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Geschrieben

Ich bin auch sehr begeistert vom V6. Verbräuche:

Kurzstrecke fahr ich eher selten, 12-13 l

Landstraße 10.6 l

Autobahn normal 10.8 l

AB schnell? 12.0 l (schnell heißt bei meiner Hausstrecke A3, dass ich max. 190 schaffe, dann schert wieder ein 100-fahrender Depp links aus...)

Die für Stadtverkehr angegebenen 16.2l hab ich noch nie geschafft... fahr aber selten Stadtverkehr.

Ach ja, ich tanke ausschließlich Super Plus. Als ich am Anfang noch Super tankte, war der Verbrauch etwas höher... 0.3 - 0.5l.

Geschrieben
und was verbraucht der C6 Benziner so bei

Kurzstrecke

Landstraße

Autobahn normal

AB schnell?

Wollen evtl noch einen 2 C6 für die Frau holen und die C6 Beziner sind sehr preiswert als Gebrauchtwagen

Ich fahre mit LPG (dank nachgerüsteter Prins-Anlage mit Additiveinspritzung)

13,6 Liter LPG im Dauermittel = 9,39 Euro/100 km

1,5 Liter Superverbrauch Kaltstart = 2,39 Euro /100 km

Additivverbrauch = 0,50 Euro / 100 km

insgesamt: 12,28 Euro/ 100 km

Der 205 HDI verbrauchte bei gleicher Fahrweise bei mir im Schnitt 9,3 Liter = 13,66 Euro / 100 km

Unterm Strich fährt der umgerüstete Benziner damit sogar etwas kostengünstiger als der Diesel.

Gruß Jan

Geschrieben

Gut zu hören, dass es auch Gasumbauten hier gibt.

Ich liebäugelte auch schon mit dem Umbau, hab mich aber bis dato noch nicht näher damit beschäftigt, da ich den gas-typischen Leistungsverlust fürchtete.

Der V6 ist ja schon von Hause aus nicht der spritzigste einer, aber mit bis zu 20% weniger Leistung weiß ich nicht wie sich das anfühlen würde.

Wie sehen denn da die Erfahrung aus?

Gruß, Alecs

Geschrieben

Irgendwie hat bei meiner Zangen-Geburt der Gasfuß einen Fehler erlitten. Ich fahre meinen C6 HDI mit 8,0 Liter über 10 000 km.

zurigo

ACCM Martin Klinger
Geschrieben

Hi!

Gestern Abend war es soweit: Die 50.000km-Marke wurde überschritten!

Zwischenbilanz:

Alles positiv!!

Und für mich wichtig (und erleichternd): KEINE Werkstattaufenthalte! :-D (abgesehen von Räderwechsel und KD, natürlich!)

Wenn ich das mit dem Ende meines armen XM 2,5TD vergleiche... :-(

Gruß

Martin

Geschrieben

Also ich habe jetzt die 185000 überschritten und ausser einer neuen Servopumpe ist noch nichts gewesen (abgesehen von den normalen Verschleißteilen). Die Servopumpe war allerdings ganz schön teuer (ca. 1700 EUR eingebaut)...

Geschrieben (bearbeitet)

Hallo,

mein C6 lief bis zum Kilometerstand von 50.000 ebenfalls fehlerfrei.

Bei ca. 53.000 km verlor er dann allerdings bei hoher Autobahngeschwindigkeit den Unterfahrschutz. (Das war auf der Fahrt zum C6-Treffen nach Rothenburg) Da dieses Bauteil erst kurz zuvor für Wartungsarbeiten von der Werkstatt entfernt worden war, vermutete ich dort den Verantwortlichen zu finden. Die Werkstatt wies mein Ansinnen jedoch von sich.

Nun gut, sprach ich, es gibt nur zwei Möglichkeiten: "Entweder hat die Werkstatt schlampig gearbeitet, dann trägt sie die Verantwortung, oder sie hat nicht schlampig gearbeitet, weshalb der Hersteller, der aufgrund einer Vereinbarung garantieren muss, die Verantwortung trägt."

Gesagt getan: Die Werkstatt stellte einen Garantieantrag - der umgehend von Citroën Deutschland abgelehnt wurde, da "Anbauteile" von der Garantie "grundsätzlich ausgeschlossen" seien.

Für mich war das unbefriedigend, weshalb ich andeutete, den Garantievertrag lesen zu wollen. "Wenn ich darin den expliziten Ausschluss von Anbauteilen nicht finden kann, muss ich auf einer Garantieleistung bestehen," sprach ich, worauf der Händler mir anbot, meinem C6 einen Unterfahrschutz "zum Selbstkostenpreis" zu montieren. Da ich aber nach wie vor den Vertrag lesen wollte, teilte er mir mit, dass in den nächsten Tagen ohnehin der Gebietsvertreter von Citroën zu ihm käme. Er werde ihn darauf ansprechen und sehen, was sich machen lässt.

Zwei Tage später rief mich der Händler an und teilte mir mit, dass der Gebietsvertreter sich bereit erklärt habe 50% der Werkstattselbstkosten zu tragen, weshalb mein Anteil auf einen Betrag von 75,- € brutto geschrumpft sei. Ich willigte ein und nahm meine "Drohung" zurück, den Garantievertrag lesen zu wollen.

Gruß, Albert

Bearbeitet von -albert-
Geschrieben

Albert,

das setzt Maßstäbe bei diesen Leuten. Gut gemacht. Präzedenzfall.

zurigo

Geschrieben (bearbeitet)
Gut zu hören, dass es auch Gasumbauten hier gibt.

Ich liebäugelte auch schon mit dem Umbau, hab mich aber bis dato noch nicht näher damit beschäftigt, da ich den gas-typischen Leistungsverlust fürchtete.

Der V6 ist ja schon von Hause aus nicht der spritzigste einer, aber mit bis zu 20% weniger Leistung weiß ich nicht wie sich das anfühlen würde.

Wie sehen denn da die Erfahrung aus?

Gruß, Alecs

Die Leistungseinbuße im Gasbetrieb ist im normalen Fahrbetrieb definitiv nicht spürbar. Allenfalls im Sommer bei hohen Temperaturen auf der Autobahn ab 160 km/h kann man beim Beschleunigen einen geringfügigen Leistungszuwachs spüren, wenn der Betriebsschalter auf Benzin umgeschaltet wird. Aber in solchen (seltenen) Situationen schalte ich eh meist auf Benzinbetrieb um. Schon damit das Einspritzsystem in Schuß bleibt..

Bedenken wegen der Haltbarkeit des Motors im Gasbetrieb habe ich nicht, da die elektronische ValveCare-Additivzugabe eingebaut ist. So eine Flasche "doube concentrated" hält etwa 10.000 km. Trotzdem fahre ich definitiv im Gasbetrieb nicht schneller als 200 km/h.

Der V6 hat bei mir jetzt die 70.000 Km Marke überschritten. Ich habe den Eindruck, die Fahrleistungen werden immer besser. Vielleicht fährt sich der Motor nun langsam "frei", nachdem ich das Auto vor zwei Jahren bei ca. 16.000 Km-Stand von einem älteren Herrn übernahm. Ich vermute der C6 hatte bis dahin kaum die Richtgeschwindigkeit überschritten. Deshalb habe ich ihn erstmal über einen längeren Zeitraum gewissermaßen "eingefahren". Motoröl musste ich bisher nur ein einziges Mal nachkippen zwischen den Inspektions-Intervallen und das war vor etwa 45.000 Km. Seitdem ist ein Ölverbrauch nicht mehr messbar.

Mir macht nach wie vor jede Fahrt im C6 Vergnügen. Das Auto ist ein Genuss. Im Innenraum kein Klappern, Knarren oder sonstwas. Einfach nur Ruhe und sehr ordentliche Verarbeitung. Der braucht sich wirklich nicht vor "Premium" aus Deutschland verstecken.

Technische Zwischenfälle (mit dem Benziner) bisher: keine (außer der bekannten zeitweisen Fehlfunktion des Tempomaten...)

Gruß Jan

Bearbeitet von Audi 5000
Geschrieben
Gesagt getan: Die Werkstatt stellte einen Garantieantrag - der umgehend von Citroën Deutschland abgelehnt wurde, da "Anbauteile" von der Garantie "grundsätzlich ausgeschlossen" seien.

...

Gruß, Albert

Selbst wenn sich so eine Klausel finden lassen sollte, wäre es fraglich ob sie wirksam ist. Sie könnte sich als "überraschend" im Sinne der AGB-Bestimmungen des BGB darstellen und den Verbraucher unangemessen benachteilen.

Ungeachtet dessen wäre die Überlegung anzustellen, ob es sich bei dem Unterfahrschutz begrifflich überhaupt um ein solches "Anbauteil" handelt. Letztlich werden alle Teile an ein Auto "angebaut". Auch solche Ungenauigkeiten gehen zu Lasten des Verwenders derartiger vorformulierter Vertragsbedingungen.

Ergo: Bloß nicht in Boxhorn jagen lassen von solchen Sprüchen dieser für die Hersteller tätigen Hobby-Juristen

Gruß Jan

Geschrieben

Ja, Ja die lieben Autohäuser usw. wenn ich deren Sprüche höre wird mir und meiner Rechtschutz jedesmal schlecht. Geklagt haben wir gegen DB und gewonnen. Neuer Kulanzmotor lief einfach nicht so wie er von DB beschrieben wurde. Ingeneure von DB usw. alles war da, lag nur an meiner Fahrweise. Also wenn ein neuer Motor drinne ist fährt man anders. Antwort von mir : bei einer neuen jungen Frau stimmt das schon. Im Prinziep kann jeder Stories von sich geben, es ist der Wahnsinn. Wenn ich so bei meinen Kunden reagiert hätte, wäre nie eine gute Beziehung daraus geworden. Zu guter letzt, Bruder fährt 40 Jahre das Auto mit den Ringen und alle drei Jahre einen neuen großen. Da löst sich der Fahrersitz in seine Bestandteile auf, Kulanz geht ja nun mal garnicht, er hätte das Auto auch gefahren ( Kausalhaftung ? ) und kurz nach drei Jahren vor einem neuen Kauf platzt der Lack der Sonderlackierung großflächig ab. Das kommt daher das er das Auto auch genutzt hat. Plötzlich kann er es verstehen das ich nach 40 Jahren DB C 6 fahre und er Jetzt Ford Kuga.

Gute Nacht Deutschland

Horst

Geschrieben (bearbeitet)
Selbst wenn sich so eine Klausel finden lassen sollte, wäre es fraglich ob sie wirksam ist. Sie könnte sich als "überraschend" im Sinne der AGB-Bestimmungen des BGB darstellen und den Verbraucher unangemessen benachteilen.

...

Hallo,

das AGB-Gesetz kommt nur dann zur Anwendung, wenn es sich um eine Klausel der AGB handeln sollte. Sollte die Bestimmung hingegen ein regulärer Vertragsbestandteil sein, so gilt die Vertragsfreiheit, die nur durch Sittenwidrigkeit eingeschränkt wird.

Es stellt sich auch die Frage, wie der Begriff "Anbauteil" definiert ist. Gibt es hierfür überhaupt eine eindeutige, allgemein gültige Definition?

Diese Frage ist für mich deshalb hochinteressant, da ich erst wenige Wochen zuvor eine "Anbauteilerfahrung" in meiner Mercedes-Werkstatt gemacht habe: Jeder weiß, dass es bei Mercedes eine 30-jährige Rostgarantie gibt. Sie wird von Mercedes beworben und ist eine zugesicherte Eigenschaft, die man im Benutzerhandbuch beschrieben findet. Als mein Mercedes SLK, der sich mittlerweile seit 11 Jahren in meinem Besitz befindet, sich anschickte die Mortorhaube nun vollends von innen nach außen durchkorridieren zu lassen, rief ich den Mercedes-Meister an, um einen Rostbesichtigungs- und Rostreparaturtermin im Rahmen der 30-jährigen Rostgarantie zu vereinbaren.

Die überraschende Antwort: "Für Anbauteile gibt es nur eine 8-jährige Rostgarantie!"

"Aber..." so entgegnete ich "in den Unterlagen ist doch ausschließlich von einer 30-jährigen Garantie gegen Durchrosten von Innen nach Außen die Rede!"

"Ja, genau", so der Meister "das bedeutet, dass die 30-jährige Garantie nur für tragende Teile gilt, aber nicht für Anbauteile!"

Ich: "Ach, auf diese Interpretation wäre ich jetzt gar nicht gekommen!"

Anschließend studierte ich sofort die Mercedes-Foren im Internet. Dort fand ich schnell Begriffe die so ähnlich lauteten wie "die ominöse 8-Jahresgarantie der Werkstätten", was so viel bedeutet wie: Als Mercedes-Fahrer glaubt man immer, man hätte eine 30-jährige Rostgarantie. Kaum besucht man aber mit einem Garantiefall die Werkstatt, so streckt einem dort der Meister die Zunge ´raus und sagt: "Haste Dir so gedacht! Garantie gibt´s nur 8 Jahre lang!" Nachlesen kann man das nirgends. Das kann man nur in der Werkstatt erfahren. Deshalb: "ominöse 8-Jahresgarantie der Werkstätten" Andere schrieben in den Foren im Zusammenhang mit der 30-Jahresgarantie auch von einem reinem Mercedes-Marketinggag, der ohne jede praktische Bedeutung sei.

Aus diesem Grund werde ich mich in naher Zukunft doch noch gründlicher mit dem Anbauteilthema im Allgemeinen und im Zusammenhang mit der Mercedes-Garantie im Besonderen befassen.

Gruß, Albert

Bearbeitet von -albert-
Geschrieben

Für diesen "Gag" würde ich die Benzler abstrafen. Das haben die von Crysler gelernt. Das sind amerikanische Methoden des "Komm her".

Ich habe mal meine Foto-Negative in der Lexington-Avenue bei einem Laden namens "1-Hour-Foto" morgens um 11 Uhr abgeben wollen. Als ich den Kopierauftrag unterschrieben hatte, sagte ich: "Ok, in einer Stunde dann." - Der Typ schaute mich völlig verdutzt an. Dann sagte er: "Auf keinen Fall. Frühestens Morgen Nachmittag."

Dass Benz jetzt mit solchen Tricks arbeitet, wusste ich nicht. Da ist mir Citroen lieber. Dort weiß man, dass nach 8 Jahren alles weggerostet ist. Und man hat keinen Ärger mit der Werkstatt mehr.

Es lebe Citroen.

zurigo

Geschrieben
.... Da ist mir Citroen lieber. Dort weiß man, dass nach 8 Jahren alles weggerostet ist...

Hallo Zurigo,

bei Citroën gibt es eine 12-Jahres-Garantie gegen Durchrosten!

Als mein C5 nach sechs Jahren die denkbar geringfügigsten, kaum sichtbaren Rost-Nuancen im Bereich der Nummernschildbeleuchtung an der Heckklappe einen hartnäckigen Sucher finden ließ, erhielt er gleich eine neue Heckklappe auf Garantie. Dies erweckt den Eindruck, als würde man bei Citroën die Rostgarantie ernst nehmen.

Bei Mercedes hingegen mach man sich einen Spaß aus den naiven Kunden, die glauben eine 30-jährige Garantie gegen Durchrosten sei eine 30-jährige Garantie gegen Durchrosten.

Gruß, Albert

Geschrieben
...

das AGB-Gesetz kommt nur dann zur Anwendung, wenn es sich um eine Klausel der AGB handeln sollte. ...

Herrjeh... ich bin nicht mehr ganz up to date.

Soeben habe ich im Internet gelesen, dass das AGB-Gesetz bereits im Jahre 2001 außer Kraft getreten ist und (weitgehend inhaltsgleich) in das Schuldenrechtsmoderinierungsgesetz überführt wurde.

Vor 25 Jahren habe ich das AGB-Gesetz im Studium in einem Fach, das "Vertragswesen" oder so ähnlich hieß, noch kennengelernt.

Gruß, Albert

Geschrieben

Albert, ich habe bei meinen Citroens das Wort Rost eigentlich ausgemustert.

Was ich von den Benz-Strategen marketingmäßig für einen Geniestreich halte, ist allein die Tatsache, dass sie 30 Jahre Garantie geben. Das erweckt bei so manchen Käufern die Vorstellung von "Ewigkeit", also völlige Sorglosigkeit. Die hätten auch 1000 Jahre hinschreiben können. Es wäre im Kopf der Käufer dasselbe. Es ist schlimmer als bei RTL2.

Und CITROEN wird der "ewige" Prügelknabe sein, dem, falls man seine ausgefallene Technik nicht geißeln, man wenigstens das "eingebürgerte" Rostverhalten anhängen kann. Die üblichen Verdächtigen sind nun mal nummeriert. Und das Tolle ist: die doch teilweise immensen Preisunterschiede zu dt. Premium Marken werden oft unter den Tisch fallen gelassen. Da tut man so, als ob ein Benz soviel wie ein CIT kostet.

Werbung und Marketing sind Instrumente, Leuten das Gehirn rauszupusten, ohne dass sie es als Schmerz empfinden. Das ist die Kunst.

zurigo

Geschrieben
Als mein C5 nach sechs Jahren die denkbar geringfügigsten, kaum sichtbaren Rost-Nuancen im Bereich der Nummernschildbeleuchtung an der Heckklappe einen hartnäckigen Sucher finden ließ, erhielt er gleich eine neue Heckklappe auf Garantie. Dies erweckt den Eindruck, als würde man bei Citroën die Rostgarantie ernst nehmen.

Dann erfreu Dich über diesen Service, denn üblich ist das nicht.

Als mein Vater am 2007er C5 Break an der Heckklappe eine Blase entdeckte, schlossen die Herren der Werkstatt einen Material-/Verarbeitungsfehler aus und wollten sich so der Garantie entziehen. Der Wagen war zu diesem Zeitpunkt nicht einmal 3 Jahre alt!? Erschwerend kam dazu, dass der letzte Service von einer Opel-Garage durchgeführt wurde, wo mein Vater den Wagen als 1-järiger Gebrauchswagen mit wenig KM erworben hatte. Ich sehe selber absolut keinen Zusammenhang zwischen der Rostblase und dem einen Service von Opel. Für Citroën scheint dies aber eine plausible Ausrede zu sein, um sich vor der Verantwortung zu drücken. Könnte ja auch sein, dass der Opeldoktor nach einem Eingriff an einem Astra seine Hände nicht desinfizierte und so den armen C5 ansteckte...

Mein Vater beharrte allerdings auf die Garantie und so wurde vereinbart, dass sich die Niederlassung nach einer Konsultation mit einem Sachverständigen bei ihm melden würde. Tja, das ist jetzt über ein Jahr her...

Geschrieben
...

Als mein Vater am 2007er C5 Break an der Heckklappe eine Blase entdeckte, schlossen ...aus...von einer Opel-Garage durchgeführt wurde, wo mein Vater den Wagen als 1-järiger Gebrauchswagen...

Hallo,

es gibt weder eine Garantie gegen Rostnuancen, noch gegen Rostblasen, sondern eine Garantie gegen das Durchrosten von Innen nach Außen. Die Bereitschaft der Herren der Werkstatt und der Herren des Herstellers auch außerhalb der vertraglichen Verpflichtungen Leistungen zu erbringen, dürfte nicht unmaßgeblich davon abhängen, ob sie gewillt sind den Kunden zu behalten.

Ich habe bei jenem Händler, der in Kooperation mit dem Hersteller aktiv wurde, innerhalb der letzten sechs Jahre fünf Citroën-Neuwagen gekauft, bzw. geleast.

Gruß, Albert

Geschrieben
Hallo,

das AGB-Gesetz kommt nur dann zur Anwendung, wenn es sich um eine Klausel der AGB handeln sollte. Sollte die Bestimmung hingegen ein regulärer Vertragsbestandteil sein, so gilt die Vertragsfreiheit, die nur durch Sittenwidrigkeit eingeschränkt wird.

...

Gruß, Albert

Sorry, aber das ist kompletter Unsinn. Ich nehme nicht an, dass Du eine juristische Ausbildung absolviert hast.

Gruß Jan

Geschrieben (bearbeitet)
Sorry, aber das ist kompletter Unsinn. Ich nehme nicht an, dass Du eine juristische Ausbildung absolviert hast.

Gruß Jan

Hallo,

das ist kein kompletter Unsinn. Der Zweck des AGB-Gesetzes bestand darin, die Wirksamkeit von vorgegebenen, formularähnlichen Vertragsbestandteilen zu regeln, die in den sogenannten "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" enthalten waren, die durch Vertrag zum Vertragsbestandteil wurden.

Vielleicht kennst Du das AGB-Gesetz seinem Namen nach nicht mehr, da es möglicherweise noch vor Deiner Zeit wirksam war. Ich habe es gegen Ende meines Studiums an der TU München in einem Fach kennengelert, das darauf abzielte, Ingenieure in das Berufsleben zu entlassen, die Verträge verstehen können und in der Lage sind Verträge zu verfassen, die schwer angreifbar sind.

Gruß, Albert

P.S. Schau´mal hier: Anwendungsbereich des alten AGB-Gesetzes

"reguläre Vertragsbestandteile" - jene also, auf deren Inhalte der Verbraucher Einfluss nehmen konnte, sind nicht Gegenstand des AGB-Gesetzes gewesen. Für sie galt und gilt die Vertragsfreiheit auf Grundlage des Art. 2 Abs.1 GG, die nur durch öffentlich rechtliche Vorschriften oder potentielle Sittenwidrigkeit eingeschränkt wird. Schau mal hier.

Bearbeitet von -albert-
Geschrieben
Hallo,

das ist kein kompletter Unsinn. Der Zweck des AGB-Gesetzes bestand darin, die Wirksamkeit von vorgegebenen, formularähnlichen Vertragsbestandteilen zu regeln, die in den sogenannten "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" enthalten waren, die durch Vertrag zum Vertragsbestandteil wurden.

Vielleicht kennst Du das AGB-Gesetz seinem Namen nach nicht mehr, da es möglicherweise noch vor Deiner Zeit wirksam war. Ich habe es gegen Ende meines Studiums an der TU München in einem Fach kennengelert, das darauf abzielte, Ingenieure in das Berufsleben zu entlassen, die Verträge verstehen können und in der Lage sind Verträge zu verfassen, die schwer angreifbar sind.

Gruß, Albert

P.S. Schau´mal hier: Anwendungsbereich des alten AGB-Gesetzes

"reguläre Vertragsbestandteile" - jene also, auf deren Inhalte der Verbraucher Einfluss nehmen konnte, sind nicht Gegenstand des AGB-Gesetzes gewesen. Für sie galt und gilt die Vertragsfreiheit auf Grundlage des Art. 2 Abs.1 GG, die nur durch öffentlich rechtliche Vorschriften oder potentielle Sittenwidrigkeit eingeschränkt wird. Schau mal hier.

Also wenn Ingenieure anfangen, "Verträge zu verfassen, die schwer angreifbar sind" hat das in etwa die Erfolgsaussichten, einen Juristen damit zu beauftragen ein Auto zu konstruieren. Also bitte, Schuster bleibt bei deinen Leisten. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und der zitierte Satz "Sollte die Bestimmung hingegen ein regulärer Vertragsbestandteil sein, so gilt die Vertragsfreiheit, die nur durch Sittenwidrigkeit eingeschränkt wird." ist nicht ok. Das fängt schon bei der Frage an, was unter "regulärer Vertragsteil" zu verstehen sein soll. Daneben wird die Vertragsfreiheit bei weitem nicht nur durch AGB-Kontrolle oder Sittenwidrigkeit eingeschränkt. In die richtige Richtung ginge allenfalls eine Behauptung die lautete "Es gibt den vielfach eingeschränkten Grundsatz der Vertragsfreiheit."

Mit dem Zitieren von Art. 2 GG sollte man in diesem Zusammenhang auch eher vorsichtig sein, da die Freiheitsrechte unmittelbar nur Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat sind. Mittelbare Wirkung im Privatrecht können Grundrechte allenfalls über die Einfallstore "Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und Generalklauseln" entfalten. Sofern es überhaupt eine kodifizierte "Grundlage" für die Vertragsfreiheit gibt, kommt § 311 BGB in Betracht.

Gruß Jan

Geschrieben (bearbeitet)
Also wenn Ingenieure anfangen, "Verträge zu verfassen, die schwer angreifbar sind" hat das in etwa die Erfolgsaussichten, einen Juristen damit zu beauftragen ein Auto zu konstruieren.

Hallo,

die fangen nicht damit an, sondern praktizieren das schon lange. Diplomingenieur ist ein akademischer Grad, der zunächst wenig über die berufliche Tätigkeit einer Person aussagt. Ich bin seit 17 Jahren Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, die Konstruktionssoftware für Ingenieure entwickelt. Lizenznehmer sind deutschlandweit überwiegend große Organisationen, seltener kleinere Ingenieurbüros.

Verträge zu schließen und Vertragstexte zu verfassen zählt u.a. zu meinem täglichen Brot. Es gibt nur wenige bedeutende Verträge des Unternehmens, die ich von unserem Anwalt prüfen habe lassen. An Verträgen prüfte er bislang nur den einheitlichen Lizenzvertrag, der das Verhältnis zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer regelt, sowie zwei projektbezogene Verträge, wobei die Verträge von mir verfasst wurden und er Ergänzungen vorgenommen hat. Mit dem größten Teil der projektbezogenen Verträge, die zwischen Lizenzgeber und -nehmern, sowie dem Arbeitgeber und -nehmern wirksam werden, hat er nichts zu tun.

Das fängt schon bei der Frage an, was unter "regulärer Vertragsteil" zu verstehen sein soll.

Habe ich nicht erläutert, was ich damit meine?: "reguläre Vertragsbestandteile" - jene also, auf deren Inhalte der Verbraucher Einfluss nehmen konnte...

Daneben wird die Vertragsfreiheit bei weitem nicht nur durch AGB-Kontrolle oder Sittenwidrigkeit eingeschränkt.

Das steht ja auch nicht so da: "...Für sie galt und gilt die Vertragsfreiheit ... die nur durch öffentlich rechtliche Vorschriften oder potentielle Sittenwidrigkeit eingeschränkt wird"

Mit dem Zitieren von Art. 2 GG sollte man in diesem Zusammenhang auch eher vorsichtig sein, da die Freiheitsrechte unmittelbar nur Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat sind.

Art.2 Abs. 1 GG soll ja auch nicht dem Vertragspartner entgegengehalten werden, sondern es soll dargestellt werden, dass die vom Grundgesetz garantierte freie Persönlichkeitsentfaltung das Recht eines Jeden garantiert, Verträge in dem genannten weit gefassten Rahmen zu schließen . "...Für sie ... gilt die Vertragsfreiheit auf Grundlage des Art. 2 Abs.1 GG,"

Art. 2 Abs.1 GG: 1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Gruß, Albert

Bearbeitet von -albert-
Geschrieben
Hallo,

die fangen nicht damit an, sondern praktizieren das schon lange. Diplomingenieur ist ein akademischer Grad, der zunächst wenig über die berufliche Tätigkeit einer Person aussagt. Ich bin seit 17 Jahren Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, die Konstruktionssoftware für Ingenieure entwickelt. Lizenznehmer sind deutschlandweit überwiegend große Organisationen, seltener kleinere Ingenieurbüros.

Verträge zu schließen und Vertragstexte zu verfassen zählt u.a. zu meinem täglichen Brot. Es gibt nur wenige bedeutende Verträge des Unternehmens, die ich von unserem Anwalt prüfen habe lassen. An Verträgen prüfte er bislang nur den einheitlichen Lizenzvertrag, der das Verhältnis zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer regelt, sowie zwei projektbezogene Verträge, wobei die Verträge von mir verfasst wurden und er Ergänzungen vorgenommen hat. Mit dem größten Teil der projektbezogenen Verträge, die zwischen Lizenzgeber und -nehmern, sowie dem Arbeitgeber und -nehmern wirksam werden, hat er nichts zu tun.

Habe ich nicht erläutert, was ich damit meine?: "reguläre Vertragsbestandteile" - jene also, auf deren Inhalte der Verbraucher Einfluss nehmen konnte...

Das steht ja auch nicht so da: "...Für sie galt und gilt die Vertragsfreiheit ... die nur durch öffentlich rechtliche Vorschriften oder potentielle Sittenwidrigkeit eingeschränkt wird"

Art.2 Abs. 1 GG soll ja auch nicht dem Vertragspartner entgegengehalten werden, sondern es soll dargestellt werden, dass die vom Grundgesetz garantierte freie Persönlichkeitsentfaltung das Recht eines Jeden garantiert, Verträge in dem genannten weit gefassten Rahmen zu schließen . "...Für sie ... gilt die Vertragsfreiheit auf Grundlage des Art. 2 Abs.1 GG,"

Art. 2 Abs.1 GG: 1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Gruß, Albert

In Norddeutschland sagt man zu so etwas: "Keine Ahnung, aber Rundschnitt." Bedauerlicherweise bestätigst Du das häufig bei Juristen bestehende Vorurteil, dass nach Lehrern Ingenieure die schlimmsten Mandanten sind, da sie meinen alles besser zu wisssen und immer das letzte Wort haben müssen. Dabei gibt es solche Typen unter den Juristen, wie der ehem. Copy-And-Paste-Minister aus Bayern belegte.

Weiter werde ich mich mich Deinen obigen Ausführungen nicht beschäftigen. Es käme dem Versuch gleich mit Blinden über Farbe zu diskutieren.

Geschrieben

In diesem Fall muss ich Jan (Audi5000) doch beipflichten. Ich bin zwar weder Geschäftsführer noch Rechtsanwalt, habe jedoch auch etliche Unterrichtseinheiten im Bürgerlichen Recht genossen.

Geschrieben (bearbeitet)
In diesem Fall muss ich Jan (Audi5000) doch beipflichten. Ich bin zwar weder Geschäftsführer noch Rechtsanwalt, habe jedoch auch etliche Unterrichtseinheiten im Bürgerlichen Recht genossen.

Hallo,

dieses Ausbildungsniveau reicht nach Jan doch höchstens für die Kategorie "Keine Ahnung, aber Rundschnitt."icon12.png

Die Freiheit des Einzelnen, seine Angelegenheiten mit Verträgen zu regeln, ist in Art 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verankert. Das BGB stellt in § 311 Abs. 1 BGB klar, dass Rechte und Pflichten entweder durch Gesetz oder durch Vertrag begründet werden.

Bearbeitet von -albert-

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