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Geschrieben

hallo,

kennt irgendwer irgendjemand der jemanden kennt dessen bekannte in einem betrieb arbeitet der rote kennzeichen verleit? *g*

nein ernsthaft:

welche möglichkeiten habe ich nach sandelzhausen zu fahren ohne vorher tüüüüf / au / versicherung machen zu müssen!?

ist es erlaubt mit einem roten kurzzeitkennzeichen zu einem hy treffen zu fahren?

gibt es kostengünstigere andere möglichkeiten die ich evt. nicht kenne?

vielen dank für hinweise :-)

gruß

mario

Thomas Hirtes
Geschrieben

welche möglichkeiten habe ich nach sandelzhausen zu fahren ohne vorher tüüüüf / au / versicherung machen zu müssen!?

Kurzzeitkennzeichen. Fahrzeug muß nur verkehrssicher sein. Kein TÜV/AU. Haftpflichtver-

sicherung ist natürlich obligatorisch.

Geschrieben

ist ein fahrzeug mit loechern (auch in eimen längsträger)

dafür aber mit komplett überholter bremsanlage (ALLE bremszylinder zerlegt, gereinigt, neue dichtungen - leitungen neu) verkehrsicher? oder nicht?

(wer entscheidet das, gibts da was schriftliches?)

Thomas Hirtes
Geschrieben
(wer entscheidet das, gibts da was schriftliches?)

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Auszug aus §16 FZV:

(2) Auf Antrag hat eine Zulassungsbehörde bei Bedarf für Zwecke nach Absatz 1 ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster in Anlage 9 auszugeben. Der Empfänger hat die geforderten Angaben zum Fahrzeug vor Antritt der ersten Fahrt vollständig und in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen. Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit "03" oder "04". Das Kurzzeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufdatum, das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf im Falle des Satzes 7 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.

------------------

Außerdem verweist §16 (1) FZV auf §31 (2) StVZO. Hier heißt es:

-------------------

(2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muß, daß der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.

------------------

Im Zweifel liegt die Beweispflicht bei Dir, ob das Auto verkehrssicher ist oder nicht.

Geschrieben

alles klar. danke!

Geschrieben

Hallo Mario,

bin letztes Jahr auch mit 5 Tage Kurzzeitkennzeichen nach Sandelzhausen gefahren, ohne TÜV und AU. Must nur vorher mit der Versicherung sprechen, bei der Du das Fahrzeug später versichern willst. Dort bekommst Du eine Doppelkarte für das Kurzzeitkennzeichen und kannst eine 5 tägige ausgedehnte Probefahrt machen.

Viele Grüße

Dirk hy

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