtung zur Löschung

von Beiträge vorab besteht dagegen nach Auffassung des BGH nicht. Das vollständige Urteil

ist leider noch nicht beim BGH verfügbar.

Dies mal zur Info an die Adresse derer, die sich in der vergangenen Zeit über "Zensur" im

Forum aufgeregt haben. Der BGH bestätigt damit nur die ohnehin geltende Auffassung,

daß das Internet und auch Internetforen keineswegs ein rechtfreier Raum ist.

Geschrieben
Der BGH bestätigt damit nur die ohnehin geltende Auffassung,

daß das Internet und auch Internetforen keineswegs ein rechtfreier Raum ist.

Und das ist auch gut so.

Gast Günter B.
Geschrieben

Fazit: Sobald der Betreiber eines Forums KENNTNIS von einer Beschwerde eines Betroffenen

hat, sind beleidigende Beiträge umgehend zu löschen und zwar unabhänhig davon, ob

der verfasser der Beiträge bekannt ist oder nicht. Eine Verpflichtung zur Löschung

von Beiträge vorab besteht dagegen nach Auffassung des BGH nicht.

--------------------------------------------------------------------------------------

Dies heißt dann also, daß der Betreiber eines Forums nicht automatisch verantwortlich für den Inhalt von Beiträgen eines Verfassers ist, sondern es erst erst dann wird, wenn er nach Kenntnis der Beschwerde eines Betroffenen nicht handelt?

Geschrieben

Was ich nicht wissen tu,tut mich nicht heißmachen?

Soll das so sein tun?

Geschrieben
Fazit: Sobald der Betreiber eines Forums KENNTNIS von einer Beschwerde eines Betroffenen

hat, sind beleidigende Beiträge umgehend zu löschen und zwar unabhänhig davon, ob

der verfasser der Beiträge bekannt ist oder nicht. Eine Verpflichtung zur Löschung

von Beiträge vorab besteht dagegen nach Auffassung des BGH nicht.

--------------------------------------------------------------------------------------

Dies heißt dann also, daß der Betreiber eines Forums nicht automatisch verantwortlich für den Inhalt von Beiträgen eines Verfassers ist, sondern es erst erst dann wird, wenn er nach Kenntnis der Beschwerde eines Betroffenen nicht handelt?

So war heute der Tenor in den diversen Berichten über dieses Urteil, ja.

Geschrieben

finde ich auch richtig so, es wäre ja wohl grober Unfug vom Forenbetreiber zu verlangen, daß er proaktiv alle paar Stunden in sein Forum kuckt um sich dann auch noch Gedanken drum zu machen, was wohl beleidigend sein kann oder auch nicht.

Davon abgesehen das ich persönlich für weniger Reglementierung bin.....

Geschrieben
Was ich nicht wissen tu,tut mich nicht heißmachen?

Soll das so sein tun?

Ja, so tut es aussehen.

Der Betroffene muß dem Betreiber sagen, was ihm nicht paßt und dann muß gelöscht werden.

wenn du nicht weißt, daß Dich jemand Trottel genannt hat, muß sich der Betreiber nicht aufregen.

Geschrieben
Dies heißt dann also, daß der Betreiber eines Forums nicht automatisch verantwortlich für den Inhalt von Beiträgen eines Verfassers ist, sondern es erst erst dann wird, wenn er nach Kenntnis der Beschwerde eines Betroffenen nicht handelt?

Und das ist auch gut so, siehe die Prozeßkette des Heise-Verlags, die letztendlich vom BGH genau in diesem Sinne (Kenntniserlangung ist Bedingung für die Ergreifung von Maßnahmen) entschieden wurde. Denn ansonsten könnte kein einziger Forenbetreiber mehr gestatten, daß Beiträge sofort angezeigt werden, sondern müßte alle erst gegenlesen, bevor sie öffentlich zugänglich werden. Gerade bei Foren wie heise online mit einem Aufkommen von mehreren zehntausend Posts pro Tag würde das aber faktisch einer Schließung des Forums gleichkommen, da niemand fünfzig Redakteure in Vollzeit für so etwas beschäftigen möchte.

Gast Thorsten Czub
Geschrieben

habe ich ja gleich gesagt. alles halb so wild.

wo kein kläger da kein richter.

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde Dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde Dich hier an.

Jetzt anmelden

Nutzungsbedingungen

Wenn Sie auf unsere unter www.andre-citroen-club.de und www.acc-intern.de liegenden Angebote zugreifen, stimmen Sie unseren Nutzungsbedingungen zu. Falls dies nicht der Fall ist, ist Ihnen eine Nutzung unseres Angebotes nicht gestattet!

Datenschutz

Die Betreiber dieser Seiten nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Datenschutzerklärung.

Impressum

Clubleitung des André Citroën Clubs
Stéphane Bonutto und Sven Winter

Postanschrift
Postfach 230041
55051 Mainz

Clubzentrale in Mainz
Ralf Claus
Telefon: +49 6136 – 40 85 017
Telefax: +49 6136 – 92 69 347
E-Mail: zentrale@andre-citroen-club.de

Anschrift des Clubleiters:

Sven Winter
Eichenstr. 16
65779 Kelkheim/Ts.

E – Mail: sven.winter@andre-citroen-club.de
Telefon: +49 1515 7454578

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV
Martin Stahl
In den Vogelgärten 7
71397 Leutenbach

E-Mail: admin@andre-citroen-club.de

×
×
  • Neu erstellen...