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Geschrieben

Ein Bekannter hat eine alte Lagerhalle gekauft und dort unter anderem eine DS mit Schlüssel und einem alten Kfz-Schein aber ohne Kfz-Brief gefunden. Der ehemalige Besitzer ist nicht auffindbar, Einwohnermeldeamt kennt keine aktuelle Anschrift, Telekom auch nicht, Straßenverkehrsamt auch nicht. Lt. Anfrage bei der Polizei ist dieses auch weder gestohlen, noch liegt sonst etwas gegen Auto oder Inhaber vor. Mein Bekannter möchte das Auto eigentlich nur gerne so schnell wie möglich loswerden. Ich würde nun gerne wissen, ob jemand Ahnung hat wie ich das Auto nun evtl. auf mich zulassen kann. Geht das überhaupt? Denn ohne Papiere bzw. KFZ-Brief kann ich die DS ja noch nicht mal ordnungsgemäß verschrotten lassen. Und irgendwie lässt mich der Gedanke nicht mehr los, dass sie evtl. doch noch mal flott zu kriegen ist!!! Freue mich über Tipps.

Geschrieben

§ 21 vollabnahme, 82€ beim tüffer lassen und er bekommt auf der zulassungstelle nach abgabe von einem wisch das der brief und besitzer nicht mehr auffindbar ist einen neuen schein und brief, fertig!!! und freuen über die DS oder weiter verquackeln!!!

mfg hoschi1

Geschrieben

Lool ganz so einfach geht dass nur wenn ein beglaubigter kaufvertrag vorliegt in dem der Verkäufer bestättigt das die papiere verloren gegangen sind.

Sonst muß der Brief über das KBA aufgeboten werden und dass dauert ewig.

@Hoschi wenn in kassel die Uhren anderes gehen is das gut im Rest von Deutschland brauchst Du dass oben aufgeführte sonst geht nix!

So als Anmerkung sollte man mit dem Gedanken spielen diesen beglaubigten kaufvertrag von jemanden einfach ausstellen zu lassen,sollte man sich im klaren sein was dass für den jenigen bedeuten kann wenn plötzlich der rechtmässige Besitzer samt org.Papieren auftaucht.

Dieses ist dann nämlich Urkundenfläschung und bedeutet Vorstrafe eingetragen.

Und da gilt dann auch ganz klar Unwissenheit schütz nicht vor Strafe denn Urkundenfläschung wird von der deut.Justizia nicht als Kavaliersdelikt gesehen.

Gruß Pit

Geschrieben
Ein Bekannter hat eine alte Lagerhalle gekauft und dort unter anderem eine DS mit Schlüssel und einem alten Kfz-Schein aber ohne Kfz-Brief gefunden.
Lool ganz so einfach geht dass nur wenn ein beglaubigter kaufvertrag vorliegt in dem der Verkäufer bestättigt das die papiere verloren gegangen sind.

Gruß Pit

Da stellt sich mir folgende Frage: Wenn die Lagerhalle mit allem Inhalt gekauft wurde und ein Zeuge aussagen würde das dort drinnen die DS steht, reicht das dann nicht als Kaufvertrag?

Geschrieben

ist er doch, hat den schuppen samt inhalt gekauft, somit besitzer des pkw´s!!!!

zerleg das ding in einzelteile jeder stahlfritze nimmt den auch ohne papiere wenn er 10x10 cm ist, nicht legal aber vor den füßen weg und bekommst noch geld für den schrott und die ausgebauten teile!!!

mfg hoschi1

ps ; da war einer schneller wie ich!!!

Geschrieben
Sonst muß der Brief über das KBA aufgeboten werden und dass dauert ewig.

Mit "aufgeboten werden" meinst Du die Unbedenklichkeitsbescheinung, oder? Diese Bescheinigung zu beantragen dauert nicht lange.

Geschrieben

UB ist wieder was anderes, braucht man aber eigentlich auch nicht, jedenfalls bei meinem auto nicht, hinfahren und auf der zulassungsstelle fragen billigste und einfachste lösung, anrufen geht auch und keiner braucht spekulieren und raten!!!!

mfg hoschi1

Geschrieben

Nein, er wird aufgeboten. Dabei wird ein öffentlicher Aushang gemacht, ähnlich einer öffentlichen Zustallung, wenn der Empfänger (eines amtlichen Schreibens) nicht auffindbar ist.

Und dann wird eine gewisse Zeit gewartet, ob sich jemand meldet. Erst nach Abschluss dieser Prozedur kann dann weitergemacht werden mit den Papieren.

Auszug (von "Rheinland-Pfalz direkt"):

Bevor die Zulassungsstelle den Ersatzbrief aushändigen darf, wird der verlorene Brief aufgeboten. Aufbieten bedeutet, dass der verlorene Brief an das Kraftfahrtbundesamt in Flensburg gemeldet und von dort im Verkehrsblatt veröffentlicht wird.

Auf diese Weise können alle, die eventuell Briefe besitzen, (z.B. Banken, Leasinggesellschaften, Händler, etc.) aufgrund der Veröffentlichung im Verkehrsblatt innerhalb von 14 Tagen Einwände gegen die Aushändigung des Ersatzbriefes erheben, wenn sie selbst im Besitz des Fahrzeugbriefes sind.

Das komplette Aufbietungsverfahren dauert im Normalfall ca. 8 Wochen (kann im Einzelfall länger sein!).

Der Ersatzbrief bleibt zunächst bei der Zulassungsstelle. Wenn der verlorene Fahrzeugbrief im Verkehrsblatt veröffentlicht ist und niemand innerhalb der 14-Tages-Frist Einwände erhoben hat, kann der Ersatzfahrzeugbrief von der Zulassungsstelle ausgehändigt werden.

Geschrieben

na bitte 14 tage ist aber nich lange!!!! das ist noch im rahmen , ich dachte ein halbes jahr oder so!!! mchen und vertiggern!!!

mfg hoschi1

Geschrieben

Hast du da vielleicht was übersehen?

Das komplette Aufbietungsverfahren dauert im Normalfall ca. 8 Wochen(kann im Einzelfall länger sein!).

:-)

ACCM Jürgen P. Schäfer
Geschrieben

April, April? verspätet?

Geschrieben

Sollte man nicht erst einmal schauen, ob die DS überhaupt wieder flott zu bekommen ist? Zustand?

Geschrieben

Also ich würde Vincenco recht geben ... die Halle wurde scheinbar mit allem Inhalt gekauft (Kauf in Pausch und Bogen) ... somit würde ich mir gegebenenfalls einen Kaufvertrag über die DS von deinem Bekannten ausstellen lassen, der ja jetzt rechtmäßiger Eigentümer ist - im unwahrscheinlichen Fall, dass tatsächlich der ursprüngliche Eigentümer wieder auftaucht, bekommt allenfalls der Verkäufer der Lagerhalle ein Problem, denn er hätte anführen müssen, dass der Wagen nicht Teil des Kaufs ist - somit fällt hier nichts unter Urkundenfälschung und es würde keinesfalls mit einer Vorstrafe enden.

Geschrieben

Mal noch was der Brief ist und bleibt der Besitznachweis für ein Fahrzeug,also nix mit Scheune samt Inhalt gekauft.

Geschrieben

Moin Ihrs,

Mal noch was der Brief ist und bleibt der Besitznachweis für ein Fahrzeug,also nix mit Scheune samt Inhalt gekauft.

Das ist Quatsch, frag mal einen Fachmann, sprich Anwalt. Das Eigentum an einem Fahrzeug kann auch ohne den dazugehörigen Fahrzeugbrief erworben werden. Lass den Brief aufbieten und gut ist. Selbst wenn es acht Wochen dauert. Wenn die DS schon seit Jahren in dem Schuppen steht hat der Voreigentümer augenscheinlich den Besitz aufgegeben und das Fahrzeug ist herrenlos. Somit konnte es zusammen mit dem Schuppen erworben werden. Die Aufbietung gibt ja rechtlich dem Voreigentümer die Möglichkeit, seinen Besitzanspruch geltend zu machen.

Trotzdem der Hinweis: ich bin kein Jurist, frage einen Anwalt!

Freundliche Grüße

LordAir

Geschrieben

Seh ich trotzdem anders ... meiner Ansicht nach gibt es zwei Möglichkeiten:

1. der Wagen ist noch angemeldet ... scheint hier nicht der Fall sein, sonst hätte die Polizei dazu was sagen können. Eventuell könnte man am Meldeamt ausfindig machen wohin der letzte eingetragene Zulassungsbesitzer gezogen ist...

2. der ehemalige Eigentümer hat schon lange kein Interesse mehr an dem Fahrzeug ... das lässt sich gut dadurch begründen, dass er nicht mal mitbekommen hat, dass die Halle den Eigentümer wechselt ... und scheinbar weiß auch der Verkäufer nicht mehr, wem der Wagen gehört (es gab also offensichtlich keine regelmäßigen Unterstellgebühren oder ähnliches).

Der ursprüngliche Eigentümer hat somit sein Eigentum aufgegeben. Und deshalb kann man durchaus davon ausgehen, dass auch das Eigentum an der DS an den Käufer der Halle übergegangen ist. Ist eventuell rechtlich auch quasi als eine Art Schatz einzustufen, der niemanden gehört.

Geschrieben

Also ich kenn da ja eine Scheune, wo ein verstaubter CX, so ganz ohne Nummerntaferl, vor sich hinfristet... vom Zustand her? Hm, ich würde sagen, noch rettbar ;-)

sorry, musste sein ;-))

lg tom

Geschrieben

@ Lord solange keine Verkaufsdokumente mit dem letzten eingetragenen Besitzer existieren ist der Inhaber des Fahrzeugbriefs Besitzer des Wagens da beisst keine Maus keine Ohren ab oder warum glaubst Du musst Du den Brief des Fahrzeugs bei einer Finazierung hinterlegen?

Damit er nicht verstaubt oder was??

@ grojoh lool nette Auslegung dann kauf ich jetzt ne Halle lass jemand anderes die Halle mieten der vermittelt Unterstellplätze und wenn genug Leute Ihre Oldies in gutem Glauben untergestellt haben mach ich nach 2 Jahren meine Besitzansprüche an den eingestellten Wagen geltend oder wie???

Geschrieben

Also deine nette Auslegung hinkt aber auch, denn in deinem fiktiven Beispiel werden die Besitzer der eingestellten Autos sehr wohl bekannt sein, und somit kann der Besitzanspruch nicht auf dich übergehen. Außerdem hast du in deinem Beispiel die Halle gekauft BEVOR die Autos eingestellt wurden. Im ursprünglichen Sachverhalt ist aber der Besitzer offenbar nicht bekannt und die Halle verkauft worden, obwohl schon Sachen darin gelagert waren!

Aber anders gedacht:

Da ist einer, der den Wagen gerne haben will, kann den Wagen aber nicht bekommen, weil es ja vielleicht irgendwo noch einen Besitzer gibt, der nur leider jetzt momentan nicht auffindbar ist.

Was machen?

Der neue Hallenbesitzer stellt den Wagen sicher nicht kostenlos wieder ein, also schmeisst er ihn raus. Aber wohin? Wer stellt sich freiwillig eine alte Karre auf sein Grundstück, die er mit viel Glück vielleicht fotografieren kann, aber sonst auch schon nichts, weil sie ihm ja nicht gehört? Was ist, wenn der Besitzer sich nach Jahren meldet und Schäden am Fahrzeug entdeckt, nur weil der neue Besitzer beim rausziehen aus der Halle auf die Hydropneumatik vergessen hat?

Was ist, wenn der besitzer gar nicht mehr auftaucht? Wer kommt für die Entsorgung auf? Der Hallenbesitzer jedenfalls nicht, denn ihm gehört der Wagen ja nicht, nach Aussagen einiger hier. Also wird der Schrotthaufen irgendwo auf Kosten der Allgemeinheit zwischengelagert und auf den Käufer gewartet... nach einer Frist von sagen wir mal 35 Jahren wird der Wagen geschrottet.

Doch plötzlich taucht ein vermeintlicher Urenkel des eigentlichen Besitzers auf und fordert den Staat - der den Wagen ja verschrotten ließ - auf, den aktuellen Marktwert des Fahrzeuges an ihn auszuhändigen...

Spekulationen über Spekulationen, so wie das meiste in diesem Thread!

Das richtige und einzig vernünftige in so einem Fall wird wohl sein, so wie schon weiter oben erwähnt, einen Anwalt zu kontaktieren, der sich auf Besitzverhälntisse spezialisiert hat. Alles andere ist vergeudete Zeit, so wie mein Posting hier auch...

lg tom

Geschrieben

Ein Blick ins Gesetz schafft Rechtsklarheit, jedenfalls so lange bis ein Anwalt sich damit beschäftigt, oder ein Gericht.

Hier erst mal ein paar der relevanten Rechtsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), weiter hilft der Blick in den Kommentar (z.B. Pallandt) oder eben der Besuch eines Rechtsanwaltes.

§ 929 Einigung und Übergabe

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. 2Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

§ 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. 2In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

§ 952 Eigentum an Schuldurkunden

(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. 2Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.

(2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.

§ 958 Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen

(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.

(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.

§ 959 Aufgabe des Eigentums

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.

§ 973 Eigentumserwerb des Finders

(1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. 2Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.

(2) Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. 2Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. 3Die Anmeldung eines Rechts bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerb des Eigentums nicht entgegen.

§ 984 Schatzfund

Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.

§ 990 Haftung des Besitzers bei Kenntnis

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

Noch Fragen? Irgend so eine Karte ist doch Anwalts Liebling, oder?

Freundliche und rechtsunkundige Grüße

LordAir

Geschrieben

Vielen Dank für die zahlreichen und größtenteils auch hilfreichen Antworten. Habe mich heute mal bei einer Rechtsanwältin erkundigt und werde mich nach gründlicher Sichtung der Ds mit der KFZ-Zulassungsstelle in Verbindung setzen. Der Besitzer der Halle will nämlich am liebsten zum Fundbüro mit dem Auto und das fände ich wohl doch zu schade.

Lg,

B.Blue225

Geschrieben

@Lord schön raus gesucht nur gehört zu einem Fahrzeug wie schon gesagt ein Brief als Eigentumsnachweis und ein Fahrzeug was längere zeit irgendwo steht auch Jahre ist noch lange nicht Herrenlos und schon gar nicht aufgegeben und nochmals Fakt ist und bleibt taucht irgendjemand auf und hat den Brief des Fahrzeuges ist er der Eigentümer.

Und deshalb muß das Fahrzeug bzw.der Brief Aufgeboten werden den genau mit diesem Vorgang wird das Besitzrecht vom alten Brief entbunden nicht mehr und nicht weniger.

Und solange wie dies nicht gemacht wurde wäre ein beglaubigter Kaufvertrag in dem der Verlust der Fahrzeugpapiere beglaubigt wird eine Urkundenfälschung und dieses wird in Deutschland Strafrechtlich verfolgt.

ACCM Stephan Waldmann
Geschrieben

Wo ist denn die Scheune?

Hoffentlich ist`s nicht meine DS!

Gruß!

Stephan

Geschrieben

...nur nicht zu kompliziert werden.

Der neue Besitzer der Halle versucht, den ihn unbekannten Besitzer des Fahrzeugs zu ermitteln, um den weiteren Verbleib des Fzg zu klären , bzw. ortsübliche Einstellgebühr zu fordern.

Um ihn zu ermitteln => aufbieten. Der Besitzer meldet sich nicht, pro Monat steigt die Forderung um den (ortsüblichen) Betrag für die Einlagerung. Mit einigen Fotos wird der vorgefundene Zustand des Fahrzeugs dokumentiert (kann nie schaden, den Status belegbar zu machen). Nach Ablauf der Aufbietungsfrist wird das Fahrzeug veräußert, um die aufgelaufene (ortsübliche) Forderung zu begleichen. Da sich (vermutlich) kein Briefinhaber (= bis dahin der rechtsgültige Besitzer) gemeldet hat, wird der Wagen veräußert - Ende. Ein evtl. Überschuss wird schon nicht entstehen - da seid ihr vermutlich schlau genug zu ;-)

Abgesehen davon: Ist der Wagen die ganze Aktion überhaupt Wert? Hab schon so manche grottige DS gesehen...

Guts nächtle...!

Geschrieben

Thats the way it works!!

So sehe ich dass auch.

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