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ACCM W.Saufaus -EX-
Geschrieben

Hallo Fan`s,

wer kennt sich da aus? Nachdem die Dieselheizung an unserem XANTIA 2.0 HDI nicht mehr lief wurde sie im März 2006 beim freundlichen ausgebaut, zu Eberspächer zum reparieren geschickt und vom genannten auch wieder eingebaut. Danach funktionierte sie wieder -bis sie jetzt, so Anfang April 2007, wieder nicht mehr läuft, bzw. heizt. Wie lange habe ich denn in diesem Falle Garantie? Gibts da eventuell Unterschiede, nur auf das Teil (Eberspächer Heizung) oder den Aus- bzw. Einbau ?? Mir wurde vom Händler gesagt daß die Garantie wohl abgelaufen sei! Das kann doch nicht wahr sein. Übrigens :den einzigen Mangel an unserem XANTIA ist dieser besagte Schrott von Eberspächer!

Auf Eure Hilfe wartend........viele Grüße vom EX

Geschrieben

Auf das neu eingebaute Teil, also vermutlich die Heizmatte gibt es natürlich mindestens die gesetzlich vorgeschriebene Garantie. Die ist von unseren überaus verbraucherfreundlichen und intelligenten Politikern auf 6 Monate festgesetzt worden. Die Gewährleistung läuft noch weitere 18 Monate, die bringt dir aber nichts. Denn innerhalb dieser Frist muss der Käufer (also du) beweisen, dass der aufgetretene Mangel nicht von dir verursacht wurde.

Alle anderen Garantieen sind freiwillige Leistungen der Hersteller. Sie können an beliebige Bedingungen geknüpft werden und laufen meines Erachtens letztendlich auf die sog. Kulanz hinaus. Was dir also bleibt, ist herauszufinden welche Garantieleistungen Eberspächer verspricht und ob sie eventuell auf deinen Fall passen. Dann kannst du natürlich noch Bettelbriefe schreiben und hoffen.

Rein vom Gesetzgeber her ist natürlich der Händler dein Ansprechpartner und er ist derjehnige, der die Garantieleistungen erbringen muss. Diese ist aber in der Tat "abgelaufen" und nur ein Gutachter+Richter könnte Ihn zum Handeln zwingen. Unter der Voraussetzung, dass die Gutachten zB einen konstruktiven Mangel am besagten Bauteil attestieren. Dann wäre er aufgrund der Gewährleistungspflicht zum Handeln gezwungen. Eberspächer hingegen könnte jeglichen "Kontakt" mit dir verweigern, denn sie haben ja keinen Vertrag mit dir abgeschlossen, sondern mit deinem Händler.

Ich habe jedoch der Erfahrung gemacht, dass die Hersteller oft kulanter sind, als die Händler, denn sie haben einen Ruf zu verlieren. Ich würde die Hoffnung also nicht aufgeben und mich, wenn der Händler nichts unternehmen will, an Eberspächer wenden.

EDIT: Wie komme ich auf Heizmatte??? Es geht ja um eine Standheizung... Egal. Für Sitzheizungen und Standheizungen gilt das gleiche.

Geschrieben

Hallo,

kaputt heisst ja nun nicht, dass der komplette Zuheizer defekt ist, oder? Man kann den Fehlerspeicher auslesen (ausser der Zuheizer ist komplett gegrillt, was sehr selten vorkommt) und dann entsprechend handeln. Bspw. ist vielleicht nur die Glühkerze defekt. Das wäre dann Verschleiss und die Kerze kostet ca. 35€. Also erstmal nachsehen, was die Ursache ist.

Vielleicht lohnt sich vorher auch noch ein Reset des Zuheizers (Sicherung ziehen bei Signal "Zuheizer an"), manchmal kommt beim dann ausgelösten Selbsttest doch heraus, dass alles prima ist. Das ist mir anfänglich nämlich passiert, war ich überrascht als der plötzlich dann doch losröhrte. :-)

Also erstmal Fehlerspeicher auslesen (lassen), dann weitersehen. Und bitte nicht immer gleich nach Garantie/Gewährleistung rufen - es können auch einfach Verschleissteile die Ursache sein.

Gruß & Gutes Gelingen

Arne

P.S.: Mit der Suche finden sich hier auch viele Beschreibungen rund um den Zuheizer.

Geschrieben

Hallo!

Wann hast du denn das defekte Teil gekauft?

Es gilt normalerweise eine gesetzliche Gewährleistungszeit von 2 Jahren ab Kauf.

Innerhalb dieser zeit musst du, wie einer meiner Vorredner schon sagte, nicht beweisen, dass der Mangel schon von Anfang an da gewesen ist, nach Ablauf der 6 Monate musst du beweisen, dass der Mangel anfänglich war.

Allerdings sollte jedes größere Autohau ohne Probleme innerhalb der 2 jahre nachbessern, da es ja wiederum beim Großhändler sich den Schaden ersetzen lässt.

Um jetzt noch was klarzustellen:

Im Gesetz steht nichts von einer Garantie innerhalb der ersten sechs Monate der Gewährleistung, sondern lediglich die Beweislast ist, wie gerade vopn mir erklärt, in diesen 6 Monaten umgekehrt bei einem Kauf zwsichen einem Unternehmer und einem Verbraucher! Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben, eine Garantie ist IMMER freiwillig!

Von daher schau doch mal, ob nicht der Hersteller des Teils vielleicht 3 oder 5 Jahre Garantie gegeben hat!

Wenn du einen Garantieanspruch noch hast, wende dich direkt an den hersteller, da dieser eben die Garantie gibt; und dabei ist es vollkommen unerheblich, dass der Hersteller nicht dein vertragspartner ist; das ist eben der Sinn einer (Hersteller)Garantie!

Wenn es keine Garantie gab und der Kauf noch nicht 2 Jahre her ist, geh zum Händler, wo du gekauft hast und mache Gewährleistung geltend!

Ist das teil allerdings schon älter als 2 Jahre, ist die Gewährleistung abgelaufen und du musst hoffe, dass der hersteller mehr als 2 Jahre Garantie gegeben hat.

Wenn dies auch nicht der Fall ist, hast du leider Pech gehabt!

Denn die Zeit für Garantie und Gewährleistung fängt natürlich nach der Reparatur nicht neu an zu laufen!

Gruß,

david

p.s. es gibt keinen unterschied zwischen Einbau und Teil, es sei denn, die Werkstatt hat das teil beim Einbau kaputt gemacht!

Geschrieben
Denn die Zeit für Garantie und Gewährleistung fängt natürlich nach der Reparatur nicht neu an zu laufen!

Das kann ich so nicht unkommentiert stehenlassen. Denn wenn das Ersatzteil, das verbaut wurde, nicht als Garantie oder Gewähleistungsfall eingebaut wurde (man also für das Ersatzteil bezahlt hat), dann gelten für das Ersatzteil natürlich die Gewährleisrungsfristen. Beispiel: Man kauft für ein 10 Jahre altes Auto einen neuen Sitz. Dann muss natürlich für den neuen Sitz 2 Jahre Gewährleistung gegeben werden.

Wenn also die Reparatur der Standheizung im März 2006 Geld gekostet hat, dann sind die Ersatzteile noch in der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Bringt einem halt nichts, weil das erste halbe Jahr schon abgelaufen ist. Also nach Herstellergarantie schauen und hoffen.

Geschrieben
Denn wenn das Ersatzteil, das verbaut wurde, nicht als Garantie oder Gewähleistungsfall eingebaut wurde (man also für das Ersatzteil bezahlt hat), dann gelten für das Ersatzteil natürlich die Gewährleisrungsfristen. Beispiel: Man kauft für ein 10 Jahre altes Auto einen neuen Sitz. Dann muss natürlich für den neuen Sitz 2 Jahre Gewährleistung gegeben werden.
Ich hab ja uch nichts anderes gesagt^^. Ich sagte lediglich, wenn es auf dem Wege der Garantieabwicklung oder GWL Abwicklung eingebaut wurde, würde die Zeit nicht neu laufen!

Im ersten Post des Threaderstellers war nämlich nicht die Rede davon, dass es ein neu gekauftes Teil war!

Geschrieben

bezahlte Reparatur = Werkvertrag = 12 Monate Gewährleistung nach den üblichen AGB

Geschrieben
bezahlte Reparatur = Werkvertrag = 12 Monate Gewährleistung nach den üblichen AGB

Falsch! Der Werkvertrag ist nur der Einbau der Sache und nicht die Sache selbst, die ja schon vorhanden war und nur repariert wurde! Also nur ein Anspruch aus Werkvertrag, wenn die Sache dabei nochmals beaschädigt wurde oder eben das Fahrzeug!

Ausserdem beträgt die Gewährleistungsfrist bei Werkverträgen 3 Jahre und kann, wenn ein verbraucher und ein Unternehmer beteiligt sind, auch nicht durch AGB ausgeschlossen werden!!!! Aber wie gesagt, die Gewährleistung greift nur, wenn auch die Sache nochmals bei der Reparatur beschädigt wurde, da ansonsten ja die Gewährleistung aus dem kaufvertrag unterlaufen würde!

Geschrieben

Widerspruch.... Werkvertrag ist die Erstellung eines Werkes durch den Vertragsnehmer. Dabei kann nach 631 BGB sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Nach 634a verjähren die Ansprüche in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.

Die 5 Jahre für Bauwerke sind richtig, die 3 Jahre beziehen sich nur auf nicht körperliche Dienstleistungen (z.b. Software), da gilt die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren.

Die übliche Gewährleistungsdauer von 2 Jahren beim Werkvertrag ist aber ein abdingbares Recht in den AGB und kann da rechtswirksam auf 12 Monate verkürzt werden. (siehe zur Zeit gültige AGB des ZDK für Reparaturen an Kfz).

Die Gewährleistungsdauer bezieht sich hierbei auf die Arbeitsleistung einerseits, als auch das zur Herstellung des Werkes nötige Material andererseits.

Das Werksvertragsrecht nur auf die Arbeitszeit und das Kaufvertragsrecht auf das Material anzuwenden ist nicht möglich, es sei denn es werden zwei unabhängige Verträge geschlossen.

In Grenzfällen kann bei einer Reparatur auch vom Kaufvertragsrecht ausgegangen werden, wenn die Arbeitsleistung angesichts des Gesamtpreises extrem niedrig ausfällt (z.B. Teile 3000 €, Arbeitszeit 60 €). Diese Gewichtung ist aber letztendlich von der laufenden Rechtssprechung abhängig.

Wenn der Auftrag zur Instandsetzung der Heizung unter Anerkennung der Reparatur AGB erfolgt ist, ist tatsächlich die Gewährleistungsdauer nur 12 Monate und daher bereits abgelaufen (zu mindest aus dem Vertragsverhältnis Kunde - Händler). Ob weitere Ansprüche direkt gegen den Subunternehmer (in diesem Fall Ebersbächer) bestehen muss nach Einsicht der AGB entschieden werden.

Geschrieben

Ok, den § 634a I Nr. 1 gebe ich zu, hab ich in der Eile übersehen (Palandt!)^^.

Ansonsten ist mir der Unterschied zwischen Kauf- und Werkvertrag schon klar!

Es ändert allerdings nichts daran, dass nur ein Mangel geltend gemacht werden kann, der auch bei Erfüllung der WV enstanden ist, also ein weiter Schaden eintritt oder aber nicht richtig repariert wird; dieses nachzuweisen, also den Nachweis, dass der Mangel durch die reparatur eintrat, finde ich schwer beweisbar, ausgenommen den Fall, dass derselbe Mangel wieder auftaucht, da ja dann offensichtlich mangelhaft repariert wurde!

Im Übrigen hatte ich nicht geschreiben, dass ich Kaufrecht auf das Material und WVRecht auf die Arbeitsstunden anwende!

Die AGB habe ich auch im Palandt nachgeschaut, da hast du auch Recht; dann sind wir uns ja nun einig! :-) Ich bin davon ausgegangen, dass eine Reparatur unter 651 fällt und habe daher § 309 Nr. 8 B) ff) BGB nicht gesehen^^

Trotzdemn wäre es immer noch interessant, mal zu erfahren, wann den nun das Teil gekauft wurde und ob es noch Herstellergarantie hat!

ACCM W.Saufaus -EX-
Geschrieben

Vielen Dank für die umfangreiche Info!

Vielleicht habe die Angelegenheit nicht richtig dargelegt. Also.... diese Eberspächer Dieselheizung gehört zur Serienausstattung meines XANTIA HDI, Bj 04/2000.

Diese Dieselheizung funktionierte bis Anfang März 2006, dann war sie defekt.

Der C-Händler konnte keine Fehlerursache ermitteln und baute diese Heizung aus, um sie zu Eberspächer zur Reparatur zu geben.

Laut Aussage des Händler wird das immer so gemacht weil der Fehlerspeicher der Eberspächer vom C-Händler nicht ausgelesen werden kann.

Bei Eberspächer wurde meine Heizung dann überholt, zum C-Händler zurückgegeben und von diesem wieder eingebaut. Die Rechnung kam nur vom C-Händler. Also geschehen im März 2006.

Danach funktionierte das Gerät dann bis Anfang April 2007 (vielen,vielen Dank an die Fa.Eberspächer).

Nun wurde mir vom C-Händler signalisiert daß da die Garantie abgelaufen sei!

Habe allerdings am nächsten Freitag, 18.5. einen Termin bei ihm.

Bin mal gespannt, viel Grüße EX

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