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Na super: Kurzzeitkennzeichen nur noch mit gültiger HU


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Geschrieben
Habe ich mir gedacht!

Als Personen wedern lebende Induvidien der Gattung Homo Sapiens bezeichnet: Wenn diese verletzt oder getoetet werden nennt man das Personenschaden.

und weiter:

http://www.verkehrsopferhilfe.de/entschaedigungsfonds.html

Bei Dir besteht ja noch die Moeglichkeit deine Schaden einzuklagen und einen Titel zu erwerben. Ob das sinnvoll ist musst Du natuerlich selbst wissen oder ob Du da nur dem schlechtem Geld, Gutes hinterherwirfst.

Jetzt - wo du es sagst - erinnere ich mich wieder (der Unfall ist halt schon Jahre her):

Die Unfallopferhilfe hat mir gesagt, dass sie den Schaden nicht übernimmt - aber wenn das Kennzeichen zum (geklauten) Fahrzeug gehört, zahlt die Versicherung.

Den Schaden konnte ich nicht einklagen, da der Unfallverursacher trotz starker Beschädigung des Autos geflüchtet ist.

Vielen Dank nochmal für die Richtigstellung.

Gruß Stefan.

Geschrieben

Ich hab damals echt 20 euro dafür bezahlt. Beim nächsten mal hab ich deshalb extra drauf verzichtet weil die Schilder nur 12 Euro gekostet haben. 8 Euro sind 8 euro. Hier werden, stand letztes jahr am audi mit wunschnummer gern mal 70 Euro fällig fürs anmelden. Plus minus paar cent. Hab echt schlucken müssen.

Geschrieben
*Aber Du entschuldigst das ich das noch ein wenig auskoste

Das koennte ja dann nur entweder das Wunschlkennzeichen sein, was man ohne den Folgebetrag nicht bekommen koennte, weshalb auch die Reihenfolge umgekehrt sein muesste, also erst WK dann Reservierung. Weil nur die Reservierung geht da nicht. Und WK ohne Reservierung geht auch nicht, selbst wenn Du es am Schalter schnappst, wenn das ueberhaupt gemacht wird.

Oder eben das alte Kennzeichen!

Koste es aus... ABER:

Wunschkennzeichen ohne Reservierung geht freilich. Am Schalter beim ANMELDEN sagen ich will FO-xx yyy kostet 10,20 Euro, ohne zzgl. 2,60 Euro. Denn da habe ich vorher nichts reserviert. Das mache ich beim Anmelden oft, denn die 2,60 Euro sehe ich nicht ein. Abends nachschauen, welches Kennzeichen aus meinem Fundus frei ist, mitnehmen und sagen: Das hätte ich gern. Dass zufällig genau das Kennzeichen am nächsten Vormittag dann plötzlich vergeben ist, ist sehr unwahrscheinlich und mir noch nie passiert.

Das Wunschkennzeichen nehme ich übrigens aus Sparsamkeit. 10,20 Euro Wunschkennzeichen sind weniger als keinen Wunsch, irgendwas zugeteilt kriegen und (bei uns) für 26 Euro Schilder kaufen.

Gruß

Frederik

Geschrieben

Hallo,

dumm nur, wenn alle gesammelten Wunschkennzeichen diesen doofen blauen Balken links nicht haben,.....

und/oder wie hier, gerade von geclipster auf geklebte Tüv-Plakette umgestellt wird. :(

Heißt in jedem Fall neue Kennzeichen kaufen.

Gruß Herbert

Geschrieben

Eine solche Änderung würde tatsächlich mein System durcheinanderbringen... Die TÜV-Plakette war in FO Gott sei Dank seit mindestens 1971 geklebt und Kennzeichen ohne blauen Balken habe ich nur noch aus meinen Alt-Wohnkreisen. Aber man läßt sich bestimmt irgendwann was gegen mich einfallen...

Gruß

Frederik

Geschrieben

Ich nehme auch immer ein Wunschkennzeichen weil bei uns die Schilder 40-45 Euro /Satz kosten. Die Gebühr dafür mit Kennzeichen aus dem Internet (oder meiner Sammlung) ist da deutlich günstiger.

Gruß Stefan.

Geschrieben

Wunschkennzeichen ohne Reservierung geht freilich. Am Schalter beim ANMELDEN sagen ich will FO-xx yyy kostet 10,20 Euro, ohne zzgl. 2,60 Euro.

Ich wuerde mal sagen eure Zulassungsstelle hat einen sehr kreativen Umgang mit der Gebuerenordnung. Wunschkennzeichen besteht als eigenstaendiger Kostenpunkt gar nicht in der Gebuerenordnung. Aber wenn man davon profitiert, will man sicherlich dem Koch nicht das Kochen erklaeren. Aber vielleicht sollen damit auch eure teuren Schildermacher kompensiert werden. Da scheint die Spanne ja im Bundesgebiet recht hoch zu sein. 12 Euro fuer zwei Schilder scheinen mir aber doch verdaechtig preiswert. Mehr als 40 ist aber schon Wucher.

Geschrieben

Neulich mein Motorrad-Kennzeichen inkl. Versand für rd. 8 Euro gekauft.

Geschrieben (bearbeitet)
Ich wuerde mal sagen eure Zulassungsstelle hat einen sehr kreativen Umgang mit der Gebuerenordnung. Wunschkennzeichen besteht als eigenstaendiger Kostenpunkt gar nicht in der Gebuerenordnung.

Ne, das würde ich nicht so sehen. Schau mal unter Punkt 221 (und 227). Zulassung Fahrzeug plus 10,20 Euro für Wunschkennzeichen. Keine Reservierung = keine Zahlung für Reservierung.

Und für Punkt 230 steht da ja "Vorwegzuteilung". Jetzt kann man drüber streiten, ob das Freihalten NACH einer Zulassung (also bei Abmeldung) eine Vorwegzuteilung ist. Und weil man da drüber streiten kann, hat z.B. DU auf 2,60 Euro entschieden, z.B. FO auf 0,00 Euro. So kreativ finde ich das nicht... Und in FO gibt´s damit sicher keinen Streit / keine juritische Auseinandersetzung.

Deswegen würde ich nach wie vor sagen, dass die Gebührenordnung das nicht so eindeutig regelt und sich nur auf den Anmeldevorgang bezieht. Ganz persönlich finde ich es eher kreativ, die 2,60 Euro zu verlangen. Denn zugeteilt ist das Kennzeichen ja schon, da kann man eigentlich nichts für eine Vorwegzuteilung nehmen.

Gruß

Frederik

Bearbeitet von fredo78
Citronenbändiger
Geschrieben

Sagt mal , warum zerbricht Ihr Euch überhaupt noch den Schädel , wie man legal ein Auto von A nach B bringt , weil so schlimm kann die Strafe ja nicht sein , wenn man da mal aus Versehen mal was verkehrt macht und den Rechtsweg nicht einhält , weil heute in den Nachrichten wurde über einen gewissen Herrn E. berichtet , welcher vor Gericht steht , weil er sich Kindernacktbilder mit sexuellem Hintergrund beschafft hat . Eigentlich hat mein gesunder Menschenverstand erwartet : Alle Ämter und bürgerlichen Rechte aberkennen , mehrere Jahre ins Zuchthaus (Damit meine ich nicht vergittertes Hotel , sondern Knast , wo jeden Tag mehrfach unter der Dusche die Seife runterfällt ) Warum ich so wütend bin ? Dieser besagte Herr stellt sich hin , ist sich keiner Schuld bewusst und seine Verteidigung plädiert , das Verfahren gegen Zahlung einer kleinen Geldstrafe einzustellen , weil -der Ärmste- ja schon durch die ganze Berichterstattung schon genug bestraft ist .

Also , man geht zum Pfarrer , schafft es noch nichtmal , eine korrekte Beichte abzulegen und der Pfarrer sagt " Geht schon in Ordnung , mein Sohn , schmeiß ein paar Taler in die Kollekte und deine Sünden sind dir vergeben .

Wir haben heute auf Arbeit darüber diskutiert und da fragte man sich , warum wir uns eigendlich alle brav an alle Gesetze halten , wenn man sowas ,wie im Fall Herrn E. durchgehen lässt .

Gruß , Georg .

Geschrieben
. Eigentlich hat mein gesunder Menschenverstand erwartet :

"Nichts auf der Welt ist so gerecht verteilt wie der Verstand. Denn jedermann ist überzeugt, dass er genug davon habe." - Rene Descartes

Geschrieben

Manche sind vor "dem Gesetz" eben gleicher als andere. Umso mehr, je prominenter die betroffene Person ist.

Geschrieben

Habe ich mir gedacht, dass hier nicht nur die besseren Politiker, sondern auch die besseren Richter sind.

Wer seine Kinder nicht anschnallt, gefaerdet sie ueberings mehr als Edathy, darum wuerde ich dafuer die Todesstrafe vorschlagen!

Geschrieben

Wer seine Kinder nicht anschnallt, gefaerdet sie ueberings mehr als Edathy,

Finde ich jetzt, ehrlich gesagt, nicht so gelungen diesen Vergleich.

Geschrieben

Yippieh...endlich mal wieder die Kinderschänderkeule....damit kann man jedes Thema erschlagen...:)

BTW.: Also von mir aus braucht ihr nicht mehr weiter zu diskutieren....ich habe meine Entscheidung getroffen.

Werde mit entwerteten Schildern und EVB Nummer zum Tüv u.s.w. weiter fahren.:)

Geschrieben
Finde ich jetzt, ehrlich gesagt, nicht so gelungen diesen Vergleich.

Ja, ich auch nicht, aber wenn ich das fuer die Kunden von KIK, Aldiklamotten oder Chinagranitkaeufer fordere, versteht es wieder keiner. ;)

Aber schoen das Georg den Thread so schoen aufgemuntert hat, da freut sich sogar Activator.

Citronenbändiger
Geschrieben

Ich finde , wir sollten den Edaty lieber in einem eigenen Thread ausdiskutieren und diesen Thread beim Thema belassen.

Gruß , Georg .

Geschrieben
Ich finde , wir sollten den Edaty lieber in einem eigenen Thread ausdiskutieren und diesen Thread beim Thema belassen.

Gruß , Georg .

Ach ja? Vorbildlich!

  • 3 Wochen später...
Geschrieben (bearbeitet)

Inzwischen ist die Sache ja ab 1.4.15 amtlich. In §16 FZV steht künftig:

"Liegt der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abweichend von Satz 1 ohne einen Nachweis der durchgeführten Untersuchung und Prüfung nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden."

Und:

"Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde bei Bedarf ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen"

Wörtlich genommen könnte man hier folgenden Sachverhalt interpretieren: Fahrzeug steht in A-Stadt, der Halter wohnt in B-Dorf. A-Stadt und B-Dorf sind keine benachbarten Zulassungsbezirke.

Nun erhält der Halter von der Zulassungsbehörde in B-Dorf das Kurzzeitkennzeichen und überführt das Fahrzeug von A-Stadt nach B-Dorf zur dortigen Werkstatt. -> Das wäre nach wörtlicher

Anwendung des Gesetzestextes nicht verboten, oder wie seht Ihr das? Wenn man die Fahrten nur auf den Zulassungsbezirk beschränken wollte, hätte man statt "im Zulassungsbezirk" hier "innerhalb des

Zulassungsbezirkes" texten müssen.

Bearbeitet von Thomas Hirtes
Geschrieben

Das lese ich ganz genau so. Und damit ist die Gesetzesänderung auch eigentlich schon wieder Makulatur.

Wenn mir die Zulassungsstelle in jedem Fall ein Kennzeichen ausstellen muss, bin ich doch im Zweifelsfall immer auf dem Weg zur nächsten Prüfstelle.

Also ändert sich doch fast nichts.

Torsten

Geschrieben
Wenn mir die Zulassungsstelle in jedem Fall ein Kennzeichen ausstellen muss, bin ich doch im Zweifelsfall immer auf dem Weg zur nächsten Prüfstelle.

Wird Sonntags schwierig, aber ansonsten hast Du da sicher recht. Von mir aus können die mich dann ja zur Prüfstelle eskortieren.

Interessant ist nur die Frage, ob meine Interpretation dazu führt, daß die Absicht des Gesetzgebers, Autos ohne TÜV nicht durch die Republik fahren zu lassen, ad absurdum geführt wurde.

A-Stadt kann ja Flensburg sein und B-Dorf Garmisch-Partenkirchen...

Geschrieben (bearbeitet)

Genau, wichtig ist, dass es die Schilder gibt und man sie wie bisher bei der Zulassungsstelle bekommt. HU hin oder her. Ob ich dann die Schilder vorschriftsmäßig nutze, ist dann meine Sache und im Falle eines Falles halt eine Ordnungswidrigkeit.

So steht es aktuell bei meiner Zulassungsstelle:

http://duisburg.de/vv/produkte/produkte_amt32/102010100000087098.php

Mal sehen, ob sich da ab 01.04.15 noch was ändert.

Bearbeitet von JKausDU
Geschrieben
G Ob ich dann die Schilder vorschriftsmäßig nutze, ist dann meine Sache und im Falle eines Falles halt eine Ordnungswidrigkeit.

Aus dem Bussgeldkatalog:

Betriebsverbot und Beschränkungen

253 Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen,

zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beachtet

§ 5 Absatz 1 FZV

§ 48 Nummer 7 70 €

Damit dürfte es dafür einen Punkt geben, falls §5(1) FZV wirklich Anwendung findet:

§ 5 Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung oder der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung, kann die Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

Geschrieben
Inzwischen ist die Sache ja ab 1.4.15 amtlich. In §16 FZV steht künftig:

"Liegt der Termin zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abweichend von Satz 1 ohne einen Nachweis der durchgeführten Untersuchung und Prüfung nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden."

Und:

"Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde bei Bedarf ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen"

Wörtlich genommen könnte man hier folgenden Sachverhalt interpretieren: Fahrzeug steht in A-Stadt, der Halter wohnt in B-Dorf. A-Stadt und B-Dorf sind keine benachbarten Zulassungsbezirke.

Nun erhält der Halter von der Zulassungsbehörde in B-Dorf das Kurzzeitkennzeichen und überführt das Fahrzeug von A-Stadt nach B-Dorf zur dortigen Werkstatt. -> Das wäre nach wörtlicher

Anwendung des Gesetzestextes nicht verboten, oder wie seht Ihr das? Wenn man die Fahrten nur auf den Zulassungsbezirk beschränken wollte, hätte man statt "im Zulassungsbezirk" hier "innerhalb des

Zulassungsbezirkes" texten müssen.

Hallo Thomas,

das ist lustig, ich habe mich auch heute Abend näher mit dem Thema beschäftigt und komme zur gleichen Interpretation wie Du:

Da man ja Gesetze eben wörtlich auslegen KANN und eigentlich auch MUSS, ist Deine Sichtweise m.M. nach absolut korrekt:

Es geht aus dem Gesetzestext NICHT hervor, dass die Überführungsfahrt unter den o.g. Voraussetzungen AUCH in dem Zulassungsbezirk BEGONNEN haben muss, der das Kurzzeitkennzeichen zugeteilt hat! Von daher:

Kennzeichen wie bisher auch IMMER bei der für den eigenen Wohnort zuständigen Zulassungsstelle holen (A-Stadt) um dann damit das Fahrzeug aus B-Dorf abzuholen und selbstverständlich auf direktem Weg zur HU/AU-Prüfung zuhause in A-Stadt vorzufahren. Ist der Tag der Überführung ein Sonntag, ist die Prüfstelle ja "leider" nicht geöffnet, die Überführungsfahrt muss von daher ja "leider" zwangsläufig zunächst im Zulassungsbezirk des zugeteilten Kennzeichens unterbrochen werden (-> Wohnort des Halters z.B.) und wird dann selbstverständlich am nächsten Werktag fortgesetzt bis zum Endpunkt Prüfstelle im Zulassungsbezirk des Kennzeichens ;-)

MERKE:

Hole ich, wie es ja ab 1.4.15 neu möglich ist, das Kurzzeitkennzeichen z.B. in B-Dorf bei der örtlich zuständigen Zulassungsstelle, weil ich mich spontan für ein Auto entschieden habe, dass keine gültige HU/AU aufweist, bin ich sozusagen ganz schön in den A... Allerwertesten gekniffen:

Dann darf ich die Karre wirklich zunächst NUR unmittelbar im Zulassungsbezirk von B-Dorf zur HU/AU vorfahren und könnte NICHT direkt zu mir nach Hause nach A-Stadt fahren...

Was einem also hier überall als Erleichterung verkauft wird ("Sie können dann überall in Deutschland Kurzzeitkennzeichen holen" höhö...) ist in Wirklichkeit eigentlich eine Falle bzw. kann zu einer solchen werden!!!

Erst wenn die Kiste die HU/AU besteht, kann das Ding nach A-Stadt nach Hause überführt werden. Wenn nicht, dann nur im Zulassungsbezirk von B-Dorf zur Werkstatt oder in eine Werkstatt, die in einem an B-Dorf angrenzenden Zulassungsbezirk liegt. Der Halter kann sich dann erstmal bis zur Mängelbeseitigung und Bestehens der HU/AU spontan ein paar Tage Urlaub in B-Dorf nehmen. Auf gut deutsch: schön verarscht!

Ich denke, ich habe das richtig herausgearbeitet.

Da mein bester Freund definitiv erst nach dem 31.3.15 in die Verlegenheit kommen wird, ein Kurzzeitkennzeichen für seinen länger stillgelegten CX Prestige zu benötigen, der dann bei mir in Kehl zur HU/AU und H-Abnahme soll, werde ich hier ein Kurzzeitkennzeichen auf meinen Namen holen um die Sache dann genau so durchzuexerzieren wie oben beschrieben.

Sollten wir wider Erwarten angehalten werden und die Papiere kontrolliert werden, wird genau das oben stehende am Gesetzestext durchgekaut. Sollte ein Bußgeld angedroht werden, wird sich vermutlich ein Anwalt der Sache annehmen und an diesem Einzelfall ein Exempel statuieren und vermutlich dann Rechtssicherheit im obigen Sinne erreichen.

Es bleibt also spannend ;-)

Grüße

Alex

Geschrieben
Aus dem Bussgeldkatalog:

Betriebsverbot und Beschränkungen

253 Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen,

zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beachtet

§ 5 Absatz 1 FZV

§ 48 Nummer 7 70 €

Damit dürfte es dafür einen Punkt geben, falls §5(1) FZV wirklich Anwendung findet:

§ 5 Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung oder der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung, kann die Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

Nu ja, da ich bisher noch nie einen Punkt hatte und auch nicht jede Woche ein Auto mit Kurzzeitkennzeichen überführen muss, wären diese Sanktionen im einmaligen Einzelfall erträglich.

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