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Geschrieben

Moin

Ich erhielt gestern den neuen Katalog eines Zubehöhändlers.Beim durchblättern fiel mir auf,daß sämtliche Zündmodule mit dem Vermerk -nicht umtauschbar - versehen sind.Nun habe ich bei besagtem Händler dieses Jahr ein Zündmodul erstanden (ich postete).Leider funktionierte erst das Dritte.An etwas anderem lag es nicht, da das original Bosch Modul anstandslos funktionierte.Nun hatte ich damals ziemlichen Wind gemacht weil man mir zunächst das Modul nicht tauschen wollte (Angestellte).Der Chef schickte dann Ersatz (nach ein wenig Bla Bla).Ich vermute der Vermerk geht auf meine Kosten.Meine überlegung ist jetzt - habe ich keinerlei Garantie? Ist ein solches Verhalten Rechtens?Habe ich etwas falsch verstanden?Bin ich am Ende gar blöd?Im Katalog steht - "Es gelten grundsätzlich für unsere Gewährleistung die Garantiezusagen der Hersteller.Die Gewährleistungspflicht beträgt höchstens 24 Monate.................".Ist es dann so - der Hersteller gibt z.B.keinerlei Garantie - dann gibt der Händler auch keine.Da bin ich ja der Dumme im Fall der Fälle.In meinem Fall wurde erst bestritten das daß Modul überhaupt defekt sein kann - nur die 6 Zylinder wären betroffen (bei diesen Modulen hätte der Hersteller mal Probleme gehabt).Letztlich habe ich ein funktionsfähiges Modul bekommen,nur möchte ich nicht von Gutem Willen abhängig sein.Wie seht ihr das?Bin ich ein Querulant?

MfG Fred

Geschrieben

Hi.

ist grundsätzlich bei vielen Händlern usus - auf vielen Schrottplätzen übrigens auch. Argumentation: es ist nicht möglich, die Funktionsfähigkeit zu prüfen, und da das elektronische Teil als Folge eines anderen Schadens kaputt gegangen sein kann, könnte das neue Teil das gleiche Schicksal erleisen.

In wieweit sich das mit der Gewährleistugspflicht und Garantiebestimmungen deckt, kann ich nicht beurteilen.

Gruß

Frank

Geschrieben

hallo

soweit ich das beurteile ist umtausch und austausch etwas anderes.

umtausch, wenn ich das falsche teil bestellt und der ist vom händler freiwillig, austausch gegen ein baugleiches teil infolge eines defektes ist eine gewährleistung.

Geschrieben

Moin

Na ja,das mit dem Umtausch versteh ich schon.Ich vermute nur der Händler meint es hier anders.Letztes mal wurde mir erklärt:"Elektronische Bauteile werden Grundsätzlich nicht ersetzt".Das ist es was mich damals so wütend machte.Ich habe so etwas noch nie vorher erlebt,obwohl ich durch meinen Beruf sehr viel mit Lieferungen aller möglichen Hersteller und Händler zu tun habe.

MfG Fred

Geschrieben

Hallo,

entscheidend sind die richtigen "Zauberworte": Gewährleistung und Widerruf. Umtausch und Garantie sind freiwillige Leistungen des Händlers. Diese Begriffe sollte man deshalb besser erstmal meiden, sondern stattdessen einfach auf seine gesetzlichen Ansprüche pochen.

Grundsätzlich müssen Händler 2 Jahre Gewährleistung bieten, da kommt keiner dran vorbei. In den ersten 6 Monaten ist der Händler in der Beweispflicht, dass die Ware einwandfrei ist. Wenn der Händler die Qualität seiner Ware nicht kontrollieren kann, ist das sein eigenes Problem. Danach wirds für den Käufer ein wenig schwieriger, weil er nachweisen muss, dass schon bei der Auslieferung ein Mangel vorlag.

Im Versandhandel gekaufte Teile kann man grundsätzlich zurückschicken und den Kaufvertrag widerrufen (Fernabsatzgesetz). Nachdem man vom Händler über dieses Recht aufgeklärt wurde und die Ware erhalten hat, hat man dafür 2 Wochen Zeit. Begründen muss man nichts. Ohne Aufklärung keine Frist.

Gilt alles so nur für Privatkunden, bei Geschäftkunden siehts anders aus. Die gesetzlichen Regelungen sind für Händler natürlich nicht unproblematisch, aber den Versuch sie grundsätzlich zu umgehen halt ich für hochgradig unseriös und unfair gegenüber Kunden und Wettbewerb. Man sollte sich gut überlegen, ob man bei einem solchen Händler kauft.

Grüsse Dietmar

Geschrieben

Alles korrekt, bis auf das Wort "Versandhandel". Das Rückgaberecht besteht

nämlich nur im *Online*-Versandhandel und nicht, wenn z.B. die Ware per

Postkarte bestellt wurde. Was Quelle usw. macht ist rein freiwillig.

Gewährleistung heisst, dass die Waren zum Zeitpunkt der Übergabe einwandfrei

sein muss. Wenn die Ware defekt ist, dann muss der Händler in den ersten 6

Monaten nachweisen, dass sie es nicht schon bei der Übergabe war. Das ist so

gut wie unmöglich. Deshalb kannst Du eine angemessene Frist zur Nacherfüllung

setzen. Wenn der Händler nicht reagiert, dann hast Du sogar ein Recht auf

Schadenersatz (Fahrtkosten, Zeit, Versandkosten usw.).

In den AGBs kann diese Gewährleistungspflicht nicht ausgeschlossen werden.

Entsprechende Klauseln sind rechtlich unwirksam.

Martin

Geschrieben

Hier über Internetverkauf:

Fernabsatzrichtlinie

Für den Verbraucherschutz bei der Tätigung von Geschäften im Internet ist die von der Bundesrepublik noch umzusetzende europäische Fernabsatzrichtlinie von besonderer Bedeutung. Diese erfaßt alle Verträge, die im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs des Lieferers geschlossen werden, wobei dieser für den Vertrag bis zu dessen Abschluß einschließlich des Vertragsabschluß selbst ausschließlich eine oder mehrere Fernkommunikationstechniken verwendet.

Die Fernabsatzrichtlinie schreibt vor, daß der Verbraucher vor Vertragsabschluß über bestimmte Bestandteile des Vertrags notwendig unterrichtet worden sein muß, so u.a. über die Identität des Lieferers, die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen, den Preis inklusive Steuern, die Lieferkosten, die Zahlungsmodalitäten, das Bestehen eines Widerrufsrechts, die Kosten für die Fernkommunikation und die Gültigkeitsdauer des Angebots. Diese Informationen sind etwa in ein Internet-Angebot so einzupassen, daß sie der Verbraucher notwendig vor Vertragsschluß wahrnehmen und die Wahrnehmung bestätigen muß.

Weiterhin ist erforderlich, daß die vor Vertragsschluß gegebenen Informationen vom Lieferer schriftlich bestätigt werden. Entbehrlich ist dies lediglich bei Verträgen über Leistungen, die unmittelbar durch Telekommunikationstechnik erbracht werden und über den Bereitsteller der Kommunikationstechnik abzurechnen sind.

Schließlich sieht die Fernabsatzrichtlinie noch ein an das Haustürwiderrufsgesetz erinnerndes Widerrufsrecht vor. Der Widerruf ist nicht an eine Begründung gebunden, die Widerrufsfrist beträgt 7 Werktage. Wurden vom Lieferer die Informationen nicht schriftlich bestätigt, verlängert sich die Widerrufsfrist auf 3 Monate.

Und hier algemein für Versandhandel:

Innerhalb der Europäischen Union haben Sie gem. §§ 312d, 355 BGB das Recht, den Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Ware zu widerrufen. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Den Widerruf können Sie schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, per Email oder durch einfache Rücksendung der Ware erklären.

Und noch eine Erklärung:

In § 3 FernAbsG sowie dem neuen § 361a BGB ist das zentrale Widerrufsrecht fixiert,

das dem Verbraucher die Möglichkeit gibt,

jeden Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu widerrufen.

Als Fernabsatz wird nicht nur der Verkauf per Internet, sondern auch jede andere Art von Fernkommunikation

wie Briefversand, Katalogversand, Telefonmarketing, Videotext, Telefax und Teleshopping verstanden.

Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind Fernunterricht, Teilzeitwohnrechtverträge, Finanzdienstleistungen,

Immobilienverträge, Verträge über Lebensmittel und Gegenstände des täglichen Bedarfs,

Verträge im Rahmen der Unterbringung, Beförderung oder Lieferung von Speisen

sowie Automatenverträge und Fernsprechverträge.

Quelle: Internetseiten der Kanzlei Hahn & Wilmer in Heidelberg

Geschrieben

@ziehdröhn & Martin Stahl

ich muß hier noch mal einen Punkt anmerken. Bei der Gewährleistung geht es um die Mängelfreiheit bei der Übergabe. (!!!Zeitpunkt!!! die Beweispflicht (wie oben beschrieben) bezieht sich nur darauf, ob zu DIESEM Zeitpunkt der Mangel vorlag oder nicht).

Etwas zu kurz kommt in Euren Erklärungen jedoch der Mängelbegriff:

Was ist beim Kaufgegenstand nun ein Mangel? Muß ich als Kunde nachweisen, dass es sich um einen Mangel handelt oder muß der Verkäufer beweisen, dass der vom Kunden reklamierte Mangel keiner ist?

Was ist ein erheblicher/unerheblicher Mangel? Was ist ein offensichtlicher Mangel, was ist ein versteckter Mangel? Wie sieht bei diesen Fragen die Beweispflicht/-last aus?

Einfaches Beispiel, ich kaufe ein Produkt und stelle für mich einen Mangel fest. Der Verkaufer sagt, nein, das ist kein Mangel. Und nun ... ;-)

Geschrieben

Ein Mangel im juristischen Sinn liegt vor, wenn die sogenannte Ist-

Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit, oder ersatzweise der

typischen Beschaffenheit negativ abweicht.

Die Ist-Beschaffenheit ist der tatsächliche Zustand des Produktes.

Die Soll-Beschaffenheit ist die Beschaffenheit, welche das Produkt

nach den Beschreibungen in dem Verkaufsangebot haben sollte.

Logisch ist, dass sich darüber trefflich streiten lässt.

Im obigen Fall aber ist der Mangel augenscheinlich. Die Beweislast,

dass dieser Mangel bei Übergabe noch nicht existiert hat, liegt beim

Verkäufer.

Den Begriff "versteckter Mangel" gibt es eigentlich gar nicht. Ein Mangel

ist ein Mangel, egal, ob er irgendwie ersichtlich war oder nicht.

Martin

Geschrieben

Hallo Martin,

genau darauf wollte ich hinaus. ;-) "Es lässt sich vortrefflich darüber streiten"

Ihr kennt doch alle die Briefe der CDAG. "Diese Eigenschaft ist Stand der Serie und Produktion ab Werk" (... und kein Mangel *g* ;-), sie sind aber meistens eben nicht Stand der Technik )

Das mit dem versteckten Mangel ist nicht ganz ohne. Auch wenn dieser Begriff so nicht auftaucht, bezieht sich die Gewährleistung aber auf genau diese Mängel, denn offensichtliche Mängel sind bereits bei der Übergabe des Kaufgegenstandes anzuzeigen !!! (z.B. Lackkratzer in Neufahrzeugen etc.)

Geschrieben

Nochmal ich:

bezüglich offensichtlicher Mängel gibt es häufig eine sehr kurze Anzeige-Frist in den AGB's, die rechtens ist. Wie oben schon erwähnt, lässt sich der Gesetzgeber nur bezüglich der Anzeigefrist für nicht offensichtliche Mängel aus:

BGB §309

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

*schnipp*

8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)

B) (Mängel)

ee) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)

der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;

ff) (Erleichterung der Verjährung)

die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird; dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen ist;

*schnapp*

Siehe auch hier

http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html

Eine Ausschlußfrist für offensichtliche Mängel ist somit möglich und rechtens!!!(wenn nicht woanders noch etwas gegensätzliches steht)

Beispiel: In den meisten AGB's steht:

"Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Ausschlußfrist von einer Woche/zwei Wochen nach Erhalt der Ware oder unserer Leistung schriftlich geltend zu machen. Unterbleibt die Anzeige, so können nach Fristablauf hinsichtlich der offensichtlichen Mängel keine Ansprüche oder Rechte mehr geltend gemacht werden."

Also schöne Ansatzpunkte für Streitereien!!!

Geschrieben

Schöne Ansatzpunkte für Streitereien, klar. Aber darauf muss man sich wirklich nicht einlassen, deshalb noch ein paar Anmerkungen:

Mängelfreiheit ist als beschriebene oder ersatzweise typische Beschaffenheit zu verstehen, wie Martin ja schon erläutert hat. Das betrifft nicht nur die Funktion bei Übergabe, sondern die Qualität insgesamt, also auch typische Auslegung auf äussere Einflüsse und Lebensdauer. Hintergrund der beim Verkäufer liegenden Beweislast in den ersten 6 Monaten ist die Annahme des Gesetzgebers, dass in diesem Zeitraum auftretende Mängel in der Regel auf untypisch schlechte Qualität schliessen lassen.

Weshalb eine Ausschlussfrist für offensichtliche Mängel in AGBs oder sonstwo bei Privatkunden nicht wirksam ist, steht in BGB § 474 ff:

§ 474 "... Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften ...

§ 475 "... Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann ... nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt ..."

§ 437 "... Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer ... Nacherfüllung verlangen, von dem Vertrag zurücktreten oder ... den Kaufpreis mindern und ... Schadensersatz oder ... Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen."

Die Möglichkeit, für Gebrauchtes nur einjährige Gewährleistung zu vereinbaren, hatte ich in 004 vergessen. Sorry.

Grüsse

Dietmar

Geschrieben

So kann es gehen ;-)

Es existieren in diesem Zusammenhang aktuell die beiden folgenden Interpretationen:

*schnipp*

Nach § 309 Nr.8 B) ee) kann der Verwender für nicht-offensichtliche Mängel eine Anzeigefrist setzen; diese darf aber nicht kürzer sein als die gesetzliche Gewährleistungsfrist. ... In AGB darf allerdings eine Pflicht eingeführt werden, offensichtliche Mängel binnen einer angemessenen Frist zu rügen. Dabei muss der Begriff „ offensichtlicher Mangel“ verwendet werden.

*schnapp*

UND

*schnipp*

Beim Verbrauchsgüterkauf kommt eine Einführung von Rügepflichten nicht in Betracht. § 437 sieht Rechte des Käufers ohne Rücksicht auf die Einhaltung von Rügepflichten vor. § 475 Abs.1 verbietet die Abweichung. von diesem gesetzlichen Modell zu Lasten des Verbrauchers. Diese harte Regelung wird durch § 442 Abs.1 S.2ein wenig abgemildert. Hiernach kann der Käufer bei grober fahrlässiger Unkenntnis eines Mangels Gewähr-leistungsrechte nicht geltend machen (es sei denn, es liegt ein Fall der Arglist oder einer Garantie vor).Insofern unterliegt der Käufer schon kraft Gesetzes bestimmten Prüfungspflichten, sofern ihm schon beim Vertragsschluss Mängel offensichtlicher Art bekannt sein müssten.

*schnapp*

Insofern gilt für Verbrauchsgüter letztere Interpretation.

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