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Geschrieben

Leicht OT, denn es handelt sich um einen P207CC.

Hatte gerade einen Anruf aus der Verwandtschaft, der beim Besuch bei Bekannten ein Dachziegel aufs Auto gefallen ist. Das Fenster auf der Fahrerseite ist zerbröselt und die Fahrertür selbst hat erhebliche Beschädigungen. Ich hab das Auto noch nicht gesehen, würde aber fast vermuten, dass die Dach-Mimik auch etwas abbekommen hat. Die Fahrerin hat sich noch nicht getraut, das Dach zu betätigen.

Kein unerheblicher Schaden also. Das Gebäude hat eine Haftpflichtversicherung und es gibt keinen Streit bzgl. der Schadensursache. Aber das Fahrzeug ist gerade mal zwei Monate alt. Die Frage ist: muss die Halterin sich auf eine Reparatur einlassen oder gibt es auch bei Gebäudehaftpflichtversicherungen einen Anspruch auf Ersatz gegen Neuwagen (im gegebenen Zeitrahmen).

Geschrieben

Hallo!

Die Haftpflichtversicherung (egal in welcher Ausprägung) ist eine Zeitwertversicherung. Selbst wenn die Haftpflicht eine Neuwertentschädigung wäre, wie z.B. Hausrat- und/ oder Gebäudeversicherung, gäbe es keinen Neuwagen.

Dies ist in einigen KFZ- Bedingung eine Klausel. Klauseln sind Rechtsnormen minder Zwangsintensität. Zu Deutsch, jeder Versicherer ist, seit der Deregulierung des Versicherungsmarktes, frei diese zu vereinbaren.

Kurzum der Schaden wird bezahlt. Ein Abzug Zeitwert zu Neuwert dürfte es m. E. nach nicht geben.

LG

Michael

Geschrieben

Hallo, zusätzlich zum Schadenersatz gibts aber noch eine Wertminderung. Gruß, Werner

Gast ACCM Der Tänzer
Geschrieben

Doch, bei einem nur 2 Monate alten Auto kann man durchaus auf einen Neuwagen hoffen, ich würde mich mal bei einem Anwalt beraten lassen.

Geschrieben

Ich würde mich auch einem Anwalt anvertrauen - ruhig einem Fachanwalt für Versicherungsrecht. Wenn ich mich recht erinnere, dann sind bis zu drei Monate nach Erstzulassung noch Ansprüche auf Neuersatz durchsetzbar. Aber natürlich wird nicht einfach ein neues Auto bezahlt, denn der Anspruchstellen muss sich den in den Monaten zuvor gezohgenen Nutzen anrechnen lassen - da gibt es dann Tagessätze anhand derer die Versicherung das berechnen wird.

Eine gute Lösung - nicht zu häftige Beschädigung vorrausgesetzt - ist auch, den zu erwartenden Wertverlust in den Schadensersatz mit aufzunehmen. Also Reparaturkosten + Schadensersatz und Nutzungsausfall und da kommt sicher auch einiges zusammen.

Aber wie gesagt, ab zum Anwalt...

Geschrieben

Hallo, soweit mir bekannt ist gibts Neuwagenersatz in der Haftpflicht erst ab einer Schadenhöhe von 80% zum Neuwert, den hast Du hier nicht. Dafür die Wertminderung, damit Dir beim Wiederverkauf kein finanzieller Schaden entsteht. Gruß, Werner

Geschrieben

Die Ziegel ist genau auf den Scheibenschacht der Fahrertür gefallen, hat dort eine mächtige Beule und Millionen Glassplitter verursacht. Sonst noch einige Kratzer und Lackabplatzer von Bruchstücken der Ziegel. Das Klappdach hat keinen äußerlichen Schaden, wir haben es aber noch nicht geöffnet. Die Werkstatt wird hoffentlich wissen, wo sie noch Splitter absaugen muss, damit nicht nachträglich noch was beschädigt wird.

Neuwagenersatz wird wohl kaum in Frage kommen. Gebäudehaftpflicht ist auch was anderes als Kfz.-Haftplicht oder -Kasko. Nach dem, was ich bisher herausgefunden habe, muss der Gebäudeeigentümer schon die richtigen Angaben machen, damit er am Ende nicht selbst auf dem Schaden sitzen bleibt.

Ist zwar alles sehr ärgerlich nach zwei Monaten und kaum 2.000 km auf der Uhr, aber es hätte ja auch die Fahrerin beim Ein- oder Aussteigen treffen können ...

Geschrieben

Hallo,

Klar, zum Anwalt kann man immer. Er wird aber auch keinen Neuwagen rausschlagen.

Richtig ist jedoch die Sache mit der Wertminderung. Oder Richtiger der merkantile Minderwert.

Der merkantile Minderwert ist ein nach § 251 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ersatzfähiger Vermögensschaden.

Er ist neben den Reparaturkosten als Schadensersatz zu ersetzen

Geschrieben

und worin soll jetzt der schadenersatz bestehen? gilt in deutschland das auto dann als unfallwagen? wäre in der schweiz kein unfallwagen, da keine tragenden teile betroffen. ich sehe als schadenersatz nur eine vollreperatur, möglicherweise aus beruflichen gründen noch kosten für leihauto geltend machen. wird bei uns zwar nicht ersetzt, aber vielleicht bei euch, vor allem, wenn man beruflich aufs auto angewiesen ist.

gruss marc1234

Geschrieben
und worin soll jetzt der schadenersatz bestehen? gilt in deutschland das auto dann als unfallwagen?

Ja, wenn das Dach einen weg hatte, muß der Schaden bei einem ev. Verkauf angegeben werden.

Geschrieben

Dieser Schaden, also das was beim Verkauf weniger gibt, ist ein unechter Vermögensschaden. Heißt wirklich so.

Dieser beziffert sich über die Merkantile Wertminderung. Beim Versicherer muss dies gelten gemacht werden.

Aber mal ne andrer frage, steht in diesem Fall schon die Ersatzpflicht fest?

Michael

Geschrieben

Hallo, der Schaden muß beim Wiederverkauf in jedem Fall angegeben werden, die Definition eines Unfalls ist gegeben. Die Auskunftspflicht bezüglich des Schadens hat nichts mit der Schadenhöhe zu tun. Gruß, Werner

Geschrieben

Es ist ein Leasing-Fahrzeug. Der Schaden muss eh sofort gemeldet werden und ist dann dokumentiert, zumindest was die Leasing-Rückgabe betrifft.

  • 4 Wochen später...
Geschrieben

Nach vier Wochen gibt es noch keine Zusage einer Haftpflichtversicherung, trotz Anwalt. Der Unfreundliche von Peugeot wollte das Auto nur gegen Bares herausgeben - und hat Pfusch abgeliefert. Das wird eine längere unerfreuliche Angelegenheit ...

  • 1 Jahr später...
ACCM Bock auf XM
Geschrieben

dat Ding ist 2n Jahre alt. Neu ist da nichts mehr ;)

Geschrieben

Die Haftpflichtversicherung des Hauseigentümers hat schließlich die Reparatur- und Anwaltskosten übernommen nach vielem Hickhack mit der Werkstatt (z.B. musste die Eignerin zum Auslösen des Fahrzeugs erst einmal Bargeld besorgen, weil das Kassensystem des Händlers nicht funktionierte). Die CC-Fahrerin hat seitdem nicht mehr wirklich Spaß an ihrem Auto - fürchtet immer, dass sie doch noch einmal diese nächstgelegene Peugeot-Vertretung in Kaiserslautern aufsuchen muss.

ACCM Bock auf XM
Geschrieben

Das Einbehalten des Fahrzeugs bei nicht funktionstüchtiger Kartenzahlung mit der Schuld beim Betreiber ist nicht zulässig. ;) Zumindest nicht solange auf dem Auftrag ausdrücklich nur Barzahlung dran steht.

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