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Geschrieben

Hallo zusammen,

zur Zeit überlege ich mir, ob ich für meinen knapp 2 Jahre alten C5 eine Garantieverlängerung abschließen soll. Bisher war zwar noch kein Defekt aufgetreten, aber es ist doch ziemlich beruhigend, wenn die Sicherheit besteht, dass während der Leasingzeit keine größeren Reparaturen auf einen zu kommen können.

Nun habe ich mir die Garantiebedingungen durchgelesen und bin auf folgenden Abschnitt gestoßen:

-----------------------------

5. Garantieausschlüsse

5.1. Eine Verpflichtung zur Leistung besteht nicht, wenn

[...]

das Fahrzeug einem Unfall, höherer Gewalt, äußerer Einwirkung, Wasser- oder Ölmangel oder Frost ausgesetzt war.

-----------------------------

Wie ist das mit dem Frost gemeint? Ist jegliche Garantieleistung verwirkt, wenn das Auto einmal bei Minusgraden über Nacht im Freien stand?

Hat jemand eine Idee oder Erfahrungen damit?

Danke schon mal und viele Grüße!

Martin

Geschrieben

Ich gehe davon aus, dass damit Frostschäden durch gefrierendes Kühlmittel gemeint sind,also Wartungsmängel durch falsch eingestellte Kühlflüssigkeit.

Geschrieben

Na die Bedingungen oben schließen doch jedwede Nutzung aus ohne das der Anspruch verfällt. Da muß doch vorher noch was stehen. Wenn das ernst gemeint ist würde ich mit den Bedingungen nichts kaufen.

Geschrieben

Der ganze Abschnitt lautet so:

5. Garantieausschlüsse

5.1. Eine Verpflichtung zur Leistung besteht nicht, wenn

• der Käufer einen Mangel oder Schaden nicht innerhalb der aufgezeigten Fristen angemeldet

hat, oder

• das Fahrzeug unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht wurde, oder

• das Fahrzeug bei motorsportlichen Wettbewerben eingesetzt wurde, oder

• der Wartungsumfang oder die vorgeschriebenen Materialspezifikationen nicht eingehalten

wurden, oder

• das Fahrzeug in einer von CITROËN nicht genehmigten Weise verändert wurde, z. B.

durch Teileeinbau, Chiptuning, Um- oder Aufbauten, oder

• der Kunde die Vorschriften über die Behandlung und Pflege des Fahrzeuges

(s. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat, oder

• die Kontrollanzeigen nicht beachtet wurden, oder

• das Fahrzeug einem Unfall, höherer Gewalt, äußerer Einwirkung, Wasser- oder Ölmangel

oder Frost ausgesetzt war.

5.2. Von der Garantie ausgenommen sind ferner:

• Verschleißteile, wie Reifen, Zündkerzen, Reibbeläge, Wischerblätter, Glühlampen,

Bremsscheiben und –trommeln, Auspuff, Glühkerzen, Keil- und Zahnriemen, Filter und

dergleichen, sowie daraus resultierende Folgeschäden,

• Bruch von Glasscheiben, Leuchten, Scheinwerfern, Rückspiegeln,

• Schäden an Polstern. Hierzu zählen u. a.: Sitzbezüge, Seitenverkleidungen,

Dachhimmel, Türverkleidungen, Kofferraumauskleidungen und Teppiche,

• das Entfernen von Verbrennungsrückständen,

• alle Einstell- und Reinigungsarbeiten,

• Achsvermessung und Räder auswuchten ab dem dritten Monat nach Erstzulassung

• Diagnose- und Wartungsarbeiten,

• Abgasuntersuchungen und technische Kontrollen (z. B. TÜV oder DEKRA),

• Verlust von Schlüsseln, Zierleisten oder Fernbedienungen sowie Schäden an Türgriffen,

Türdichtungen und Schlössern,

• Fahrzeuge, deren Kilometerzähler ohne schriftliche Information (Rechnungskopie)

an den CITROËN Vertragshändler ausgetauscht, abgeklemmt oder verändert wurde.

5.3. Die Garantie umfasst nicht Mängel und Schäden an Fahrzeugumbauten oder -aufbauten

sowie an Aggregaten und Teilen, die nicht zur Originalausstattung des von

CITROËN gelieferten Neufahrzeuges gehören.

Sonst steht da nichts zu dem Thema.

Die Frage wäre auch, ob dann grundsätzlich Leistungen abgelehnt werden können, wenn das Auto früher mal einen Unfall hatte, der nicht in Zusammenhang mit dem (Garantie-)Schaden steht.

Martin

Geschrieben

Unfall hat in dem Zusammenhang nur die Bedeutung, daß die dadurch entstandenen Schäden nicht durch die Versicherung gedeckt sind.

Der Passus "Frost" ist mißverständlich, aus dem Sinn der Bestimmung geht aber hervor, daß hier von Schäden im Zusammenhang mit .... die Rede ist. Beim Frost käme wohl hauptsächlich ein geplatzter Motor und /oder Kühler in Frage.

Im Übrigen gehen unklare Formulierungen in Musterverträgen immer zu Lasten desjenigen, der den Vertrag vorformuliert.

Markus_C5HDI2.2
Geschrieben

Hi Martin,

dein Link verweist auf die Neuwagengarantie von Citroen.

Für die Anschlußgarantie sind vermutlich/wahrscheinlich andere Bestimmungen maßgebend!

Geschrieben

Danke für Eure Antworten!

Die "Neuwagengarantie"-Bedingungen werden aber nach meinem Verständnis auch für die Garantieverlängerung (PLUS Paket) verwendet. Im PDF auf http://www.citroen.de/CWG/Service/F%C3%BCr+unsere+Kunden/PLUS+Pakete steht:

Business Garantie PLUS der CITROËN DEUTSCHLAND AG verlängert

Ihre Neuwagengarantie und bietet wertvolle Zusatzleistungen:

» Kostenlose Reparatur oder Ersatz schadhafter Teile

» CITROËN Mobilitätsgarantie, die Sie im Falle einer Panne europaweit

mobil hält.

[...]

Oder verstehe ich das falsch?

Martin

Markus_C5HDI2.2
Geschrieben

Also normalerweise ist eine Neuwagengarantie sehr umfassend nach dem Schema

"Alles ist versichert außer .....".

Anschlußgarantien sehen völlig anders aus. Dort steht dann "Versichert ist a) Motor B) Getriebe ......."

Meist umfasst eine Anschlußgarantie sehr viel weniger als eine Neuwagengarantie.

Dem Passus

"Business Garantie PLUS der CITROËN DEUTSCHLAND AG verlängert

Ihre Neuwagengarantie und bietet wertvolle Zusatzleistungen:

» Kostenlose Reparatur oder Ersatz schadhafter Teile

» CITROËN Mobilitätsgarantie, die Sie im Falle einer Panne europaweit

mobil hält."

kann ich NICHT entnehmen, daß gilt: Neuwagengarantie = Anschlußgarantie (was den Umfang angeht). Der Passus ist eher marketingmäßig zu verstehen a la: Wir haben da ein Produkt für diejeniegen, die eine Garentieverlängerung wünschen.

Am besten den Citroen-Händler vor Ort um die Anschlußgarantiebedingungen (sind in Wirklichkeit "Versicherungsbedingungen") bitten, falls im Web nichts zu finden ist.

Geschrieben

Genau weißt Du das erst, wenn Du die Garantiebedingungen im Vertrag zur Anschlußgarantie liest.

Geschrieben

seid ihr da so sicher? aus der formulierung "Citroen verlängert Ihre Neuwagengarantie" kann ohne weiteres geschlossen werden, dass die Garantie eben verlängert wird. da sie verlängert wird, bleiben die bedingungen gleich, es sei denn, es würde ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht (z.b. citroen verlängert ihre neuwagengarantie zu den folgenden bedingungen/zu den bedingungen gemäss webseite xyz). wobei bereits fraglich ist, ob nach der AGB-gesetzgebung und praxis ein solcher webverweis bereits genüglich wäre.

der erste satz suggeriert eine verlängerung. falls nichts weiter dabei steht, ist das ein gutes argument für den kunden. unklare formulierungen werden zulasten des verfassers der AGB ausgelegt, dies müsste auch für den fall gelten, wo kunden sich die bedingungen mühsam in verschiedenen dokumenten zusammensuchen müssen, deren zusammenhang sich dem kunden auch nach zumutbarer nachforschung nicht erhellt.

leider wird in diesem bereich noch viel schindluder betrieben und viele kunden scheuen die konfrontation, weil sie im leben schliesslich noch besseres zu tun haben als prozessieren.

demgemäss trotzdem: frag den händler nach den bedingungen für die verlängerung. gibt keine unklarheiten. wenn er dich auf die neuwagengarantie verweist und in den verlängerungsdokumenten nichts anderes drinsteht, ist der fall meiner meinung nach klar.

gruss marc1234

Markus_C5HDI2.2
Geschrieben

Genau, es gilt nur das, was dann auch schließlich im Vertrag unterschrieben wird (unabhängig davon was in irgendwelchen Prospekten oder im Web (inkl. diesem Forum) so steht).

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