Zum Inhalt springen

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

HI

Ich habe heute mit halben ohr mit bekommen das es inzwischen AHK`S geben soll die nicht mehr eintragungs pflichtig sind. Hat da jemand nähere info`s???

Geschrieben

Hi !

Anscheinend gibt es mittlerweile tatsächlich Anhängerkupplungen für neuere Fahrzeuge mit ABE. habe im Internet allerdings nur welche für den Smart

( hihihi, Keksdose zieht noch kleinere Keksdose hinter sich her ) gefunden.

Und dann habe ich noch das gefunden.

Eine Anhängekupplung hat entweder eine nationale Bauartgenehmigung (z.B. "F3914") oder eine EG-Genehmigung (z.B. "e11 00-0123" oder einige ganz wenige haben ein Gutachten nach §13 Fahrzeugteileverordnung.

In allen Fällen hat nach dem Anbau eine Anbaubegutachtung nach §19.3 zu erfolgen. Diese Anbaubestätigung muß "bei der nächsten Befassung" mit den Fahrzeugpapieren eingetragen werden. Bis dahin ist sie mitzuführen. Kupplungen nach §13 Fahrzeugteileverordnung müssen sofort in die Papiere eingetragen werden.

Hört sich zumindestens toll an.

ACCM Andreas Tornow
Geschrieben

Es gibt tatsächlich verschiedene Kupplungen mit unterschiedlichen Prüfzeichen. Laut Auskunft DEKRA müssen Kupplungen mit E 1 im Prüfzeichen nicht mehr in die Papiere eingetragen werden. Ansonsten gilt das was finneberlin geschrieben hat.Kupplungen mit E 1 im Prüfzeichen gibt es wohl nur für neuere Fahrzeuge. Habe gerade meine AHK an Xantia 1,6 angebaut. Original Westfalia. Es erfolgte eine Anbaubegutachtung wie oben beschrieben mit der Auflage, bei der nächsten Befassung mit den Papiere............usw.

konsul-von_baden
Geschrieben

Hallo,

ich komme gerade vom TÜV und habe mir meine AHK abnehmen lassen. Bei dieser Gelegenheit habe ich gleich mal nachgefragt, ob´s AHK´s auch mit ABE gibt. Darauf hat der Prüfer nur gemeint, daß ihm so etwas nicht bekannt sei. Es gibt aber wohl andere EU-Länder in denen das möglich sei. Nur Deutschland spielt halt wieder mal die Bürokraten-Ausnahme. In den Einbau-Anleitungen steht zumindest immer drin: Beachten Sie die landesspezifischen Zulassungsbestimmungen (oder so ähnlich). In Deutschland ist es definitiv so, daß eine AHK generell einer Abnahme nach §19 erfolgen muss. Soweit die Auskunft des TÜV-Süddeutschland. Rest siehe "finneberlin".

Florian aus Freiburg
Geschrieben

dass wir Badener einen Konsul haben wusste ich noch nicht, ist aber irgendwie beruhigend... ;-)

Grüße

Florian

Geschrieben

Hi Leute,

es gibt auch eintragungsfreie AHK´s für "ältere" Autos, wie unseren Xantia (96er Break). Es ist eine von Bosal mit E-Prüfzeichen. Ich war damit beim TüV. Der meinte, ich brauche nur die Anbauanleitung mitzuführen.

Gruß

Alex

Geschrieben

Hallo, Ihr Schwebenden,

habe an meinen BX 14 TGE Bj 1989 (4711 OrgNr) vor ca. einem Jahr eine Bosal-Kupplung selbst angebaut und beim TÜV vorgeführt. Auch da meinte der TÜV, es reiche aus, die Anbauanleitung mitzuführen (da stehen in der Kopfzeile die technischen Daten und Prüfzeichen drin), das reiche. Zusätzlich führe ich noch die TÜV-Bestätigung mit. Übrigens waren sich die TÜV-Leute nicht mal sicher, ob ich den Anbau der AHK überhaupt von ihnen bescheinigen hätte lassen müssen. Na ja, was solls.

Geschrieben

Hallo,

ich habe mir vor drei Wochen eine AHK von Bosal an meinen C5 geschraubt und bei der Dekra nachgefragt, ob ich den ordnungsgemäßen Anbau der AHK von Dekra, TÜV oder sonstwem überprüfen/bescheinigen lassen muss. Mir wurde geantwortet, dass seit Anfang 2003 dies alles nicht mehr notwendig ist, falls die AHK ein E-Prüfzeichen besitzt.

(Unabhängig hiervon habe ich die AHK trotzdem abnehmen und eintragen lassen.)

Grüße

Gerd

ACCM Eckart Köhler
Geschrieben
Gerd Hardt postete

(Unabhängig hiervon habe ich die AHK trotzdem abnehmen und eintragen lassen.)

Du hast also die AHK angebaut, dann beim TÜV wieder abnehmen lassen und das wurde dann in die Papiere eingetragen? (Ziffer 4711:Angebaute AHK wurde ordnungsgemäß wieder abgenommen)

Achso, war wohl eine abnehmbare AHK.

;-))))

Bitte, bitte nicht hauen.

Geschrieben

Angenommen, abnehmbar angebaute AHKs wären annehmbar, würde der TÜV sie dann abnehmen oder abbauen?

Deutsch ist blöd.

Geschrieben

Zur Klarstellung:

eine AHK ist ein Sicherheitsrelevantes Bauteil und muß von einem Sachverständigen (TÜV, DEKRA oder die anderen Vereine) abgenommen werden. Denn beim Anbau sind gewisse Richtlinien einzuhalten (vorgeschr. Schrauben, Unterbodenschutz entfernt, usw.) Die Eintragung in den Schein kann dann bei Gelegenheit erfolgen, solange ist die TÜV-Abnahme und ABE mitzuführen.

Selbst erlebtes Beispiel; Schraube vorgeschrieben; M12x35, Festigkeit 8,8

Was war drin ? M8-irgendwas aus dem Baumarkt, warum ? das vorgesehene Loch hätte mit einem 15mm-Bohrer erweitert werden müssen, war nicht zur Hand - also kleinere Schrauben genommen.

Also - abnehmen lassen, alles andere ist unverantwortlich.

MfG

Vinzenz

Geschrieben

Hallo,

ich habe vor kurzem eine AHK von Rameder am Picasso angebaut nach Vorschrift pipapo usw.

TÜV hat aufs Typenschild und Papiere geschaut und das wars. Ich muß nur die Papiere mitführen. Also kein Eintrag. War mir auch neu. Das war meine dritte Kupplung die ich selbst angebaut habe . Bis jetzt haben alle gehalten! Bombenfest.

Ich find die Regelung gut.

Hans

konsul-von_baden
Geschrieben
hgs56 postete

Hallo,

ich habe vor kurzem eine AHK von Rameder am Picasso angebaut nach Vorschrift pipapo usw.

TÜV hat aufs Typenschild und Papiere geschaut und das wars. Ich muß nur die Papiere mitführen. Also kein Eintrag. War mir auch neu. Das war meine dritte Kupplung die ich selbst angebaut habe . Bis jetzt haben alle gehalten! Bombenfest.

Ich find die Regelung gut.

Hans

Hi,

genau so erging es mir auch mit meinem Pic. Hast Du auch eine starre aus Ungarn?

Bis dann,

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde Dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde Dich hier an.

Jetzt anmelden

Nutzungsbedingungen

Wenn Sie auf unsere unter www.andre-citroen-club.de und www.acc-intern.de liegenden Angebote zugreifen, stimmen Sie unseren Nutzungsbedingungen zu. Falls dies nicht der Fall ist, ist Ihnen eine Nutzung unseres Angebotes nicht gestattet!

Datenschutz

Die Betreiber dieser Seiten nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Datenschutzerklärung.

Impressum

Clubleitung des André Citroën Clubs
Stéphane Bonutto und Sven Winter

Postanschrift
Postfach 230041
55051 Mainz

Clubzentrale in Mainz
Ralf Claus
Telefon: +49 6136 – 40 85 017
Telefax: +49 6136 – 92 69 347
E-Mail: zentrale@andre-citroen-club.de

Anschrift des Clubleiters:

Sven Winter
Eichenstr. 16
65779 Kelkheim/Ts.

E – Mail: sven.winter@andre-citroen-club.de
Telefon: +49 1515 7454578

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV
Martin Stahl
In den Vogelgärten 7
71397 Leutenbach

E-Mail: admin@andre-citroen-club.de

×
×
  • Neu erstellen...