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Steuerberater bzw. -fachkundiger hier ?


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Geschrieben

Hallo Freunde des geteilten Geldes,

meine bessere Hälfte und ich sind nicht heiverratet. Aus Gründen der einfacheren ärtzlichen Versorgung besitzt nur Madame das Sorgerecht für unsere 3 Rüpelrapper.

Sie kriegt auch das Kindergeld (zu 100%).

Folglich wäre ich quasi unterhalstverpflichtet.

Dem komme ich, im täglichen Zusammenleben ja auch nach.

Mit welchem Handgriff kann ich denn nun mein zu versteuendes Einkommen mindern. Nach meinem etwas erbosten Telefonat mit dem FA teilt man mir mit, man mache eine Vergleichsrechnung, nach der einerseits das Kindergeld (auf der Einnahmenseite) und andererseits eine Reduzierung des zu verst. Einkommens (vulgo Kinderfreibetrag) stehen. Je dnach dem was günstiger ist, kriegt man wohl das eine oder das andere.

Nu kriege ich aber eben KEIN Kindergeld - sondern dies (verbuct sie auch so) bekommt die Berlingofahrerin in der Sippe.

Hat jemand nen Vorschlag, der von

a) Lohnsteuerhilfeverein (da teils Einkünfte aus selbständiger Arbeit) und

B) Steuerberater (ich will es selbst wissen, nicht nur einen kennen, der es kann)

absieht ?

Danke schonmal und

... frohes Steuern zahlen :)

Geschrieben
Hallo Freunde des geteilten Geldes,

meine bessere Hälfte und ich sind nicht heiverratet. Aus Gründen der einfacheren ärtzlichen Versorgung besitzt nur Madame das Sorgerecht für unsere 3 Rüpelrapper.

Sie kriegt auch das Kindergeld (zu 100%).

Folglich wäre ich quasi unterhalstverpflichtet.

Dem komme ich, im täglichen Zusammenleben ja auch nach.

Mit welchem Handgriff kann ich denn nun mein zu versteuendes Einkommen mindern. Nach meinem etwas erbosten Telefonat mit dem FA teilt man mir mit, man mache eine Vergleichsrechnung, nach der einerseits das Kindergeld (auf der Einnahmenseite) und andererseits eine Reduzierung des zu verst. Einkommens (vulgo Kinderfreibetrag) stehen. Je dnach dem was günstiger ist, kriegt man wohl das eine oder das andere.

Nu kriege ich aber eben KEIN Kindergeld - sondern dies (verbuct sie auch so) bekommt die Berlingofahrerin in der Sippe.

Hat jemand nen Vorschlag, der von

a) Lohnsteuerhilfeverein (da teils Einkünfte aus selbständiger Arbeit) und

B) Steuerberater (ich will es selbst wissen, nicht nur einen kennen, der es kann)

absieht ?

Danke schonmal und

... frohes Steuern zahlen :)

Unterhaltspflichtig biste erst, wenn du die Vaterschaften anerkannt hast.

Denke du brauchst defakto nen guten Steuerberater...

Gruß

Geschrieben

Na wenn man zusammen lebt, wird die Vaterschaft ja anerkannt worden sein.

Unabhängig von irgendwelchen steuerlichen oder sonstigen Aspekten, ich würde erst einmal das Sorgerecht teilen, da lassen sich zwei, drei unschöne Szenarien denken.

Du musst ja nicht alles von einem SB machen lassen, gönne Dir eine erklärende halbe Stunde.

_R_

Geschrieben

Hallo blossom,

hier sind die zugrundeliegenden Vorschriften:

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__31.html

(Familienleistungsausgleich)

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32.html

(Kinder, Freibeträge für Kinder) Hierbei insbesondere Satz

6: Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt;

Viele Grüße

Carsten

Geschrieben (bearbeitet)

@tower: Naja, ich sage mal so: Die Kinder heissen, abweichend zur Mutter halt auch schon Pieper - ich denke, auch beim Betrachten der Kinder, dürfte ein Verneinen der Frage nach der Vaterschaft auffallen.

@Roger: Unsere 3 sind Frühchen. Folglich hätten bei einer (nach der Geburt ca. 3 Monate andauernden) medizinischen Versorgung bei unverheirateten Paaren IMMER bei irgendwelchen Eingriffen (Tropf, Spritzen, sonstiges) BEIDE Elternteile angehört und befragt werden müssen. Das ist zeitlich eher unpraktisch. Und da wir eigentlich vorhaben, zusammen zu bleiben, sind die Szenarien zwar möglich, aber eher unwahrscheinlich.

@ Carsten: Heisst alsobei uns:

Mama kriegt Kindergeld, weil sorgeberechtigt. Sie müsste mir ihre Freibeträge abtreten. Ok. Aber was hat es mit der Aussage auf sich, dass eine Vergleichsrechnung zwischen Einkommen ohne Kindergeld = Summe x und der ESt (ohne Freibeträge) daraus = x1 auf der einen und Einkommen + Kindergeld = Summe (x+K) und der ESt (mit Freibeträgen) = x2 gemacht wird ?

Einkommen mit Kindergeld

Bearbeitet von _blossom_
Geschrieben

Hallo blossom,

das ist eine Günstigerechnung, d. h. es gibt mindestens das Kindergeld.

Wenn dein Einkommen so hoch ist, dass bei Berücksichtigung der Kinderfreibeträge, die ja auf dich übertragen werden können, deine Steuerlast um einen höheren Betrag gesenkt würde, als das ausgezahlte Kindergeld, würde die dieses übersteigende steuerliche Vergünstigung zusätzlich noch zusätzlich berücksichtigt werden.

Ich bin leider nur im betrieblichen Steuerrecht "zu Hause" und habe nicht die Zeit das gründlich durchzurechnen; deshalb aus der Hüfte geschossen und grob geschätzt, meine ich, dass sich bei 3 Kindern eine Auswirkung erst ab ca. 60-70 T€ zu versteuerndes Einkommen ergeben würde. Das rechnet aber das FiAmt, wie sie es dir bereits angeboten haben für dich aus.

Zusätzlich könnte sich auch diese Vorschrift für dich auswirken. Nimmst du irgendwelche dieser Steuerbegünstigungen in Anspruch?

§ 34f

(1) 1Bei Steuerpflichtigen, die erhöhte Absetzungen nach § 7b oder nach § 15 des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34g und 35, auf Antrag um je 600 Deutsche Mark für das zweite und jedes weitere Kind des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten. 2Voraussetzung ist,

1.

dass der Steuerpflichtige das Objekt, bei einem Zweifamilienhaus mindestens eine Wohnung, zu eigenen Wohnzwecken nutzt oder wegen des Wechsels des Arbeitsortes nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen kann und

2.

dass es sich einschließlich des ersten Kindes um Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 5 oder 6 Satz 7 handelt, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören oder in dem für die erhöhten Absetzungen maßgebenden Begünstigungszeitraum gehört haben, wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war.

(2) 1Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünstigung nach § 10e Absatz 1 bis 5 oder nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 34g, auf Antrag um je 512 Euro für jedes Kind des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 5 oder 6 Satz 7. 2Voraussetzung ist, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört oder in dem für die Steuerbegünstigung maßgebenden Zeitraum gehört hat, wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war.

(3) 1Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünstigung nach § 10e Absatz 1, 2, 4 und 5 in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um je 512 Euro für jedes Kind des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 5 oder 6 Satz 7. 2Voraussetzung ist, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört oder in dem für die Steuerbegünstigung maßgebenden Zeitraum gehört hat, wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war. 3Soweit sich der Betrag der Steuerermäßigung nach Satz 1 bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer nicht steuerentlastend auswirkt, ist er von der tariflichen Einkommensteuer der zwei vorangegangenen Veranlagungszeiträume abzuziehen. 4Steuerermäßigungen, die nach den Sätzen 1 und 3 nicht berücksichtigt werden können, können bis zum Ende des Abzugszeitraums im Sinne des § 10e und in den zwei folgenden Veranlagungszeiträumen abgezogen werden. 5Ist für einen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als die Steuerermäßigung nach den Sätzen 3 und 4 zu gewähren oder zu berichtigen ist; die Verjährungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Verjährungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, für den die Steuerermäßigung nach Satz 1 beantragt worden ist.

(4) 1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 oder 3 kann der Steuerpflichtige insgesamt nur bis zur Höhe der Bemessungsgrundlage der Abzugsbeträge nach § 10e Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen. 2Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 kann der Steuerpflichtige im Kalenderjahr nur für ein Objekt in Anspruch nehmen.

Viele Grüße

Carsten

Geschrieben

Wenn Einkünfte aus selbständiger und nichtselbstständiger Arbeit zusammen kommen ist ein guter Steuerberater immer das Richtige.

Es gibt da, je nach Einzelfall, etliche "Gestaltungsmöglichkeiten" und die Kosten der Beratung können ebenfalls steuermindernd geltend gemacht werden - nach meiner Erfahrung lohnt sich das immer.

Geschrieben (bearbeitet)

Wenn mein Hauptwohnsitz und meine Arbeitsstelle ganz dolle weit auseinanderliegen, und ich keine Zweitwohnungskosten anmelden kann / möchte, kann ich dann für die Fahrten zur Arbeit eingentlich diese "ganz dolle weite Entfernung" ansetzen ?

Ich will ja aber keinen Steuerberater mit dem ganzen Schnulli betrauen. Ich will es ja selbst begreifen.

Bearbeitet von _blossom_
Geschrieben

ÄHHHH das ist alles sehr kompliziert mit dem Steuerecht und das Finanzamt

hat recht.

Ich würde sagen wenn Du deinen derzeitigen Status aufrechterhalten möchtest und nicht zum

Standesamt willst, laß dich auf Unterhalt verklagen.

Geschrieben

Die Einkommensteuerrichtlinie (EStR) unter:

https://findok.bmf.gv.at/findok/showGesPDFakt.do

zu finden, ist die die Verwaltungsbehörde bindende "Arbeitsanweisung" und beinhaltet viele Erläuterungen und Beispiele zu allen Vorschriften des EStG.

Gibt es auch für kleines Geld als Taschenbuch vom Beckverlag und ist als Buch, dank Stichwortverzeichnis, viel leichter zu handlen.

Viel Spaß beim Lesen, ab nächste Woche frag ich ab :-)

Geschrieben

Ich will ja aber keinen Steuerberater mit dem ganzen Schnulli betrauen. Ich will es ja selbst begreifen.

Vorsicht, bei dem Versuch, daß deutsche Steuerrecht zu begreifen sind schon etliche Leute durchgeknallt.

Der Aufwand steht in keinem vernünftigen Verhältnis zum Erfolg.

Geschrieben
Vorsicht, bei dem Versuch, daß deutsche Steuerrecht zu begreifen sind schon etliche Leute durchgeknallt.

Der Aufwand steht in keinem vernünftigen Verhältnis zum Erfolg.

Ooch, das ist doch eigentlich ganz einfach, wenn du die Motivation der Autoren berücksichtigst. Sie wollen ja nur unser Bestes ;-)

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